Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOB: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?
BAU-Forum: Neubau

Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOB: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?

Unser Vertrag beinhaltet die VOBAbk.. Allerdings wurde (wie wir erst jetzt feststellten) unser Vertragsentwurf in einer entscheidenden Stelle vom Vertragspartner geändert (ohne dass wir dies bemerkten). Die ausdrücklich vorgesehene Vereinbarung der Sicherungsleistung für Gewährleistung durch Bareinbehalt ist gestrichen worden und wir haben es unterschrieben. Wie kann ich jetzt sicherstellen, dass der Bauträger auch rauskommt wenn ein Gewährleistungsmangel eintritt? Trotzdem einfach 5 % einbehalten?
Weiterhin liegen bereits jetzt schon Leistungsabweichungen vom Vertrag vor (z.B. kein Bodenablauf im Keller, keine Sockeldämmung, zahlreiche Mängel bei der Bauausführung). Wie sieht's da aus. Einfach Einbehaltung als Gegenforderung gem § 16 Abs. 1 Satz 2? Oder muss ich erst die vertragsgemäße Zustandsherstellung einfordern und kann erst nach fruchtlosem Fristablauf einbehalten? Wie ist hier das (reibungsloseste) Procedere?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich beurteile die Situation wie folgt: Da der Vertrag die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beinhaltet, sind die Regelungen der VOB/B maßgeblich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. 🔴 Eine nachträgliche Änderung des Vertragsentwurfs durch den Vertragspartner ohne Ihr Wissen kann problematisch sein.

    Wichtige Punkte:

    • Sicherheitsleistung: Die VOB/B sieht in § 17 eine Sicherheitsleistung für Gewährleistungsansprüche vor. Diese kann durch Bareinbehalt, Bürgschaft oder Hinterlegung erfolgen.
    • Mängelanzeige: Bei Auftreten von Mängeln (z.B. am Bodenablauf, Keller, Sockeldämmung) müssen diese unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
    • Fristsetzung: Setzen Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.
    • Gegenforderung: Wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt, können Sie eine Gegenforderung geltend machen oder die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt abziehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den geänderten Vertragsentwurf und die vorliegenden Mängel von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Ansprüche zu sichern. Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert (Fotos, Protokolle) und halten Sie Fristen unbedingt ein.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk für Bauverträge, das in Deutschland weit verbreitet ist. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB/B regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Verwandte Begriffe: BGBAbk.-Bauvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme des Werks und dauert in der Regel fünf Jahre. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Rechtsmangel.
    Sicherheitsleistung
    Eine Sicherheitsleistung ist eine finanzielle oder dingliche Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber leistet, um dessen Ansprüche im Falle von Mängeln oder Vertragsverletzungen abzusichern. Sie kann in Form eines Bareinbehalts, einer Bürgschaft oder einer Hinterlegung erfolgen. Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Bareinbehalt, Hinterlegung.
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass ein Mangel am Werk festgestellt wurde. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen. Verwandte Begriffe: Rüge, Beanstandung, Mängelrüge.
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, einen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Sie ist erforderlich, bevor der Auftraggeber andere Mängelansprüche geltend machen kann. Verwandte Begriffe: Nachfrist, Leistungsaufforderung, Mahnung.
    Gegenforderung
    Eine Gegenforderung ist eine Forderung, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer geltend macht, um seine eigenen Ansprüche (z.B. Schadensersatz) zu verrechnen. Verwandte Begriffe: Aufrechnung, Verrechnung, Kompensation.
    Zustandsherstellung
    Zustandsherstellung bedeutet, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Zustand des Werks so herzustellen, wie er vertraglich vereinbart war. Dies umfasst die Beseitigung von Mängeln und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Reparatur, Instandsetzung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt nach VOB?
      Ein Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt ist eine Summe, die der Auftraggeber vom Werklohn einbehält, um eventuelle Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist abzusichern. Die VOB/B regelt die Bedingungen und Höhe dieses Einbehalts.
    2. Welche Fristen sind bei Mängeln zu beachten?
      Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Für die Beseitigung der Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre, kann aber vertraglich abweichend vereinbart werden.
    3. Was kann ich tun, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt?
      Wenn der Auftragnehmer die Mängel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, können Sie die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt abziehen oder Schadensersatz fordern.
    4. Wie hoch darf der Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt sein?
      Die Höhe des Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalts ist in der VOB/B nicht festgelegt, sondern wird vertraglich vereinbart. Üblich sind jedoch 5% des Werklohns.
    5. Was passiert mit dem Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist?
      Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung aller Mängel ist der Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt an den Auftragnehmer zurückzuzahlen.
    6. Kann der Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ersetzt werden?
      Ja, der Auftragnehmer kann den Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherers ersetzen.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers für Mängel, die bei Übergabe des Werks vorhanden waren. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Auftragnehmers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    8. Was bedeutet Zustandsherstellung?
      Zustandsherstellung bedeutet, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Zustand des Werks so herzustellen, wie er vertraglich vereinbart war. Dies umfasst die Beseitigung von Mängeln und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

    🔗 Verwandte Themen

    • Abnahme des Bauwerks
      Regelungen und Bedeutung der Abnahme im Bauvertrag.
    • Verjährung von Mängelansprüchen
      Fristen und Voraussetzungen für die Verjährung von Mängelansprüchen.
    • Bauzeitverlängerung
      Ansprüche bei Verzögerungen im Bauablauf.
    • Nachträge im Bauvertrag
      Umgang mit zusätzlichen Leistungen und Kosten.
    • Sicherheiten im Bauvertrag
      Verschiedene Arten von Sicherheiten und ihre Bedeutung.
  2. RA, was sonst

    RA, was sonst
  3. Anwaltskanzlei-Anekdote: Bauprozess-Risiken und Realitäten

    Ach was!?
    Natürlich hilft der mir weiter ... und zwar folgendermaßen:
    (Neulich in der Anwaltskanzlei ...)
    "Herr X, alles kein Problem da kenn ich mich bestens aus, bin sozusagen Fachmann, habe ja schließlich selber mal gebaut ... 14 Zimmer, 6 Bäder. Ich sag Ihnen die Hypothekenraten fressen einen förmlich auf ... naja, ich schweife ab, also zurück zu Ihrem Problem. Den Prozess gewinnen Sie auf jeden Fall ... ach ja, übrigens, gem. BRaGO bekomm ich mein Geld so oder so, ob Sie gewinnen oder Nicht. Nicht dass Sie jetzt meinen müssten ich würde Sie zu einem Rechtsstreit hinreißen wollen den Sie sowieso nie gewinnen können ... Nein, nein, sowas machen wir RAe Nicht. Wir gehen nur dann ins Rennen wenn es auch wirklich was bringt. "
    Das liebes Forum ist der Grund wieso ich diese Frage hier Stelle. Quasi aus der Praxis. Zum RA muss ich sowieso gehen bei dem Streitwert. Aber bevor ich da hingehe (und das wird erst nach Objektfertigstellung sein) möchte ich ein wenig Hintergrundwissen haben was mal so alles möglich war. Gewiss hat der eine oder andere einen Link im Kopf der sich näher dazu ausläßt den ich bisher nicht fand.
  4. Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln vor Abnahme nutzen!

    Vom Zurückbehaltungsrecht ...
    können Sie trotzdem Gebrauch machen. Angenommen es ist noch keine Abnahme erfolgt, weisen Sie Ihr Bauträger schriftlich auf die vertraglichen Abweichungen hin und kündigen Sie ihre Zurückbehaltung ebenfalls schriftlich an. Eine Sicherungsleistung über den Gewährleistungszeitraum ist ein anderer Schuh und tritt erst nach der Abnahme in Kraft.
    MfG Patrick Kampa
  5. Baurecht-Erstberatung: Kosten und dreifacher Mängeleinbehalt

    Und daher gibt es die Erstberatung
    Für max. 350 DM zzgl. MwSt. Natürlich nur RA nehmen, der für Baurecht spezialisiert ist.
    Zurückbehaltungsrecht ist das eine, das andere ist dreifache Einbehalt von Mängelbeseitigungskosten
  6. Mangelrüge & Fristsetzung: Vorgehen bei Baumängeln

    Hoppla ...
    dass mit dem Unterschied Zurückbehaltung und Gewährleistungseinbehalt habe ich verstanden. Da letzteres nicht vereinbart war werde ich wohl keine Möglichkeit mehr haben dies Einzubehalten. Aber korrigieren Sie mich bitte wenn folgende Auffassung falsch ist:
    Ich Stelle einen Mangel fest. Ich rüge den Mangel beim Bauträger und setze Frist zur Mangelbeseitigung. Bis dahin behalte ich die 2-3-fache Summe der geschätzten Mangelbeseitigungskosten ein. Stellt der Bauträger bis Ablauf der Frist nicht den mangelfreien, vertragsgemäßen Zustand her, behalte ich das Geld weiterhin ein und beauftrage eine Fremdfirma mit der Mangelbeseitigung auf meine Kosten. Nach Abschluss der Mangelarbeiten erfolgt dann Abrechnung aller Kosten inkl. aller mir zusätzlich entstandenen Kosten. Sollte der Bauträger dann ein "Restguthaben" bei mir haben wird natürlich gezahlt, ansonsten muss ich noch mehr fordern.
    Und falls das so ist, wer darf denn die Mangelbeseitigungskosten schätzen? Und was ist es denn nun 2 oder 3-fach? Da habe ich verschiedenens gehört
  7. Abschlagszahlungen trotz Mängel: Durchsetzung vs. Einrede

    Wenn mich nicht alles irrt, war es so ...
    Wenn die Vertragspartner Abschlagszahlungen vor der Abnahme vereinbart haben, sind in diesem Fall sind die Abschlagszahlungen (wegen der ausdrücklichen Absprache!) fällig aber wegen der Mängeleinrede nicht durchsetzbar!
    Nach der Abnahme oder der Fristsetzung konzentriert sich der Erfüllungsanspruch des Kunden auf die Mängelbeseitigung und er kann die Einrede nur mehr zur Mängelbeseitigung erheben. Der Kunde kann grundsätzlich die Vergütung nicht mehr voll zurückbehalten, hat aber ein Zurückbehaltungsrecht etwa in Höhe des dreifachen Wertes der Kosten für die Mängelbeseitigung.
    Schließe mich aber der Meinung des Vorredners. Nehmen Sie einen Anwalt der was taugt.
    MfG Patrick Kampa
  8. VOB-Vertrag: Streichung von Klauseln – Benachteiligung prüfen!

    Hinweis am Rande
    Wenn Ihr Bauträger so-mal-mir-nichts-dir-nichts den Passus aus Ihrem Vertrag streicht, dann wäre zu prüfen, ob Sie dadurch nicht einteilig benachteiligt wären, demnach die Streichung dem ABGG widerspricht. In der Regel kann die VOBAbk. nur in Gänze vereinbart und nur dort, wo ausdrücklich vorgesehen, erweitert, jedoch nicht reduziert, werden.
    Kurz: Sie sollten m.E. im Vorfeld prüfen (lassen), ob die Klausel trotz Streichung nicht doch gilt! Nicht jeder Käse, der in den Verträgen steht, ist auch rechtlich wirksam.
  9. Bauüberwachung: Mängeleinbehalt nach BGB §641 Abs. 3 sichern

    Vertrag ist erst einmal Vertrag
    Das Verträge abgeändert werden ist normal. Wenn Sie Ihren Vertrag nicht lesen, da kann auch kein RA helfen. Der Einbehalt ist ja auch nur für die eventuelle Insolvenz des Unternehmers gedacht. (und es leichter zu haben, bei späterer Mängelbeseitigung an das Geld zu kommen)
    Für Sie bedeutet das, das die Bauüberwachung um so genauer durchgeführt werden muss. Sie können aber nach § 641 Abs. 3 des BGBAbk., "mindestens" in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten einbehalten. Nach oben theoretisch keine Grenze.
    Wenn Sie aber eh einen RA einschalten wollen, dann lieber früher als später. Es können viele Formfehler gemacht werden, besonders wenn Sie für die Mängelbeseitigung eine Drittfirma einschalten.
  10. Sicherheitseinbehalt: Keine Pflichtvereinbarung in der VOB

    @F. P.T.
    Das Fehlen der Vereinbarung des Sicherheitseinbehalts macht die VOBAbk. nicht ungültig. Er muss nicht zwingend vereinbart werden.
    Er hätte den Vertrag lesen und in einer angemessenen Zeit widersprechen müssen. So konnte der Bauträger davon ausgehen, dass der Bauherr damit einverstanden ist.
  11. VOB-Gültigkeit: Auswirkungen fehlender Vertragsbestandteile

    @U. R.
    Danke für die Berichtigung.
    Ich hatte nie an die Gültigkeit der VOBAbk. in diesem Falle gezweifelt, dachte bislang aber, wenn wichtige Teile der VOB fehlen bzw. gestrichen werden, dass sie doch mitgelten, auch wenn nicht ausrücklich erwähnt.
    Ansonsten herrscht Vertragsfreiheit, das ist klar.
  12. Mängelbeseitigungskosten: Dreifache Schätzung & Expertise

    Nur als Baulaie kann man ...
    die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in dreifacher schlecht einschätzen. Welche Kosten setzt man nun an, wenn der Bodenablauf im Keller fehlt? Das Ganze nun mindestens dreifach!
    Es ist in diesem Fall auch zu empfehlen jemand hinzuzuziehen, der sich mit der Materie bestens auskennt (Sachverständiger etc.).
    Der kann ihnen wenigstens sagen, auf was sich die Mängelbeseitigungskosten belaufen. Aber an Ihrer Stelle würde ich die nächste Rate überhaupt nicht bezahlen.
    Lassen Sie sich nicht bequatschen (so war es bei uns), dass nur die Abnahme zur Mängelrüge da wäre. Reklamieren Sie jetzt sofort, denn vieles ist später oft verdeckt und nicht mehr sichtbar.
    MfG Patrick Kampa
  13. Mängelbeseitigung: Formfehler vermeiden, Anspruch sichern!

    Zur Ergänzung ...
    wie Herr Reissner schon erwähnte, können viele Formfehler gemacht werden wenn Sie für die Mängelbeseitigung eine Drittfirma einschalten. Es besteht auch die Gefahr vom Verlust des Mängelbeseitigungsanspruches durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Solche Sachen bitte nicht selber formulieren, dies kann gewaltig in die Hose gehen. Ein paar Urteile zum Thema finden Sie auch auf meiner Homepage unter "Rechtsurteile".
    MfG Patrick Kampa
  14. Gutachter vs. Anwalt: Kostenvergleich bei Baumängeln

    Womit wir wieder bei Punkt 1 wären 🙂
    Naja, so gehen mir die Aufträge nie aus ...
    (Ach so: Gutachter / Sachverständige sind dann meist teurer als RA's)
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOBAbk.: Rechte & Mängel

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Durchsetzung von Rechten bei Baumängeln im Kontext der VOB, insbesondere wenn der Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt im Bauvertrag fehlt. Es werden das Zurückbehaltungsrecht vor Abnahme, die Mangelrüge mit Fristsetzung und die Bedeutung einer genauen Bauüberwachung thematisiert. Die Notwendigkeit, Formfehler bei der Mängelbeseitigung zu vermeiden, wird betont.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Mängelbeseitigung: Formfehler vermeiden, Anspruch sichern! können Formfehler bei der Beauftragung einer Drittfirma zur Mängelbeseitigung zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs führen. Daher sollte man sich hier professionelle Hilfe suchen.

    ✅ Zusatzinfo: Auch wenn ein Sicherheitseinbehalt nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde, kann gemäß Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln vor Abnahme nutzen! vor der Abnahme ein Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln geltend gemacht werden. Dies sollte schriftlich gegenüber dem Bauträger angekündigt werden.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für eine Baurecht-Erstberatung liegen bei maximal 350 DM zzgl. MwSt., wie im Beitrag Baurecht-Erstberatung: Kosten und dreifacher Mängeleinbehalt erwähnt wird. Es wird empfohlen, einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Feststellung von Mängeln sollte umgehend eine Mangelrüge mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung an den Bauträger erfolgen (siehe Mangelrüge & Fristsetzung: Vorgehen bei Baumängeln). Bis zum Ablauf der Frist können die 2-3-fachen Mangelbeseitigungskosten einbehalten werden.

    📊 Zusatzinfo: Der Beitrag Bauüberwachung: Mängeleinbehalt nach BGB §641 Abs. 3 sichern verweist auf § 641 Abs. 3 BGBAbk., der unter Umständen einen Mängeleinbehalt ermöglicht. Eine genaue Bauüberwachung ist in jedem Fall ratsam, um Mängel frühzeitig zu erkennen.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mangel". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Baufinanzierung - Bauschadeneinbehalt: Was ist das? Höhe, Fristen & Rechte bei Baumängeln?
  2. BAU-Forum - Neubau - 11965: Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOB: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?
  3. BAU-Forum - Neubau - Sicherheitsleistung Auszahlung nach Gewährleistungsfall: Vorgehen bei Insolvenz des Handwerkers?
  4. BAU-Forum - Neubau - Gewährleistungseinbehalt beim Werkvertrag: Notwendigkeit, Kosten & Alternativen zur Bürgschaft?
  5. BAU-Forum - Neubau - Gewährleistungseinbehalt im Bauvertrag: 5% üblich? Bankbürgschaft als Alternative? Kosten & Fristen
  6. BAU-Forum - Neubau - Gewährleistung im VOB-Vertrag absichern: Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt?
  7. BAU-Forum - Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. - Bauabnahme: Sicherheitsleistung einbehalten? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln
  8. BAU-Forum - Sonstige Themen - Vorauszahlung vom Heizungsinstallateur gefordert: Rechte, Pflichten & Alternativen?
  9. BAU-Forum - Sonstige Themen - Bauunternehmer-Insolvenz: Gewährleistungsansprüche, Mängelbeseitigung & Ihre Rechte?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Neubauabnahme ohne Außenputz: Ist das in BW möglich? Voraussetzungen, Risiken & Alternativen

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mangel" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mangel" oder verwandten Themen zu finden.

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mangel" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mangel" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOB: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Sicherheits-/Gewährleistungseinbehalt VOB: Was tun?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Sicherheitsleistung, Gewährleistungseinbehalt, VOB, Mängel, Bauvertrag, Fristen, Gegenforderung, Zustandsherstellung
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼