Gewährleistung im VOB-Vertrag absichern: Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt?
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Gewährleistung im VOB-Vertrag absichern: Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt?

Bin wieder mal ratlas, deshalb wende ich mich ratsuchend an euch Forumler. Habe normelen VOBAbk.-Vertrag mit einer Gewährleistung von 5 Jahren vereinbart. Zum Thema Sicherheit wurde jedoch nichts vereinbart. Nun wollte ich wie allgemein üblich für 5 % der Auftragssumme eine Bankbürgschaft zur Sicherheit in der Zeit der Gewährleistung. Die Firma lehnt ab mit der Begründung: es wurde nicht schriftlich vereinbart. Mein Hinweis das die VOB/B Vertragsgegenstand ist (Hinweis im Vertrag) wird auch nicht akzeptiert (es wurde eine Literaturquelle präsentiert worin dies bestätigt wird). Muss ich nun auf die Bürgschaft verzichten und/oder Sicherheitseinbahalt verzichten?
  • Name:
  • Torsten Lengner
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    Ich verstehe, dass Sie Ihre Gewährleistungsansprüche aus einem VOBAbk.-Vertrag absichern möchten, da im Vertrag selbst keine Regelungen zur Sicherheit getroffen wurden. Üblicherweise gibt es zwei gängige Methoden, um dies zu erreichen: die Bankbürgschaft und der Sicherheitseinbehalt.

    Bankbürgschaft: Hierbei stellt eine Bank eine Bürgschaft für den Auftragnehmer (also die Firma, die die Leistung erbringt) aus. Im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber (Sie) die Bank in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Mängelbeseitigung zu decken. Üblich sind hier 5% der Auftragssumme.

    Sicherheitseinbehalt: Sie behalten einen Teil der Schlussrechnung (in der Regel ebenfalls 5%) ein. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Beseitigung aller Mängel wird der Sicherheitseinbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Vor- und Nachteile beider Optionen (Bankbürgschaft vs. Sicherheitseinbehalt) abzuwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die für Ihre Situation beste Lösung zu finden. Klären Sie die Details mit Ihrem Vertragspartner.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB-Vertrag
    Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, der auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) basiert. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauprojekten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, BGBAbk.-Vertrag
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an einem Werk oder einer Leistung einzustehen. Sie ist im VOB-Vertrag geregelt und beträgt in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Rechtsmangel
    Bankbürgschaft
    Eine Bankbürgschaft ist eine Sicherheit, die von einer Bank für den Auftragnehmer ausgestellt wird. Sie dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist abzusichern.
    Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Avalkredit, Sicherheit
    Sicherheitseinbehalt
    Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers einbehält. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel während der Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Einbehalt, Kaution, Sicherheit
    Mängelanspruch
    Ein Mängelanspruch ist das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen eines Mangels die Beseitigung des Mangels, die Minderung des Preises oder den Schadensersatz zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistungsanspruch, Nacherfüllung, Schadensersatz
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers nach Fertigstellung der Leistung. Sie enthält alle erbrachten Leistungen und die vereinbarte Vergütung.
    Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Abrechnung
    Auftragssumme
    Die Auftragssumme ist der Gesamtbetrag, den der Auftraggeber für die erbrachte Leistung an den Auftragnehmer zu zahlen hat.
    Verwandte Begriffe: Bausumme, Vertragssumme, Vergütung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine VOB-Gewährleistung?
      Die VOB-Gewährleistung ist eine vertragliche Zusicherung, dass ein Bauwerk oder eine Leistung frei von Mängeln ist. Sie ist im VOB-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geregelt und beträgt in der Regel fünf Jahre.
    2. Was ist eine Bankbürgschaft im Zusammenhang mit der Gewährleistung?
      Eine Bankbürgschaft ist eine Sicherheit, die von einer Bank für den Auftragnehmer ausgestellt wird. Sie dient dazu, die Ansprüche des Auftraggebers im Falle von Mängeln während der Gewährleistungsfrist abzusichern. Der Auftraggeber kann die Bank in Anspruch nehmen, wenn der Auftragnehmer seinen Mängelbeseitigungspflichten nicht nachkommt.
    3. Was ist ein Sicherheitseinbehalt?
      Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers einbehält. Dieser Betrag dient als Sicherheit für eventuelle Mängel während der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Frist und Beseitigung aller Mängel wird der Einbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt.
    4. Wie hoch sollte die Sicherheit (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) sein?
      Üblicherweise wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme vereinbart. Dies ist ein gängiger Wert, der in der Praxis oft angewendet wird.
    5. Was passiert, wenn während der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten?
      Wenn während der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber informieren und ihm die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung geben. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Auftraggeber die Sicherheit (Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt) in Anspruch nehmen, um die Mängel selbst beseitigen zu lassen.
    6. Kann die Gewährleistungsfrist verlängert werden?
      Ja, die Gewährleistungsfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden, beispielsweise wenn der Auftragnehmer Mängel arglistig verschwiegen hat.
    7. Was ist der Unterschied zwischen VOB/B und BGB-Vertrag?
      Der Hauptunterschied liegt in den Vertragsbedingungen. Die VOB/B ist ein Standardwerk für Bauverträge, das detaillierte Regelungen enthält, während das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allgemeine Regelungen für Werkverträge vorsieht. Die VOB/B muss jedoch explizit im Vertrag vereinbart werden.
    8. Welche Vorteile bietet eine Bankbürgschaft gegenüber einem Sicherheitseinbehalt?
      Eine Bankbürgschaft belastet die Liquidität des Auftragnehmers weniger, da er den Betrag nicht tatsächlich einbehalten muss. Der Auftraggeber hat zudem die Sicherheit, dass die Bank im Falle eines Falles zahlungsfähig ist.

    🔗 Verwandte Themen

    • VOB/B im Detail
      Erklärung der einzelnen Paragraphen und deren Bedeutung für Bauprojekte.
    • Mängel richtig rügen
      Wie Auftraggeber Mängel formell korrekt anzeigen und ihre Rechte wahren.
    • Verjährung von Mängelansprüchen
      Fristen und Bedingungen, wann Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
    • Bauzeitverlängerung
      Ursachen und Folgen von Bauzeitverzögerungen und deren Auswirkungen auf den Vertrag.
    • Abnahme des Bauwerks
      Der formelle Akt der Abnahme und seine rechtlichen Konsequenzen.
  2. Gewährleistung: Architekt haftbar für fehlende Bürgschaft?

    Nachtrag
    Wenn, wie ich vermute, die Baufirma Recht hat, sollte ich mich dann an den Planer (Architekt) halten? Muss ich von ihm die Bürgschaft fordern, geht das?
    • Name:
    • TL
  3. VOB-Vertrag: Architekt prüfen – Bürgschaft erzwingbar?

    Foto von Lieselotte Tussing

    Hallo TL,
    der selbstgefundene Tipp mit dem Architekt ist gut. Hat der Architekt alle Leistungsphasen im Auftrag?
    Im übrigen kann der Unternehmer nicht zur Herausgabe einer Bürgschaft gezwungen werden. Es bleibt ihm überlassen, ob er Bürgschaft oder Bareinbehalt wählt. Haben Sie einen Betrag einbehalten?
    Ihr Architekt sollte auch anhand des Vertrages prüfen, ob Sie nicht in irgendeiner Form die VOBAbk. aushebeln durch zusätzliche, der VOB entgegenstehende Formulierungen.
    Keine Rechtsberatung!
  4. Gewährleistungseinbehalt: Durchsetzung ohne Vereinbarung möglich?

    Frau Tussing, das Problem
    ist wohl, dass zwar eine Gewährleistungsfrist (von 5 Jahren), nicht aber ein Gewährleistungseinbehalt ("5 % der Bausumme" oder "x, xx DM") vereinbart ist. Ich hätte schon meine Zweifel, ob Herr Lengner bei der Baufirma eine Bürgschaft oder gar einen Gewährleistungseinbehalt durchsetzen kann.
    Ob der Architekt verpflichtet ist, auf dieses rechtliche bzw. vertragliche Problem hinzuweisen, kann ich allerdings nicht sagen. Aber "gefühlsmäßig": bisher kein Schaden für Bauherrn entstanden, somit auch kein Schadenersatz vom Architekt.
    Viele Grüße
    • Name:
    • Robert
  5. VOB-Vertrag: Sicherheitseinbehalt muss vereinbart sein!

    Foto von

    Ist korrekt, Herr Gerstner,
    Sicherheit muss selbstverständlich vereinbart werden, deshalb mein Hinweis auf das Prüfen des Vertrages durch den Architekt.
  6. Bankbürgschaft vom Handwerker: Bauträger haftet bei Schaden?

    Wo wir gerade bei diesem Thema sind ...
    Wo wir gerade bei diesem Thema sind darf ich kurz nachfragen?
    Hallo,
    bei uns hat der Bauträger von den Handwerkern die Bankbürgschaft bekommen. Aber was habe ich davon, falls ein Schaden eintritt? Haftet der Bauträger und was wäre falls dieser dann nicht mehr existiert?
    • Name:
    • G. Weckerle
  7. Bauträger-Gewährleistung: Vertrag regelt Erstzugriff!

    Foto von

    Hallo Frau/Herr Weckerle!
    Den Erstzugriff regelt der Vertrag, der zwischen Ihnen und Ihrem Bauträger geschlossen wurde.
    Evtl. ist unter diesem Passus auch eine Weiterführung der Gewährleistung angeschlossen.
    Falls nicht, muss ich an kompetentere abgeben, da ich Rechtslaie bin.
  8. Sicherheitseinbehalt: Architekt haftet für fehlende Vereinbarung?

    Sicherheitseinbehalt ...
    von 5 % habe ich vorgenommen, da ich der Meinung war, dies ist so üblich. Bis jetzt hat jede Firma diesen Einbehalt durch eine Bürgschaft eingetauscht (ohne Beanstandungen). Aber diese eine weigert sich und ich glaube zu Recht, denn im Vertrag ist kein Einbehalt vereinbart. Ich glaube dies muss der Architekt verantworten. Er hat doch den Vertrag ausgeabeitet und mir zur Unterschrift vorgelegt. Ich als "1-mal Bauherr" kann doch die Spitzfindigkeiten in einen solchen Vertrag doch nicht kennen. Oder doch? Bis jetzt bin ich nicht zu Schaden gekommen. Was ist nun, wenn in den 5 Jahren die Fa. nicht mehr da ist bzw. berechtigte Ansprüche ablehnt. Dann bin ich doch der Dumme. Oder muss ich mich dann an den Architekt wenden? Fragen über Fragen und keiner weiß richtig Bescheid. Gruß aus Sachsen.
    • Name:
    • TL
  9. Gewährleistungsbürgschaft: Mängel oder Vertragserfüllung?

    Foto von

    Was steht denn auf den Bürgschaften drauf, TL?
    Mängelgewährleistung oder Vertragserfüllung?
    Rein theoretisch würde ich davon ausgehen, wenn die Vertragserfüllungsbürschaften ausgehandelt, d.h., im Vertrag drin sind, müsste auch eine Gewährleistungs-Leistung enthalten sein. (Meistens so geregelt, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird).
    Was sagt denn Ihr Architekt dazu?
  10. Gewährleistungsbürgschaft: Vertragserfüllungsbürgschaft unnötig?

    Nein Nein ...
    interressante Variante, aber dies sind reine Gewährleistungsbürgschaften. Denn eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht vereinbart. Die Vertrags-EBAbk. ist in unser Region auch nicht erforderlich (denke ich mal) und war im Rückblick auf unser Bauvorhaben nicht notwendig.
    • Name:
    • TL
  11. Gewährleistungsbürgschaft: Einzelabzug – Architekt fragen!

    Foto von

    Komisch komisch! Hier muss RA Schotten ran!
    die haben Ihnen also tatsächlich für jeden Abzug eine Bürgschaft gegeben? Eine Gewährleistungsbürgschaft?
    Mit oder ohne Frist?
    Und wie gesagt: Was meint denn Ihr Architekt?
  12. Gewährleistungsabnahme: Bürgschaft bei Mängelfreiheit zurück!

    Wieso komisch?
    Ist doch eine faire Regelung, die die Firmen akzeptiert haben!
    VOR Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Gewährleistungsabnahme durchgeführt, und bei Mängelfreiheit gibt's die Bürgschaft zurück.
    Falls die Bürgschaft befristet sein sollte (was hier natürlich ungewöhnlich wäre), muss Herr Lengner bzw. sein Architekt nur darauf achten, dass die Mängelbeseitigung tatsächlich VOR Fristablauf erfolgt  -  sonst kein Druckmittel bzw. Sicherungsmittel mehr.
    • Name:
    • Robert Gerstner
  13. VOB-Vertrag: Lösung in Sachsen gefunden – Ergebnis folgt!

    Foto von Robert Worsch

    Hallo an alle!
    Damit wieder Ruhe einkehrt, ich habe Herrn Lengner angemailt und sofern er sich meldet, haben wir Sachsen das ganz schnell gelöst.
    Das Ergebnis hier dann im Forum. Sonnige Grüße aus Zwickau!
  14. OT: Zwickau Arcaden – Gips-Probleme durch Regen?

    Foto von Stefan Ibold

    muss mal lästern, auch wenn nicht zum Thema
    Moin Herr Wrosch,
    Sie wissen warum es in Zwickau die nächste Zeit nicht Regnen darf?
    Nein?
    Nun, dann würden die Arcaden "absaufen". Da Gips wohl Probs.
    MfG
    si
  15. Gewährleistungsbürgschaft: Firma verweigert – Problem erkannt!

    Foto von

    @ Herrn Gerstner,
    genau das ist es doch. Die Firma will ja keine Gewährleistungsbürgschaft geben (Frage von TL lesen).
    Gut dass Herr Worsch sich der Sache angenommen hat!
  16. E-Mail an Hr. Worsch: Antwort verzögert sich (GMX-Problem)!

    Danke für das Angebot Hr. Worsch..
    habe Ihnen gerade eine E-Mail geschickt. Wird wahrscheinlich etwas dauern. Netz von GMX! ist stark überlastet. Gruß Torsten
  17. OT: Kühlrippen statt Regen – Sachsen regelt das!

    Brauch nicht regnen, SI
    Muss nur kälter werden, Stichwort Kühlrippen 🙂
    Hmm, Sachsen regeln das also unter sich. Naja, müssen wir uns warm halten, die brauen gutes Bier.
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Gewährleistung: Anspruch ohne Einbehalt-Vereinbarung? Kulanz!

    Ich will's auch wissen, Herr Worsch!
    brauche ich beruflich ...
    Also, ich dacht immer, wenn kein Einbehalt vereinbart, dann auch kein Anspruch darauf. Wenn Baufirma aus Kulanz den Einbehalt (oder die Bürgschaft) akzeptiert  -  sehr fair. Wenn nicht  -  Pech gehabt.
    Habe gerade die alte VOBAbk. gewälzt. Was ich da herauslese, würde die Auffassung der Baufirma bestätigen: (§ 14, ... soll 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten) keine ausdrückliche Vereinbarung  -  kein Einbehalt. Alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass ich mangels Fachkenntnissen keine Rechtsberatung leisten kann *kleinlaut*.
    Aber mal sehen, was Herr Worsch E-Mailt.
    Übrigens: Auch in Franken (= Südsachsen) gib's leckere Bierchen, MB!
    • Name:
    • Robert Gerstner
  19. VOB-Vertrag: Keine Sicherheitsleistung vereinbart – kein Anspruch!

    Foto von

    Nix Einbehalt
    Hallo Herr Lengner,
    vielen Dank für die E-Mail und an alle, mit dem üblichen Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung ist. Aber nach dem vorliegenden Vertrag, ich werde zwar aus der laufenden Nummerierung nicht schlau, denke ich, hier ist der Fall klar. Aus dem Vertrag:
    " 4.7. Gewährleistungsfrist: Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. " Sonst nichts vertraglich vereinbart. " Die Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung muss zwischen den Parteien ausdrücklich getroffen werden, wenn der AGAbk. hieraus einen Rechtsanspruch auf Sicherheitsleistung herleiten will (LG Berlin Sch-F Z 2.330 Bl. 8 ) "
    Der Handkommentar zur VOB von Heiermann, Riedl, Rusam, 8. Aufl. sagt hierzu ergänzend: " Aus der Vereinbarung der VOB/B als solcher ergibt sich noch kein Anspruch der Parteien auf die Stellung einer Sicherheit. Eine Sicherheit ist (wie auch bei einem BGBAbk.-Vertrag ) nur zu leisten, wenn dies vereinbart ist. Eine Verkehrssitte dahin, dass auch ohne Vereinbarung Sicherheit zu leisten ist, besteht nicht. "
  20. Architektenhaftung: Gewährleistung von Rechnung abziehen?

    Sollte ich jetzt ...
    den Architekt zur Verantwortung ziehen. Kann ich die Höhe der Gewährleistung von der Rechnung des Architekt abziehen. Gibt es da Urteile oder Rechtsprechungen? Vielen Dank Hr. Worsch für ihre Hilfe,
    • Name:
    • TL
  21. Architektenhaftung: Versuch macht klug – persönliche Meinung!

    Foto von

    Vielen Dank,
    Herr Worsch! Gabe es 'verinnerlicht'!
    Zur Architektenhaftung:? Leider keine Ahnung, ich persönlich würd's probieren ...
  22. VOB-Bauvertrag: Architekt nicht verantwortlich machen?

    Foto von

    Morgen allerseits
    Hallo TU, Hallo Herr Lengner,
    auch wenn ich es auch nicht immer so mit den Architekten habe 😉 ich denke, man sollte es in diesem Fall vielleicht gut sein lassen. Herr Lengner, sofern es sich um die Gewährleistungssumme für die Auftragssumme aus dem E-Mail handelt, Sie mit der Leistung der Firma und dem Architekten sonst zufrieden waren, das Gewerk ordentlich erstellt worden ist, darf ich bitten abzuwägen, ob es wirklich lohnt, deshalb " ein Fass aufzumachen ". Mir persönlich ist der Vertrag auch zu dünn, und in jedem VOBAbk.-Bauvertrag aus dem Schreibwarenladen ist der Einbehalt der Sicherheitsleistung beinhaltet, das Herr Lengner ist sicherlich ärgerlich, aber ob deswegen der Architekt haften muss und Sie es von dessen Rechnung abziehen kann und möchte ich bitte nicht beurteilen.
  23. Vielen Dank, Herr Worsch

    Vielen Dank, Herr Worsch
    • Name:
    • Robert Gerstner
  24. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    VOB-Vertrag: Gewährleistung durch Bankbürgschaft oder Sicherheitseinbehalt absichern?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Bauherr im Rahmen eines VOBAbk.-Vertrags Anspruch auf eine Bankbürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt hat, wenn dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde. Es wird erörtert, inwieweit der Architekt für das Versäumnis einer solchen Vereinbarung haftbar gemacht werden kann und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die beteiligten Parteien ergeben. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, ob ein Anspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Ohne explizite Vereinbarung im VOB-Vertrag besteht kein Rechtsanspruch auf einen Sicherheitseinbehalt oder eine Bankbürgschaft. Dies wird im Beitrag VOB-Vertrag: Keine Sicherheitsleistung vereinbart – kein Anspruch! deutlich herausgestellt. Es ist entscheidend, die Vertragsbedingungen vorab sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, den Architekten den Vertrag prüfen zu lassen, um festzustellen, ob dieser die VOB-Bestimmungen ausreichend berücksichtigt hat (siehe VOB-Vertrag: Architekt prüfen – Bürgschaft erzwingbar?). Gegebenenfalls kann der Architekt für entstandene Schäden haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten verletzt hat (siehe Architektenhaftung: Gewährleistung von Rechnung abziehen?).

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vor Vertragsabschluss mit Baufirmen und Architekten klären, welche Sicherheiten für die Gewährleistungsfrist vereinbart werden sollen. Eine klare und eindeutige Formulierung im Bauvertrag ist essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu schützen.

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