Bauschuttentsorgung VOB-Vertrag: Wer zahlt? Pflichten, Kosten & Verantwortlichkeiten
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit und Kostentragung der Bauschuttentsorgung bei VOB-Verträgen, insbesondere wenn keine expliziten Regelungen im Bauträgervertrag getroffen wurden. Es wird erörtert, ob die Bauschuttentsorgung eine Nebenleistung des Auftragnehmers gemäß VOB/C ist und wie dies in der Praxis bei mehreren Gewerken gehandhabt wird. Die Notwendigkeit klarer Vereinbarungen im Vorfeld und die Bedeutung der Baubeschreibung werden hervorgehoben. Die Sortierung des Bauschutts zur Kostenminimierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt.
Bauschuttentsorgung VOB-Vertrag: Wer zahlt? Pflichten, Kosten & Verantwortlichkeiten
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Bei einem VOBAbk.-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist die Verantwortlichkeit für die Bauschuttbeseitigung primär im Vertrag selbst geregelt. Fehlt eine explizite Regelung, greifen die Bestimmungen der VOB/B.
Grundsätzlich gilt: Der Auftragnehmer (in der Regel der Bauträger) ist für die ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts verantwortlich, der durch seine Bauleistungen entsteht. Dies umfasst das Sortieren, den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung gemäß den geltenden Vorschriften.
ABER: Die Kostenübernahme kann abweichen. Oftmals ist im Vertrag eine Pauschale für die Entsorgung vereinbart. Wenn die tatsächlich anfallende Menge an Bauschutt die vereinbarte Menge übersteigt, kann es zu Streitigkeiten über die Mehrkosten kommen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den VOB-Vertrag und die Leistungsbeschreibung genau auf Klauseln zur Bauschuttentsorgung. Klären Sie im Zweifelsfall die Verantwortlichkeiten und Kostenübernahme schriftlich mit dem Bauträger ab, bevor die Bauarbeiten beginnen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Die Frage nach der Verantwortung für die Bauschuttentsorgung bei einem VOB-Vertrag ist ein klassisches Konfliktfeld zwischen Bauträger und Bauherrn. Grundsätzlich gilt: Wenn im Vertrag keine spezifische Regelung zur Bauschuttentsorgung getroffen wurde, greifen die gesetzlichen und normativen Vorgaben der VOB/B. Nach § 2 Abs. 2 VOB/B sind die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers (Bauträger) zu erbringen, wozu auch die ordnungsgemäße Entsorgung des bei seinen Arbeiten anfallenden Bauschutts gehört.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass der Bauträger grundsätzlich für die Entsorgung des von ihm verursachten Bauschutts zuständig ist, ist korrekt. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Leistungspflicht des Auftragnehmers, die Arbeiten mängelfrei und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen "Bauherren-Bauschutt" (z.B. Abbruch alter Einbauten durch den Bauherrn) und "Bauträger-Bauschutt" (z.B. Verschnitt von Baumaterialien, Verpackungen). Für ersteren ist der Bauherr verantwortlich, für letzteren der Bauträger. Bei Unklarheiten im Vertrag ist eine schriftliche Klarstellung vor Baubeginn dringend zu empfehlen.
🔴 Gefahr: Eine fehlende vertragliche Regelung birgt ein hohes Konfliktpotenzial. Der Bauträger könnte versuchen, die Entsorgungskosten auf den Bauherrn abzuwälzen, indem er behauptet, es handele sich um "allgemeinen Bauschutt". Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen und Rechtsstreitigkeiten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den VOB-Vertrag auf etwaige Klauseln zur Abfallentsorgung. Fehlt eine solche, fordern Sie vor Baubeginn eine schriftliche Vereinbarung, die die Verantwortlichkeiten klar definiert. Dokumentieren Sie zudem den Zustand der Baustelle vor Beginn der Arbeiten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bei Unklarheiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
KI-Analyse (Qwen)
Bei VOB-Verträgen (insbesondere VOB/B) gilt grundsätzlich, dass der Auftragnehmer – also der ausführende Bauunternehmer – für die Beseitigung des während der Ausführung entstehenden Bauschutts verantwortlich ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 5 VOB/B, der ausdrücklich regelt, dass der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus der Bauausführung einzustehen hat, es sei denn, der Auftraggeber übernimmt diese Aufgabe ausdrücklich.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass bei fehlender vertraglicher Regelung im Bauträger-Vertrag die Verantwortung nicht automatisch beim Bauherrn liegt, ist korrekt – vielmehr gilt die gesetzliche und vertragliche Ausgangslage der VOB/B.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Vertragsart: Bei einem reinen Bauträgervertrag (ohne VOB-Bezug) können abweichende Regelungen gelten – hier ist die vertragliche Ausgestaltung maßgeblich, nicht die VOB.
⚠️ Korrektur: Es ist unzulässig, pauschal anzunehmen, der Bauträger sei stets verantwortlich – vielmehr hängt die Zuordnung von der konkreten Vertragsstruktur (VOB/B, BGBAbk., Bauträgervertrag), der Leistungsbeschreibung und eventuellen Nebenvereinbarungen ab.
🔴 Gefahr: Fehlende vertragliche Klärung birgt erhebliche Risiken: Ungeklärte Kosten für Entsorgung, Verzögerungen durch Behördenauflagen (z. B. bei Asbestverdacht im Schutt) oder Haftungsansprüche bei unsachgemäßer Entsorgung.
🔴 Gefahr: Insbesondere bei Sanierungen oder Altbauten kann Bauschutt asbesthaltige oder sonst gefährliche Stoffe enthalten – hier besteht ohne vorherige Analyse und fachgerechte Entsorgung erhebliches Gesundheits- und Haftungsrisiko.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Baubeginn einen zertifizierten Sachverständigen für Baustoffanalysen und Abfallwirtschaft, um die Schuttart zu klassifizieren, und lassen Sie die Entsorgungsverantwortung vertraglich eindeutig festlegen – sowohl im VOB- als auch im Bauträgervertrag.
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB-Vertrag
- Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, der auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) basiert. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Bauträger) bei Bauprojekten.
Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/B, Bauvertrag, Werkvertrag. - Bauschutt
- Bauschutt umfasst mineralische Abfälle, die bei Bau-, Abbruch- oder Umbauarbeiten entstehen. Dazu gehören beispielsweise Ziegel, Beton, Mörtel, Fliesen und Keramik.
Verwandte Begriffe: Bauabfall, Abbruchmaterial, mineralische Abfälle, Recyclingbaustoffe. - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er tritt als Vertragspartner des Bauherrn auf und ist für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich.
Verwandte Begriffe: Bauunternehmen, Generalunternehmer, Projektentwickler, Auftragnehmer. - Bauherr
- Der Bauherr ist die Person oder das Unternehmen, das ein Bauprojekt in Auftrag gibt und finanziert. Er ist der Vertragspartner des Bauträgers und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Investor, Eigentümer, Projektverantwortlicher. - Leistungsbeschreibung
- Die Leistungsbeschreibung ist ein Bestandteil des Bauvertrags und beschreibt detailliert die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers. Sie enthält Angaben zu Art, Umfang und Qualität der Leistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung. - Fachgerechte Entsorgung
- Fachgerechte Entsorgung bedeutet, dass Abfälle gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsorgt werden. Dies beinhaltet die Sortierung, den Transport und die Behandlung der Abfälle in zugelassenen Anlagen.
Verwandte Begriffe: Abfallentsorgung, Recycling, Deponierung, Kreislaufwirtschaft. - VOB/B
- Die VOB/B (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung.
Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, Werkvertrag, AGB.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer trägt die Kosten für die Bauschuttentsorgung bei einem VOB-Vertrag, wenn nichts im Vertrag steht?
Wenn im VOB-Vertrag keine Regelung getroffen wurde, trägt grundsätzlich der Auftragnehmer (Bauträger) die Kosten für die Beseitigung des Bauschutts, der durch seine Leistungen entstanden ist. Es empfiehlt sich jedoch, dies im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren, um Missverständnisse zu vermeiden. - Was passiert, wenn mehr Bauschutt anfällt als im Vertrag veranschlagt?
Wenn die Menge des Bauschutts die im Vertrag veranschlagte Menge übersteigt, können Mehrkosten entstehen. Diese sollten idealerweise im Vorfeld vertraglich geregelt werden. Andernfalls kann es zu Streitigkeiten kommen, die gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden müssen. Eine Dokumentation der tatsächlich angefallenen Menge ist ratsam. - Welche Pflichten hat der Bauträger bei der Bauschuttentsorgung?
Der Bauträger ist verpflichtet, den Bauschutt ordnungsgemäß zu sortieren, abzutransportieren und fachgerecht gemäß den geltenden Vorschriften zu entsorgen. Er muss sicherstellen, dass keine umweltschädlichen Stoffe in die Umwelt gelangen und alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. - Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VOB/B?
Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, also das Verfahren, wie ein Auftrag zustande kommt. Die VOB/B hingegen enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung. - Kann die Bauschuttentsorgung auch vom Bauherrn übernommen werden?
Ja, es ist möglich, dass der Bauherr die Bauschuttentsorgung übernimmt. Dies muss jedoch explizit im VOB-Vertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist der Bauherr für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich und trägt die Kosten. - Was bedeutet "fachgerechte Entsorgung" von Bauschutt?
Fachgerechte Entsorgung bedeutet, dass der Bauschutt gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsorgt wird. Dies beinhaltet die Sortierung nach wiederverwertbaren und nicht wiederverwertbaren Stoffen, die Einhaltung der Transportvorschriften und die Ablagerung auf zugelassenen Deponien oder in Recyclinganlagen. - Welche Gesetze und Verordnungen sind bei der Bauschuttentsorgung zu beachten?
Bei der Bauschuttentsorgung sind verschiedene Gesetze und Verordnungen zu beachten, darunter das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Deponieverordnung, die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und gegebenenfalls landesspezifische Abfallgesetze. Diese regeln die Anforderungen an die Sortierung, den Transport und die Entsorgung von Bauschutt. - Was ist eine Leistungsbeschreibung im Zusammenhang mit der Bauschuttentsorgung?
Die Leistungsbeschreibung ist ein Bestandteil des VOB-Vertrags und beschreibt detailliert die zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Bauschuttentsorgung. Sie legt fest, welche Arten von Bauschutt zu entsorgen sind, wie die Entsorgung zu erfolgen hat und wer die Kosten trägt. Eine präzise Leistungsbeschreibung ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
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VOB: Auftragnehmerpflicht – Ordnung und Bauschuttentsorgung
Moin Herr Altendorf,
aus meiner Sicht regelt dies die VOBAbk. nicht eindeutig (Teil B). In § 4 Ausführung 2. (1) heißt es allerdings: Der Auftragnehmer ... Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten UND FÜR Ordnung AUF seiner ARBEITSSTELLE ZU SORGEN.
In VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) ist unter den Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung, aufgeführt: In der LB sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: Pkt. 0.1.10 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.
Da in Ihrem Vertrag mit dem Bauträger von diesem anscheinend keine Abfallklausel aufgenommen wurde, würde ich ihn schriftlich zur Entsorgung auffordern, mit Fristsetzung.
Keine Rechtsberatung, bin Tippse 😉. -
Bauschutt bei Schlüsselfertig: Inklusive oder Zusatzkosten?
ich Tipp auch mal ins Blaue
aber wenn es sich um ein 'Schlüsselfertig' Angebot handelt, wird ja wohl am Ende nicht nur der Schlüssel fertig sein, sondern das Ding komplett.
Ansonsten: handelt es sich um Abbruckarbeiten etc. und sind die im Angebot enthalten oder um 'normalen' Bauschutt, wie er halt beim Bau entsteht und vom AN entsorgt werden muss. -
Rohbau ohne Schlüsselfertig: Wer entsorgt den Bauschutt?
Leider kein Schlüsselfertiges Haus ...
sondern nur Rohbau mit Dach und Erdarbeiten. Wie sieht es da wohl aus? -
Bauschuttentsorgung: Bauträger schriftlich zur Fristsetzung auffordern!
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Bauschuttentsorgung: Gemeinsamer Container bei mehreren Gewerken?
Grundsätzlich
nimmt doch wohl jeder Handwerker seinen Schutt selber mit. Wenn da nun aber ein Haus gebaut wird bei dem nur einige Gewerke bei dem AN liegen, ist es doch wohl logisch hier einen gemeinsamen Container zu bestellen. Die kosten hierfür sind dann natürlich vom AGAbk. zu übernehmen, wenn da nichts vereinbart wurde. Warum jetzt hier der AN mit solchen Tricks dazu verleitet werden soll hier Kosten zu übernehmen versteh ich nicht. -
Bauschuttfrage: Baubeschreibung im Auftrag enthalten?
Nachtrag
lag Ihrem Auftrag eventuell eine Baubeschreibung bei, in der die Bauschuttfrage angesprochen wurde? -
Bauschuttentsorgung: Sortierung zur Kostenminimierung wichtig!
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VOB-Auslegung: Wer ist für die Bauschuttentsorgung zuständig?
Moin, Frau Troll
wo ist da ein Trick? Es geht doch nur um die Interpretation bzw. Auslegung der VOBAbk.. Was ist "in Ordnungen halten"?
Persönliche Meinung: Keine Regelung vor Beauftragung (besser noch mit Anfrage) getroffen =>Müll durch AGAbk. zu entsorgen. Sorry DA. In "meinen Ausschreibungstexten" gehe ich sogar noch einen Schritt weiter: ... bleibt im Eigentum des AN ... hat nach gesetzlichen Vorschriften _geregelt_ zu entsorgen (ggf. mit Nachweis, wo der Dreck geblieben ist). Auf eine möglichst saubere Sortentrennung würde ich, wie AL bemerkte, unbedingt achten, da schwer kostentreibend. -
VOB/C (DIN 18299): Bauschuttbeseitigung als Nebenleistung
Nebenleistung nach VOB/C (DINAbk. 18299)
Hallo Herr Altendorf,
Die Bau- und Lieferfirmen sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen verpflichtet, alle Verunreinigungen (z.B. Abfälle und Bauschutt), die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, zu beseitigen. (Lit. : VOBAbk./C DIN 18299, Nebenleistungen, Abschnitt 4.1.11).
Es handelt sich hierbei um Nebenleistungen, diese gehören auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung. Solche Leistungen ergeben sich aus VOB/B § 2.1, wonach durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten werden, "die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Weitere Ausführungen dazu unter folgendem Link
MfG -
Bauschuttentsorgung: Realität vs. VOB-Vorgaben
Klarer kann man's nicht sagen
Danke Herr Basqué für die deutliche Antwort.
Wie sieht denn die Realität aus? -
Bauträger & Subunternehmer: VOB-Pflicht zur Bauschuttentsorgung?
@Herrn Basque,
Sehen Sie das auch für diesen speziellen Fall? Bauträger, mehrere Gewerke und auch Abfall von diesen?
Wenn ja, müsste dann der Bauträger diesen VOBAbk.-Passus seinen Subunternehmern weitergeben, oder?
Zusätzliche Frage meinerseits: bei unidentifizierbarem Abfall (das übliche: Coladosen, Reste vom Abendmahl, Mifa von verschiedenen Firmen ...) - ist Eigenentsorgung und Umlage aus Ihrer Sicht zulässig? -
Platzhalter
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Bauschutt: Baustelle "besenrein" hinterlassen – Pflicht!
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Bauschuttentsorgung: Praktische Lösung für mehrere Gewerke
Praktikable Lösung
Hallo Frau Tussing,
der in der VOBAbk. enthaltene Ansatz zur Beseitigung von Bauschutt ist insbesondere bei zeitgleichem Einsatz unterschiedlicher Gewerke nicht praxisgerecht.
Eine umweltverträglichere Vorsortierung der Baustellenabfälle ist mit der generellen Vorgabe sowieso nicht zu erzielen.
Generell kann natürlich die Abfallentsorgung einem Dritten überlassen werden; alle Gewerke müssen sich prozentual des zu erwartenden Abfallvolumens und Schadstoffklasse daran nach einem Schlüssel beteiligen.
Die Überwachung der Vorsortierung und der Abfallbeseitigung schlechthin müsste durch den Bauleiter (resp. den Bauherrn) übernommen werden. -
Bauschutt: Besenrein, aber unsortierter Berg draußen?
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Bauschuttentsorgung: Schwammige VOB-Formulierungen in der Kritik
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Bauschutt: Klare Verantwortlichkeit bei Einzelvergabe
stimmt schon, da kann es Probleme geben
gerade wenn verschiedene Handwerker gleichzeitig im Bau sind. Wir putze haben es da recht einfach - wenn wir kommen, kann außer uns eh keiner im Haus arbeiten. Wir haben die Hütte also für uns alleine. Ich geh dann vorher mit dem Bauherrn durch und lass die Bude vorher kehren, bevor wir reinkommen, dann gibt es hinterher auch keinen Stress, denn alles, was dann im Bau liegt, ist auch von uns und wird dann auch abgeräumt. Und auch, was beim Einlaufen lassen und Saubermachen des Silos im Freien an Putz landet. -
Bauschutt: Nicht bestellt, keine Entsorgungspflicht für AG!
Ich würde mich ganz einfach
auf den Standpunkt stellen, dass ich den Restmüll nicht bestellt habe. Und was ich nicht angefordert habe, muss ich auch nicht entsorgen. Die Handwerker könnten überdies von anderen Baustellen den Schutt bei mir entsorgen. Kann und will ich als AGAbk. nicht beurteilen. Außerdem: man hätte mich vorher Fragen müssen.
Gruß -
Bauschuttentsorgung: Bauträger zuerst alleine auf der Baustelle
Nochmal zur Vereinfachung ...
wir haben zwar nicht schlüsselfertig bestellt, aber der Bauträger ist erst mal alleine auf der Baustelle. Der Bauträger macht quasi den gesamten Rohbau inkl. Erdarbeiten, Dachdecker, Spengler, Zimmerer, Außenputz, Dämmung usw., später kommt er dann nochmal für den Estrich (weil er günstig war ...) und ein Paar andere Kleinigkeiten. Das war es. Der Bauträger ist also eigentlich fertig bevor die anderen Gewerke kommen, wenn man mal vom Estrich absieht.
Mit den anderen Handwerksbetrieben haben wir eine individuelle Entsorgungsklausel getroffen, dass ist also nicht das Problem. Problemstellung ist einfach, dass der Bauträger nachdem wir ihm auf die Füße gestiegen sind wegen der Bauausführung (siehe z.B. Fragen 1840 oder 1833) einfach auf Stur schaltet und uns soviel Kosten wie möglich aufs Auge drücken will, obwohl was anderes vereinbart war. Anders gesagt: Er geht auf Dummfang obwohl er eigentlich wissen müsste, dass er uns nicht an der Nase herumführen kann.
Also, evtl. bringen diese neuen Infos ja mehr Licht in die Diskussion. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit und Kostentragung der Bauschuttentsorgung bei VOB-Verträgen, insbesondere wenn keine expliziten Regelungen im Bauträgervertrag getroffen wurden. Es wird erörtert, ob die Bauschuttentsorgung eine Nebenleistung des Auftragnehmers gemäß VOB/C ist und wie dies in der Praxis bei mehreren Gewerken gehandhabt wird. Die Notwendigkeit klarer Vereinbarungen im Vorfeld und die Bedeutung der Baubeschreibung werden hervorgehoben. Die Sortierung des Bauschutts zur Kostenminimierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Bauschuttentsorgung: Schwammige VOB-Formulierungen in der Kritik sind viele Formulierungen rechtlich schwammig und bieten Interpretationsspielraum.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB/C (DIN 18299): Bauschuttbeseitigung als Nebenleistung verweist auf die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen gemäß VOB/C DINAbk. 18299, Abschnitt 4.1.11.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vorab klare Vereinbarungen zur Bauschuttentsorgung treffen und diese im Bauträgervertrag festhalten. Bei Unklarheiten sollte der Bauträger schriftlich zur Klärung und gegebenenfalls zur Fristsetzung aufgefordert werden, wie im Beitrag Bauschuttentsorgung: Bauträger schriftlich zur Fristsetzung auffordern! empfohlen wird. Es ist ratsam, die Baubeschreibung auf Klauseln zur Bauschuttentsorgung zu prüfen (siehe Bauschuttfrage: Baubeschreibung im Auftrag enthalten?) und auf eine korrekte Sortierung des Bauschutts zu achten (Bauschuttentsorgung: Sortierung zur Kostenminimierung wichtig!).
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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