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Haustrennwand im Reihenhaus
BAU-Forum: Neubau

Haustrennwand im Reihenhaus

Die Baubeschreibung unseres REH beschreibt die Innenwände in zweischaliger Ausführung. Jetzt ist keine UP  -  Installation in der Wand zum Nachbarhaus gestattet; Trittschall des Nachbarhauses wird übertragen. Was wird seitens des Bauunternehmers bei der o.a. Definition geschuldet?
  • a) Unsere KS-Wand / Dämmschicht / KS  -  Wand des Nachbarhauses, oder
  • b) Zweischaligkeit unseres REH / Dämmung / Zweischalige Wand des Nachbar-

Hauses. Wer weis, wo's steht? Danke für die richtigen Tipps. A. Nippold

  • Name:
  • Alfons Nippold
  1. Schallschutz im Hochbau!

    Sehr geehrter Herr Nippold, für die Mindestanforderungen des Schallschutzes in Ihrem Haus können Sie die Baubeschreibung zunächst getrost zur Seite legen! Hier gilt die technische Baubestimmung der DINAbk. 4109, Schallschutz im Hochbau, siehe Tabelle 3, Zeile 20 (erforderl. Luft- und Trittschalldämmung (Luftschalldämmung, Trittschalldämmung) zum Schutz gegen Schallübertragung aus fremden Wohn- oder Arbeitsbereichen (Wohnbereichen, Arbeitsbereichen)) Es kommt also nicht auf irgend welche Definitionen des Wandaufbaus an, sondern auf die gesetzlichen Forderungen an den Schallschutz  -  aber auch an den Brandschutz. Letzterer fordert einen eigenen Brandabschluss des Hauses in Form einer Brandwand. Hieraus folgt eine mindestens 17,5 cm dicke KS-Wand, 40 mm Mineralwolle und wiederum 17,5 cm Nachbarhaus-KS-Wand. Sollten Sie Bedenken hinsichtlich Einhaltung des Trittschalls haben, hilft nur eine messtechnische Überprüfung vor Ort durch einen Sachverständigen für Schallschutz. MfG Ch. Kraft
    • Name:
    • Krafft Christian
  2. Da muss ich Herrn Nippold aber widersprechen Zunächst ...

    Da muss ich Herrn Nippold aber widersprechen: Zunächst wird geschuldet, was vereinbart ist. Der gesetzliche Mindest (!) Schallschutz ist laut gängiger Rechtsprechung nicht ausreichend. Reihenhaustrennwand sollte 64 dBAbk. bringen. Wandaufbau: 175 MW, Fuge, am besten mit zweilagiger Dämmschicht mit versetzten (!) Stößen, dann 175 MW. Die Decke geht nicht durch. Nebenbei: Habe Sie ein Haus (Realteilung) erworben oder eine Eigentumswohnung in Reihenhausbauweise? Brandschutz: Wo gibt es denn Anforderungen an den Brandschutz bei Reihenhausbauweise? Kenn ich nicht.
    • Name:
    • DaVinci
  3. Ergänzung zur Anfrage

    Zur Klärung der Frage (n) von Hr. /Fr. /Firma "DaVinci" :
    • a) Es handelt sich um ein Reihenhaus mit 'Realteilung'
    • b) Sie wollten sicher Ihrem Vorredner widersprechen und

    nicht dem Fragesteller? MfG

    • Name:
    • A. Nippold
  4. Sie haben Recht, sorry.

    Sie haben Recht, sorry.
    • Name:
    • DaVinci
  5. Problem noch nicht ganz klar

    So ganz habe ich das Problem noch nicht verstanden. Geht es hier nur um die Frage des Trittschalls? Wurde abweichend von der Baubeschreibung gebaut?
    Die DINAbk. 4109 ist im Hinblick auf Reihenhaustrennwände nicht mehr anerkannte Regel der Technik. Ob der genannte Wert 64 dBAbk. (Luftschall) einzuhalten ist, steht nicht fest. Mit der vom Fragesteller genannten Konstruktion ist möglicherweise ein noch besserer Schallschutz zu erreichen. Nach einer noch recht neuen BGH Entscheidung (hier im Forum schon öfter zitiert  -  irgendwo auch im Volltext abgelegt) ist der durch die Konstruktion zu erreichende Schallschutz geschuldet, soweit keine andere Vereinbarung ausdrücklich hierüber getroffen wird.
    Interessanter, weil noch nicht entschieden (jdfs. mir nicht bekannt) ist die Frage, ob dies auch für den Trittschall gilt. Unterstellt man nämlich einen 2-schaligen Aufbau als den anerkannten Regeln der Technik entsprechend und geschuldet, sind wohl auch deutlich bessere Trittschallwerte zu erreichen, als mit einem einschligen Aufbau. Konsequenterweise wird man auch im Bereich Trittschall den durch die Konstruktion zu erreichenden Wert als geschuldet ansehen. Mir liegt ein SV-Gutachten vor, dass die aRdT für Trittschall bei 2-schaliger Trennwand wie folgt festlegt:
    • TSM = + 17 dB für Decken
    • TSM = + 15 dB für Treppenanlage

    Tatsächlich lassen sich wohl Werte von TSM > + 37 dB erzielen, wie Messungen gezeigt haben. Die DIN_Werte von 15 bzw. 10 dB sind aber wohl nicht mehr zeitgerecht.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen

  6. Ergänzende Informationen zu meiner Frage ...

    Mich interessiert tatsächlich nur, was der Bauunternehmer bei der Formulierung 'Zweischalige Haustrennwand' in der Baubeschreibung schuldet :
    • a) Zweischaligkeit bei uns und unserem Nachbarn, oder
    • b) Einschaligkeit der Trennwand in beiden Häusern.

    Das muss doch Irgendwo geregelt sein? Wir haben die Vermutung (?), dass, Aufputzinstallationen an der Wand zum Nachbargebäude, wenn keine Unterputz  -  Installation von Schaltern, Steckdosen, statthaft ist, nicht 'dem Stand neuzeitlicher Baukunst' entspricht. Der Elektroinstallateur lehnte mit der Begründung ab, dass wir uns anderenfalls durch die Schalterdosen mit unserem Nachbarn 'die Hände schütteln' könnten? Wenn die Definition der Zweischaligkeit der o.a. Definition a) entspräche, dürfte das Problem nicht existieren. Der Trittschall ist leider nur ein weiteres Indiz. MfG

    • Name:
    • A. Nippold
  7. Einschalig-Zweischalig

    Einschalig: Ihr Wohnraum, 1 Stück Wand, Wohnraum des Machbarn. Zweischalig: Ihr Wohnraum, 1 Stück Wand, Fuge, 1 Stück Wand, Wohnraum des Nachbarn. So wie ich Sie inzwischen verstehe wollen Sie vierschalig bauen?
    • Name:
    • DaVinci
  8. Nicht mehr Zeitgemäß

    Nicht mehr Zeitgemäß sind auch die Abkürzungen LSM und TSM. Seit 1989 (Einführung DINAbk. 4109) gibt es diese nicht mehr.
    • Name:
    • DaVinci
  9. Anforderungen an RH-Trennwände

    Wenn jeder Reihenhausbesitzer sein eigenes Haus erwirbt, muss die Kommunwand zweischalig ausgeführt werden. Bei Gebäuden niedriger Höhe würde dafür unter Umständen sogar 2x11,5 cm mit 40 cm Mineralwolle dazwischen ausreichen, wenn das Mauerwerk eine entsprechend hohe Rohdichte (Masse) besitzt. Damit würde Brandschutz (F90) und Schallschutz erfüllt. Das Problem solch schlanker Wände ist der vom Gesetzgeber geforderte statische Nachweis dafür, dass das Reihenmittelhaus auch alleinstehend, wenn beide Nachbarhäuser weggedacht werden, den Anforderungen der DINAbk. 1053 genügt. Mit einer nur 11,5 cm dicken gedachten Außenwand ist das meist nicht möglich, schon wegen der anzusetzenden Windlast. Sind Reihenhäuser mittelhoch (Fußboden der letzten bewohnten Etage höher als 7 m von der Erdoberfläche entfernt) müssen die Kommunwände Brandwandeigenschaft besitzen. Spezielle Kalksandsteine mit hoher Rohdichte erfüllen diese Anforderung schon in 2x15 cm Dicke, Ziegelmauerwerk in der Regel ab 2x17,5 cm. Bei Brandwänden sind zusätzlich spezielle Ausführungsregeln bei deren Erstellung zu beachten, die man z.B. bei Brandversicherern erfragen kann. Bei fachgerechter Ausführung, so es die heute noch gibt, wird der Schallschutz mit schweren Steinen immer gewährleistet.
    • Name:
    • Dipl. -Ing. Hartmann, Hans-Georg
  10. und warum soll da keine UP-Installation

    möglich sein? Ich kenne Reihenhäuser, bei denen das trotz KS-Wänden mit geringer Stärke möglich war (gemacht wurde). Oder war das auch nicht zulässig? Bitte erläutern, falls jemand dazu was weiß.
    • Name:
    • Karl-Heinz Spandauer
  11. Unterputzinstallation

    In der Regel (zugelassene Ausnahmen bestätigen diese) sind Schlitze und Aussparungen bei dünnem tragendem Mauerwerk ab einer Dicke von 15 cm oder dünner generell verboten. Eine Unterputzinstallation wird häufig durch Fräsen von Schlitzen, Verlegen des Unterputzkabels und anschließendem Verputzen der Schlitze ausgeführt. Das ist somit verboten. Es gibt aber mittlerweile z.B. bei dünnen Kalksandsteinen ein Loch im Stein, durch das gleichzeitig mit der Mauer die Verkabelung für die Unterputzinstallation erfolgen kann, ohne dass der Stein geschlitzt werden muss. Auch einige Planfüllziegel-Zulassungen erlauben es wohl mittlerweile, wie ich gehört habe, vor Verfüllen der Betonkammern dort Leerrohre für die E-Installation einzubringen. Der Schallschutz könnte darunter leiden, da so keine vollständige Verfüllung der Ziegel mehr möglich ist. Bleiben also nur die Beschädigungen des dünnen Mauerwerks durch die Unterputzdosen. Zwar bei reiner Prinzipienreiterei auch verboten, aber statisch nicht relevant und deshalb gängige Praxis.
    • Name:
    • Dipl. -Ing. Hartmann, Hans-Georg
  12. Danke für die Antwort

    ohne genaue Vorschriftenkenntnis und ohne Statiker zu sein, ist es doch aber wohl so, dass ausgedehnte horizontale Schlitze die Tragfähigkeit tatsächlich nennenswert beeinträchtigen könnten. Kurze senkrechte Schlitze, die das Kabel z.B. von einem Installationsrohr unter dem Estrich hochführen sowie die UP-Dose selbst dürften wohl kaum relevant sein. In eine solche Wand dürfte man ja keine Bohrung z.B. für Rohrdurchführung mehr einbringen. Für die Kabelführung gäbe es dann ja ggf noch die Stegleitung, die im Putz liegt und keinen Schlitz braucht. Aber zurück zur ursprünglichen Frage: Sind denn sie anderen tragenden (Außen-) Wände dicker und damit tragfähiger als die Trennwände zwischen den Häusern? Dann müsste das Problem bei dieser Bauweise allgemein bestehen und nicht nur an den Wänden zum Nachbarhaus.
    • Name:
    • Karl-Heinz Spandauer
  13. Andere Außenwände

    Die Außenwände von Reihenmittelhäusern und die Giebelwände von Reiheneckhäusern sind in der Regel dicker, auch aus anderen als statischen Gründen. Dies sind Schallschutz, Brandschutz, Wärmeschutz. Je nach Bauweise bewegen sich die Dicken zwischen 17,5 cm und sogar bis 50 cm. Oft benutzte Bauformen sind 17,5 cm KSS + WDVSAbk. oder 24 cm Ziegel + WDVS oder 36 cm Wärmedämmziegel + 4 cm Wärmedämmputz. Wenn die tragenden Außenwände dünner gestaltet werden  -  die DINAbk. fordert erstmal nur eine Mindestdicke von 11,5 cm  -  sind natürlich die diskutierten Probleme irgendwie zu lösen und treffen prinzipiell genauso zu wie bei den Kommunwänden. Aber der "Normalfall" sind doch Wandkonstruktionen, die sich schon lange bewährt haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das ist der sicherste und unkomplizierteste Weg.
    • Name:
    • H.G.H.
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