Elektroinstallation: Abrechnung nach Aufmaß – Was ist üblich & wie Mehrkosten vermeiden?
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Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, wie die Abrechnung nach Aufmaß bei Ihrer Elektroinstallation korrekt abläuft. Grundsätzlich gilt: Ein Angebot sollte die Basis bilden, aber die tatsächliche Abrechnung kann nach Aufmaß erfolgen, wenn dies vereinbart wurde.
Wichtig: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt solche Fälle. Wenn die VOB vereinbart wurde, sind Mehr- oder Minderleistungen bis zu einer gewissen Grenze (meist 10%) üblich und müssen akzeptiert werden. Ohne VOB-Vereinbarung gelten die Regeln des BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch), was mehr Verhandlungsspielraum ermöglicht.
- Prüfen Sie das Angebot: War die Abrechnung nach Aufmaß explizit erwähnt?
- Vergleichen Sie Aufmaß und Angebot: Weichen die Mengen erheblich ab?
- Dokumentieren Sie alles: Fotos von den Installationen können hilfreich sein.
Ein Mehrpreis von Rohren und Leitungen ist üblich, wenn tatsächlich mehr Material verbraucht wurde als im Angebot kalkuliert. Arbeitslohn kann ebenfalls steigen, wenn der Mehraufwand gerechtfertigt ist.
👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie mit der Elektrofirma und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung des Aufmaßes an. Klären Sie, ob die VOBAbk. vereinbart wurde. Im Zweifelsfall holen Sie sich rechtlichen Rat.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen und verbauten Materialien nach Abschluss der Arbeiten. Es dient als Grundlage für die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Leistungsverzeichnis - VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Vertragsbedingungen - BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- Das BGB ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsrecht, Schuldrecht und Sachenrecht. Im Baurecht kommt das BGB zur Anwendung, wenn keine VOB vereinbart wurde.
Verwandte Begriffe: Vertragsrecht, Schuldrecht, Baurecht - Angebot
- Ein Angebot ist eine verbindliche Erklärung eines Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Es dient als Grundlage für den Vertragsschluss.
Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Leistungsbeschreibung, Preisangabe - Mehrleistung
- Eine Mehrleistung ist eine zusätzliche Leistung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht. Sie muss gesondert vergütet werden.
Verwandte Begriffe: Zusatzleistung, Nachtragsangebot, Bauzeitverlängerung - Minderleistung
- Eine Minderleistung ist eine Leistung, die nicht erbracht wurde, obwohl sie im Vertrag vereinbart war. Sie führt zu einer Reduzierung des vereinbarten Preises.
Verwandte Begriffe: Leistungsausfall, Preisminderung, Gewährleistung - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und verbauten Materialien mit den entsprechenden Preisen. Sie dient als Grundlage für die Zahlung.
Verwandte Begriffe: Rechnung, Zahlung, Aufmaß
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Abrechnung nach Aufmaß?
Die Abrechnung erfolgt nicht pauschal, sondern basierend auf den tatsächlich verbauten Materialien und geleisteten Arbeitsstunden. Das bedeutet, dass die Mengen nach der Installation gemessen und abgerechnet werden. - Was ist die VOB und welche Bedeutung hat sie für die Abrechnung?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk für Bauleistungen. Wenn die VOB im Vertrag vereinbart wurde, gelten bestimmte Regeln für Mehr- und Minderleistungen. Überschreitungen bis zu einem gewissen Prozentsatz (meist 10%) müssen akzeptiert werden. - Wie kann ich mich vor unerwarteten Mehrkosten schützen?
Klären Sie vorab, ob die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt. Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen und besprechen Sie mögliche Abweichungen. Dokumentieren Sie den Baufortschritt mit Fotos. - Was tun, wenn die Aufmaß-Abrechnung deutlich vom Angebot abweicht?
Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung des Aufmaßes an. Vergleichen Sie die Mengen mit dem Angebot. Sprechen Sie mit der Elektrofirma und suchen Sie eine einvernehmliche Lösung. Im Zweifelsfall holen Sie sich rechtlichen Rat. - Welche Rolle spielt das Angebot bei einer Abrechnung nach Aufmaß?
Das Angebot dient als Grundlage für die Abrechnung. Es sollte die geplanten Leistungen und Mengen enthalten. Abweichungen vom Angebot müssen nachvollziehbar und gerechtfertigt sein. - Was sind Mehr- und Minderleistungen?
Mehrleistungen sind zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen. Minderleistungen sind Leistungen, die nicht erbracht wurden. Beide können sich auf die Abrechnung auswirken. - Kann ich die Aufmaß-Abrechnung selbst prüfen?
Ja, Sie können die Aufmaß-Abrechnung selbst prüfen. Vergleichen Sie die Mengen mit dem Angebot und dokumentieren Sie den Baufortschritt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich fachkundigen Rat holen. - Was passiert, wenn keine VOB vereinbart wurde?
Wenn keine VOB vereinbart wurde, gelten die Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dies ermöglicht mehr Verhandlungsspielraum bei Mehr- und Minderleistungen.
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VOB: Abrechnung nach tatsächlicher Länge – Verschnitt unzulässig
Sowas gibt es
Vorab: Dies ist KEINE Rechtberatung!
Laut VOBAbk. werden Leistungen nach der tatsächlich verlegten Länge gerechnet, Verschnitt wird nicht berücksichtig.
Aber:
§ 2 Vergütung:
3. (2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Menegenansatzes ist auf Verlangen (!) ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) zu vereinbaren.
Das war jetzt nur "abgemalt", der Rest ist Sache der Juristen -
Abrechnung Elektroinstallation: Preisreduktion bei Überschreitung?
Nachfrage
Vielen Dank Herr Beisse. Heißt das jetzt, dass bei Überschreitung der erwähnten 10 Prozent der Elektriker auf Verlangen den Gesamtpreis oder den Meterpreis (als Mengenrabatt) senken kann oder muss? Und wenn er den Meterpreis geringfügig reduziert darf er dann die tatsächlichen Maße verrechnen auch wenn diese doppelt so hoch sind wie im ursprünglichen Angebot? -
Hinweis: Keine Rechtsberatung im Forum – Juristen kontaktieren!
Sorry
Das darf, will und kann ich nicht beantworten. Ich bin eben nicht befugt, eine Rechtsberatung durchzuführen. Deshalb mein Hinweis, dass ich jetzt an die Juristen abgebe.
Schreiben Sie doch bei der Antwort hierauf einfach "Rechtsfrage" als Überschrift. Einer der hierzu befugten wird sich sicher melden.
Bei Ungeduld einfach auf unsere HP gucken, da ist ein Link "Bei Rechtsfragen" 🙂 -
Elektroinstallation: Planung, Vertrag & Zusatzleistungen prüfen!
hier nicht zu beantworten
um Ihr Problem zu lösen, muss man wirklich die Planung und den Vertrag genau kennen, war denn der Leistungsumfang durch eine Planung genau festgelegt, wurden nachträglich Entscheidungen gefällt über zusätzliche Leistungen, wurden Sie darauf hingewiesen, dass zusätzliche Leistungen Geld kosten, haben Sie Anweisungen bzw. einen Auftrag über Mehrleistungen gegeben oder hat der Handwerker von sich aus Standards festgelegt, um wieviel % hat sich der Rechnungsbetrag gegenüber der Angebotssumme erhöht ... ; bei der Innung gibt es normalerweise eine Schlichtungsstelle, die solche Fälle behandelt, ansonsten entweder mit einem neutralen Dritten besprechen oder wirklich eine Rechtsberatung, dann aber möglichst mit allen Fakten, sonst bringt es wenig. -
Gerichtsurteil: Handwerker trägt Risiko bei Kalkulationsfehlern
Vielleicht eine Hilfe ...
Hier ein Auszug aus einem Gerichtsurteil, ich hoffe, das hilft weiter ... Handwerker: Wer falsch kalkuliert, hat das Nachsehen Wer sich bei einem verbindlichen Angebot verkalkuliert, muss für die zusätzlichen Kosten geradestehen. Diese bittere Erfahrung machte jetzt ein Handwerker, der bei einer staatlichen Ausschreibung für Tischlerarbeiten als Billig-Anbieter mit rund 306 000 Mark den Zuschlag erhielt. Schon vor der Entscheidung zu seinen Gunsten focht der Handwerker sein Angebot selbst an und bat das zuständige Bauamt, den Auftrag an die Konkurrenz zu vergeben. Wegen einer EDV-Umstellung hatte er die Transport- und Montagekosten nicht berechnet. Vater Staat blieb hart und verlangte von ihm die fast 250 000 Mark, die einer konkurrierenden Firma für die Auftragsausführung zusätzlich bezahlt werden mussten. Ein Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung des Angebots. Denn der Bieter trägt allein das Risiko einer fehlerhaften Kalkulation, entschied der Bundesgerichtshof. Der Vertrag kann nur dann nachträglich angefochten werden, wenn der Handwerker konkret nachweist, dass ihn die Ausführung des Auftrages wirtschaftlich ruiniert hätte. Bundesgerichtshof, X ZR 17/97 MfG H. Schäfer -
Elektroinstallation: 54% Mehrkosten durch Rohr- & Leitungslängen
Rechtsberatung
Vielen Dank für die Antworten. Die Erhöhung zum Angebot beträgt 54 Prozent - wie gesagt ausschließlich durch Rohr- und Leitungsmehrlängen mit Arbeitslohn. Ich bin mir nicht sicher ob man in meinem Fall von einem verbindlichen Angebot sprechen kann. Es ist ein normales Angebot mit dem Vermerk "Endabrechnung nach Aufmaß". Es wurden im Vorfeld alle Leistungen abgesprochen und auch nur genau diese erbracht. Ich kann mich nur wiederholen. Es ist nichts dazugekommen. Für mich sieht es einfach so aus als hätte der Elektriker einfach nur im Angebot günstig sein wollen oder er hat sich verrechnet. Er hat mir jetzt alle Maßzettel von Rohren und Leitungen vorgelegt. Alle sind von seinen Mitarbeitern abgezeichnet. Estens kann ich das nicht überprüfen und zweitens: war es überhaupt meine Baustelle / hat er den Verschnitt abgezogen / was ist ein Papier Wert mit der Aufschrift 300 Meter, 16 mm-Rohr mit "Krakelunterschrift" usw.? Muss ich nun diese Aufmaßzettel anerkennen und somit die neuen Längen und den erhöhten Preis bezahlen und darf der Elektriker sich somit hinter seinen Vermerk "Abrechnung nach Aufmaß" zurückziehen? Oder darf er sich nicht um 54 Prozent nach Oben verschätzten ohne dass dies anderweitig begründet wird? -
VOB/A: Unangemessen hohe Angebotspreise sind unzulässig!
Zitat VOBAbk./a
Hallo Herr Schäfer,
das macht mich nachdenklich, weil - in der VOB / A steht: DINAbk. 1960 § 25 3. (1) Auf ein Angebot mit einem unangemessenen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteil werden.
(2) Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilbereiche zu verlangen, ggf. unter Festsetzung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.
(3) In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung und Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das angenehmste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Zitatende
Und der BGH entscheidet nun, das der Betrieb erst in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sein muss, wenn er nicht den Zuschlag bekommen will? Und dann wundert sich Vater Staat, das sein eigenes Bauen so teuer ist, weil doch jeder Handwerker oder Bieter zusätzliche Sicherheiten aufschlägt.
Oder war für dieses Urteil ein anderer Hintergrund? -
Vergütungsanpassung: Aufmaß als Grundlage bei Mehrleistungen
Missliche Lage
Also zunächst zum Urteil von Herrn Schäfer:
Dort ging es - anders als im vorliegenden Fall - darum, dass der AN weg wollte von seinen Einheitspreisen, bei denen er sich verkalkuliert hatte.
Zur Ehrenrettung des BGH: Er hat in der gleichen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es treuwidrig sein kann, wenn der (öffentliche) Auftraggeber den Zuschlag erteilt auf eine erkannt unzureichendes Angebot. Die VOBAbk./A steht dem zivilrechtlich wirksamen Zuschlag nicht entgegen.
Der AN ist grundsätzlich berechtigt nach Aufmaß abzurechnen, wenn dies vereinbart ist. Nur wenn die VOB/B vereinbart ist, besteht die Möglichkeit der Vergütungsanpassung bei Mehrleistungen über 10 % hinaus. D.h. 110 % werden nach den vereinbarten EP vergütet, für die darüber hinausgehende Masse ist ein neuer EP zu finden auf Grundlage der internen Kalkulation des AN.
Tja, der Bauherr hat nun ein großes Problem. Als Laie kann er das Aufmaß nicht oder nur schwer prüfen. Dafür hat man ja auch grds. den Architekten und/oder Ingenieur. Der Bauherr hat nur zwei Möglichkeiten: Er vertraut auf das Aufmaß oder er lässt es prüfen. Den Hinweis auf die Schlichtungsstelle finde ich sehr gut, wenn es eine solche gibt.
Hat sich der AN bei seinem Angebot "verschätzt" kann der Bauherr nur dann Honig daraus saugen, wenn das Angebot schuldhaft falsch war und der Bauherr infolgedessen einen Schaden erlitten hat. Beispiel: Um den Auftrag zu erlangen, schätzt der AN die Massen um 2/3 zu gering. Dadurch ist der Gesamtpreis zunächst sehr niedrig (Bspw. 100). Der Bauherr schließt daher einen ihm angebotenen Pauschalpreisvertrag nicht ab (Bspw. 110). Nach Aufmaß und korriegierten Massen rechnet AN1 nun 160 ab. Der Schaden des Bauherrn beträgt 50, da er bei Kenntnis der richtigen Massen den Pauschalpreisvertrag abgeschlossen hätte. Bitte beachten: Das Beispiel dient nur der Verdeutlichung des Prinzips und ist daher stark vereinfacht.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Abrechnung nach Aufmaß: Grundlagen für juristische Laien
Versteh ich nicht ganz
Jetzt noch mal langsam für die juristisch nicht so gebildeten: Wenn ich es richtig verstanden habe, ist dem Elektriker ein Grundriss vorgelegt worden. Darauf hin hat er dann ein Angebot gemacht in der Form: z.B. Kinderzimmer 1 Schalter, 1 Deckenbrennstelle, 4 Dosen alles mit EP macht insgesamt soundso viel DM. Der Bauherr (kein Fachmann, wie z.B. die öffentliche Hand) verlangt bei der Installation keine Änderungen und dann kommt eine Rechnung, die Aufgrund falschen Aufmaßes bei der Kalkulation erheblich das Angebot überschreitet. Das soll man zahlen? Habe ich das richtig verstanden? Wenn es so ist, was muss man tun, um sich vor solchen Forderungen zu schützen? Etwa Auftrag erteilen unter dem Vorbehalt, das entgegen dem Angebot nicht nach Aufmaß abgerechnet wird? Ich glaube ich hätte so einen dicken Hals, dass ich von der üblichen floskel "Material bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers" Gebrauch machen würde und ihn aufordern würde, sein Zeug wieder auszubauen und mitzunehmen. Trotz des Aufwandes und der zusätzlichen Kosten. -
Einheitspreisvertrag: Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß
Einheitspreis heißt nach Aufmaß
Ja Herr Ohlms,
ist ein Einheitspreisvertrag geschlossen, ist die vereinbarte Vergütung nicht der errechnete Angebotsgesamtpreis, sind die einzelnen Einheitspreise. Die Gesamtvergütung errechnet sich dann nachdem das Aufmaß vorliegt.
Schützen kann sich der Bauherr davor, indem er einen Pauschalpreis vereinbart. Üblicherweise ermittelt jedoch nicht der AN, sondern der Architekt / Ingenieur die Massen und regelmäßig treffen diese Massen (insbesondere bei kleineren BVAbk.) auch zu. Wenn nicht ... siehe oben.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Empfehlung: Unabhängigen Berater/Bauleiter einschalten!
Danke für die Werbung 🙂
Das passt wieder zu unserem dringenden Rat, einen unabhängigen Berater / Bauleiter einzuschalten 🙂 -
Elektroinstallation: Kalkulation vs. tatsächlicher Bedarf
Das hatte ich befürchtet, Herr Schotten
bislang habe ich immer nur von relativ geringen Abweichungen gehört, die zum Teil auch mit zusätzlich Anforderungen zu tun hatten. Da war es für mich selbstverständlich dass auf Basis des EP abgerechnet wird. Aber wenn die Kalkulation so daneben liegt ... Da stellt sich mir die Frage, wieso dann Handwerker häufig einen Grundrissplan verlangen. Ist doch eigentlich sinnlos. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Elektroinstallation: Abrechnung nach Aufmaß – Mehrkosten vermeiden
💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Elektroinstallationen nach Aufmaß ist es entscheidend, die VOBAbk.-Bestimmungen zu beachten. Ein Einheitspreisvertrag bedeutet, dass die tatsächlichen Mengen abgerechnet werden. Bei erheblichen Abweichungen vom Angebotspreis (über 10%) kann eine Preisanpassung erforderlich sein. Unangemessen hohe Angebotspreise sind laut VOB/A unzulässig.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Elektroinstallation: 54% Mehrkosten durch Rohr- & Leitungslängen können erhebliche Mehrkosten entstehen, wenn die tatsächlichen Rohr- und Leitungslängen deutlich vom ursprünglichen Angebot abweichen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und eines detaillierten Angebots.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Einheitspreisvertrag: Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß wird klargestellt, dass bei einem Einheitspreisvertrag die Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Aufmaßes erfolgt. Bauherren können sich durch die Vereinbarung eines Pauschalpreises schützen.
💰 Kosten: Ein Gerichtsurteil (siehe Gerichtsurteil: Handwerker trägt Risiko bei Kalkulationsfehlern) zeigt, dass Handwerker das Risiko von Kalkulationsfehlern tragen. Dies ist besonders relevant, wenn ein verbindliches Angebot vorliegt.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird dringend empfohlen, einen unabhängigen Berater oder Bauleiter einzuschalten (Empfehlung: Unabhängigen Berater/Bauleiter einschalten!), um die Planung und Abrechnung der Elektroinstallation zu überwachen und Mehrkosten zu vermeiden. Klären Sie im Vorfeld alle Leistungen ab und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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