Regenwassersickerschacht in Brandenburg
BAU-Forum: Kleinkläranlagen

Regenwassersickerschacht in Brandenburg

Hallo liebe Fachwelt,
ich habe aufmerksam die kommentierte Bauordnung des Landes Brandenburg gelesen. In § 45 Abs. 7 steht: "Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Dunststätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mind. 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mind. 2 m entfernt sein. "
Gilt dies tatsächlich auch für reine Regenwasserversickerungsanlagen (Rigolenversickerung oder Sickerschacht)? Was ist beispielsweise von einer Regenwasserversickerung eines Garagendaches in Grenzbebauung zu halten, dessen Rigole ca. 1 m parallel vor der Grundstücksgrenze liegt. Ist dies nun würdiger Streitgegenstand zwischen den Nachbarn oder nicht?
Ist die Abstandsfestlegung nicht eigentlich nur der Geruchsbelästigung aus Kleinkläranlagen oder Brauchwasserschächten wegen. Gilt diese Abstandsregelung tatsächlich auch für Regenwassersickerschächte und auch für Regenwasserrigolensysteme?
  1. Teilantwort

    Einerseits dienen die Vorschriften dem Schutz vor Geruchsbelästigung und auch vor Erstickungsgefahr durch lebensgefährliche Faulgase.
    Andererseits bewässern Versickerungseinrichtungen auch benachbarte Mauern (je nach Untergrund und Tiefe) und können dort möglicherweise Feuchtigkeitsschäden oder auch die Gefährdung der Standsicherheit von Gebäuden durch Fundamentunterspülungen bewirken.
    Mir würde ein Abstand von einem Meter Kopfschmerzen bereiten.
    (Meinung eines Altbausanierers)

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