Trotz eigener Kläranlage Anschlusszwang an öffentl. Abwassernetz?
BAU-Forum: Kleinkläranlagen

Trotz eigener Kläranlage Anschlusszwang an öffentl. Abwassernetz?

Hallo.
Wir wollen für unser Einfamilienhaus eine Kleinkläranlage mit Versickerung einbauen (bis jetzt gibt es nur eine Grube die "per Hand" gelehrt wird). Ob eine einfache mechanische oder eine biologische wissen wir noch nicht. Ich habe aber mal eine grundsätzliche Frage. Wenn wir jetzt eine Kläranlage bauen, mit Genehmigung und alles funktioniert ordnungsgemäß, und in ein paar Jahren kommt unsere Gemeinde auf die Idee ein Abwasserleitung durch den Ort zu ziehen (zurzeit ist das angeblich nicht in Planung), kann man uns dann zwingen das Ding wieder zuzuschütten und uns an das öffentliche Abwassernetz anzuschließen? Ich kann das nicht ganz glauben, habe das aber von vielen schon gehört.
Danke im Voraus
Gruß Claudi
  1. Steht in der Satzung drin

    Abwassersatzung bei der Gemeinde holen und lesen. Aber evtl. gibt es auch "Bestandsschutz".
  2. Fragen sie Ihre Gemeinde ob Anschluss geplant ist -

    wann und ob ein Anschluss ihres Grundstückes an das Abwassernetz geplant ist. Wenn dies innerhalb von 5 Jahren der Fall ist kann ihre jetzige KA evtl. als Übergangslösung bis dahin dienen.
    Wenn nicht müssen sie eine richtige Kleinkläranlage mit biologischer Stufe einbauen.
    Diese Maßnahme gilt dann natürlich für alle anderen Anwesen im Ort genauso. Wenn alle eine Kleinkläranlage betreiben wäre ein Anschluss an eine andere KA nicht sinnvoll.
  3. Tipp:

    Bekannte von uns haben beim Bau Ihres Hauses den Einbau einer biologischen Kleinkläranlage bewilligt bekommen, und haben das Projekt gemeinsam mit 2 Nachbarn umgesetzt. Nun ist die Stadt auf die Idee gekommen, dass sich alle Anwohner an die örtliche Kläranlage anzuschließen haben. Neben dem Kostenproblem (die Kläranlage war nicht umsonst, und der Anschluss an die Abwasserleitungen will auch bezahlt werden) entsteht jetzt dass Problem der nicht bedarfsgerecht gelegten Abwasserleitungen. Sie sollten also beim leisesten "Verdacht" eines späteren Anschlusszwangs bereits jetzt die baulichen Voraussetzungen für einen späteren Anschluss schaffen (passende Positionierung der Grube oder ein "Blindrohr" in Straßenrichtung.
  4. Ähnliches Problem

    Habe vor 2 Jahren ein Schreiben der Stadt bekommen, dass wir ans öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. (Außenbereich, eines der letzten Häuser ohne Anschluss).
    Ca. 600 m fast eben. (delta H = max 30 cm)
    Auf meinem Grundstück fällt die Leitung jedoch erst um ca. 6 m.
    Ich habe also mehr als genug Gefälle, um den öffentlichen Weg mit der 600 m Leitung zu erreichen.
    Diese 600 m sind für einen normalen Kanal zu eben, d.h. es muss gepumpt werden. Diese Pumpe soll ich bezahlen. (Logisch?)
    Auf meinen Einwand, dass ich genug Gefälle hätte, gab's die Antwort, dass die Stadt dann von einem Anschluss aus wirtschaftlichen Gründen absehen werde und ich dann wohl meine Kleinkläranlage aufrüsten müsste (3. Stufe). Das würde aber sehr teuer und das sollte ich mir mal genau überlegen ...
    Tolle Sache!
  5. Ich hätte gern mal Meinungen aus dem Bauch raus gehört ...

    ob's tatsächlich meine Aufgabe sein kann, die Pumpe bereitzustellen ...
    (sorry for Off-topic)
  6. Aus dem Bauch heraus ...

    Aus dem Bauch heraus fallen mir dazu zunächst einige wüste Schimpfwörter für die Ignoranz der öffentlichen Verwaltung und deren Großzügigkeit mit dem Geld der betroffenen Bürger ein. Im zweiten Zug würde ich sagen, dass es nicht die Aufgabe der Bürger sein kann Mehrkosten für die problematische Leitungssituation auf öffentlichem Grund zu tragen.
    In unserer Gemeinde sind zwischenzeitlich fast alle Haushalte angeschlossen. Einige abseits gelegene Häuser wurden aber aus wirtschaftlichen Gründen davon ausgenommen.
  7. Abwasser

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Die Satzungen und alles drum herum ist irgendwie Flickwerk. Ich halte einen Anschluss an an zentrale Kläranlage und ggf. eine weitverzweigte Versickerung (das Trinkwasser wird ja meistens als Grundwasser gepumpt) bei Deckelung der Kosten auf die Kosten einer guten Kleinkläranlage für das Günstigste.

    Nach Lage der Gesetze besteht Anschlusszwang und nach dem Solidarprinzip sollen die Kosten alle gemeinsam nach dem wirtschaftlichem Vorteil tragen. Was in der Praxis darunter verstanden wird, ist manchmal ein Witz. Wenn der AZV ein Grundstück als nicht wirtschaftlich für sich ansieht ist er größzügig und verzichtet auf sein Recht des Anschlusszwangs aus wirtschaftlichen Gründen (mal in der Satzung nachsehen  -  ist nicht in allen Satzungen abgedeckt), er müsste ja z.B. eine erforderliche Pumpe bezahlen. Wenn dem Bürger aus wirtschaftlichen Gründen ein Anschluss nicht zuzumuten ist interessiert das keinen.

  8. AZV

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Mit dem AZV ggf. eine Vereinbarung treffen, dass er für 10 Jahre auf die Ausübung seines Rechts auf Anschlusszwang verzichtet. Das ist möglich. Allerdings auf länger als 10 Jahre wird er nicht eingehen.
  9. Befreiung vom Anschlusszwang und der Überlassungspflicht /www.das-abwasserfreie-grundstück.de/des Abfalls

    kann auch dauerhaft erteilt werden!
    Dies liegt aber im Ermessen der Behörde und der AZVs.
    Es gibt aber neue Techniken wie Mikrofiltration usw. welche in Zukunft den Anschlusszwang von Häusern in Streusiedlungen im ländlichem Raum nicht mehr rechtfertigen.
    siehe Link

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