Wohnkellerwandaußenwand ohne Wärmedämmung
BAU-Forum: Keller
Wohnkellerwandaußenwand ohne Wärmedämmung
Bei unserem Neubau von 2005 wurde seitens des Bauträgers an der Außenwand zum Erdreich des Wohnkellers (Einliegerwohnung) mit Aufbau 1,5 cm Gipsputz, 36,5 cm KS 1,8, IIA, 2 Bitumendickbeschichtung die vertraglich geschuldete Perimeterdämmung (6 cm) durch eine Grundmauerschutzplatte nach DINAbk. 4108-10 (6 cm) ersetzt. Wir wissen nicht, warum, vielleicht aus Kostengründen. Der jetzige Aufbau entspricht nicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2. Dass Erdreich wurde bereits angeschüttet und die Außenanlagen angelegt. Inwiefern besteht neben dem nichteingehaltenen Mindestwärmeschutz eine Feuchteproblem. Müssen wir mit Schimmelbildung rechnen?
Wie kann man außer dem Freilegen des KG-Geschosses (sehr aufwendig) bauphysikalisch die Situation technisch retten?
Wie kann man außer dem Freilegen des KG-Geschosses (sehr aufwendig) bauphysikalisch die Situation technisch retten?
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fetter Mangel
Wenn das KG als Wohngeschoss im Bauvertrag und im Wärmeschutznachweis drin war, dann hilft hier eigentlich nur: ausbuddeln und dämmen - alles andere sind Behelfslösungen.
Die Frage, warum das erst jetzt aufällt und warum Sie keinen Bauleiter/-überwacher hatten, dem das vorher hätte auffallen müssen erübrigt sich wahrscheinlich. (Der war fürs bloß mal kucken zu teuer, oder?) -
Aber bei der Gesamtbetrachtung - Kosten - Aufwand könnte auch eine Lösung von innen ausgeführt werden
Dies jedoch braucht eine Planung und zwar von jemanden der davon etwas versteht.
Dazu verweise ich auf meine Schriften mit der Nr. 12 und 14 auf meiner Homepage.Weiterführende Links:
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Herr Bromm hat Recht - aber ...
nachträgliche Dämmung innen ist nicht das, was Sie bestellt haben und ist nicht das, was die Firma schuldet. So erklärt Ihnen das ein Anwalt. Nachträgliche Innendämmung stellt keine gleichwertige Lösung dar (Nutzflächenverkleinerung, Kondensatgefahr bei Bohrungen in der Wand, etc.)
Rein rechtlich müssen Sie sich also auf nichts einlassen und können die Erbringung der geschuldeten Leistung fordern. Genaueres erklärt Ihnen ein Anwalt, weil: Ohne wird es wohl an dieser Stelle kaum weitergehen.