Unverhältnismäßig
BAU-Forum: Kamin und Kachelofen
Unverhältnismäßig
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Unverhältnismäßig
Das entscheidet zunächst der Bezirksschornsteinfegermeister.Wenn man damit nicht einverstanden ist, kann man das Verwaltungsgericht anrufen. Ein Anwalt ist in der ersten Instanz dazu nicht notwendig.
Aber vor einer Klage muß eine Art Anhörung stattfinden. Sonst wird die Klage wegen dieses Formfehlers abgewiesen und man darf in dieser Angelegenheit nicht mehr klagen. Das kann man aber beim VG erfragen. Die Leute geben da Auskunft und wissen es besser als ich.
Theoretisch kann man die Klage vor dem VG zu Protokoll geben. Das sollte man nicht tun, sondern sich die Angelegenheit zuhause in Ruhe überlegen und zu Papier bringen.
Letztlich ist es eine Frage der Mehrkosten für die Feuerungsanlage. Deswegen wird man vor Gericht Angebote oder ähnliches vorlegen müssen.
Mehrkosten unter 10.000 € würde ich nach meiner persönlichen Einschätzung als unbedeutend ansehen. .
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Ausnahme
Die Sätze 1 bis 6 beziehen sich auf die Vorschriften für die Ausführung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Hier ist eine Zusammenfassung:- Satz 1: Schornsteine müssen so ausgeführt werden, dass die Austrittsöffnung den First um mindestens 40 Zentimeter überragt oder firstnah angeordnet ist.
- Satz 2: Bei Dachneigung unter 20 Grad wird die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst bezogen.
- Satz 3: Abweichungen von den Anforderungen sind nur zulässig, wenn die Höhe der Austrittsöffnung gemäß VDI 3781 Blatt 4 bestimmt wurde.
- Satz 4: Bei einer Gesamtwärmeleistung über 200 Kilowatt muss die Austrittsöffnung bestimmte Mindesthöhen überragen.
- Satz 5: Wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden können, muss der Schornstein unter Berücksichtigung der Bebauung und Hanglage ausgeführt werden.
- Satz 6: Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.
Absatz 2 bezieht sich auf die Anforderungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für die vor diesem Datum eine Baugenehmigung erteilt wurde. Wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind, ist Absatz 2 anzuwenden. Dieser Absatz bezieht sich auf die “alten” Anforderungen, die bis zum 31.12.2021 galten. Weitere Details und die genaue Formulierung von Absatz 2 können Sie in den Dokumenten nachlesen, die über die folgenden Links zugänglich sind1234