Ab wo sind Leitungen Sondereigentum? a ...
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Ab wo sind Leitungen Sondereigentum? a ...

Ab wo sind Leitungen Sondereigentum? a Ab wo sind Leitungen Sondereigentum? a. bei Wasserzuleitungen, ab Abzweig nur zur Wohnung oder ab Wohnungsinnenwand? b. bei Stromleitungen, ab Stromzähler?

kann man exakt unterscheiden/trennen?

  1. schwierig bis schwachsinnig

    Als erstes gilt die Teilungserklärung und die dortige Auflistung. Wenn dort nichts geregelt ist, gilt alles als Sondereigentum, was Sie mitnehmen können ohne Dritte zu beeinflussen. Das sind Deckenverkleidungen, Putz und unter Putz verlegte Leitungen und Verteiler im Sondereigentum außer zentrale Zählerverteiler, Bodenbeläge und Einrichtungen sowieso. Nicht dazu gehören Fall- und Steigleitungen für andere Sondereigentümer, Haupteingangstür, Umfassungswände und Dach sowieso. Sondereigentum sind auch alle Leitungen ab Haupt- oder Zwischenzähler. Nachtspeicherheizungen sind Sondereigentum und strittig sind wozu sonstige Heizkörper gehören, ebenso Lüftungsanlagen bei Energiesparhäusern. Kurios kann es werden, wenn Wasser- oder Stromleitungen (Wasserleitungen, Stromleitungen) in das Sondereigentum gehen und dort unter dem Estrich verschwinden (Estrich ist immer Allgemeineigentum) oder im Geschoss darunter in Zwischendecken verlegt sind, also in fremden Sondereigentum. Nach Definition sind alle Versorgungsleitungen außerhalb der Trennung Estrich und Wohnungswand wieder Sondereigentum. Das gibt regelmäßig Klagen vor dem WEGAbk.-Gericht. Wird eine Wohnungsanlage von Anfang an als WEG errichtet, so macht das ein guter Architekt baulich und in der Teilungserklärung richtig. Wenn Sie einen guten Verwalter haben ist das kein Problem oder wird durch einstimmige Beschlüsse klargestellt. Die meisten Verwalter sind aber von Beruf Versicherungsbetrüger und es kommen schwachsinnige Definitionen zustande. Exakt unterscheiden und trennen ist also ohne Kenntnis der TE und der Örtlichkeit nicht. Deshalb nie mehr so einen Quatsch wie Sondereigentum in einer WEG kaufen.
  2. Selbst die Rechtsprechung ist dort lückenhaft

    Herr Kirschner hat es toll und ausführlich erklärt:

    Für Frischwasser gab es in einem OLG-Urteil für Altbauten die Formulierung: "ab letzte nutzerseitige Absperreinrichtung", also Steigleitung Gemeinschaftseigentum und hinter dem Absperrhahn der Wohnung dann Sondereigentum (Leitungen lagen mehrheitlich auf Putz).

    Aber wie verhält es sich mit Abwasser? Fallleitungen sind GE, aber Abzweige zu Waschbecken, Badewanne/Dusche und WC? Da kommt es im Einzelfall darauf an, wo sie verlegt sind. Rohrverziehungen innerhalb von Konstruktionen oder unterhalb der Wohnungstrenndecke können kein Sondereigentum sein. Wie es sich mit auf Putz liegenden Abflussleitungen von Waschtischen verhält bleibt dann offen. Man könnte diese Leitungen für Sondereigentum halten.

    Bei Elektroleitungen ist sicher der in der Wohneinheit befindliche Zähler- / Sicherungskasten (Zählerkasten, Sicherungskasten) die Trennung zwischen GE und SE. Auch da dürfte es aber Sonderfälle geben, wenn z.B. die Zähler/Sicherungskästen im Keller oder im Treppenhaus liegen. Dann gibt es keine klare Trennung, denn sie müssen dann ins GE eingreifen, wenn sie die Elektrik ihrer WEAbk. komplett erneuern wollen.

    Vielleicht erläutern Sie uns ja mal den Grund ihrer Frage genauer ...


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