Frage zu Regulierung bei Innenwandrissen
BAU-Forum: Innenwände

Frage zu Regulierung bei Innenwandrissen

Guten Morgen Zusammen,

bei unserem Einfamilienhaus ist nun die Gewährleistung abgelaufen, vorher hatten wir noch einen Gutachter vom TÜV Rheinland da, der verschiedene Mängel, wie. z.B. Innenwandrisse aufgenommen hat.

Wenn diese Risse zulassen des Bauträgers nun neu verspachtelt werden, wer trägt die Kosten für die nachfolgenden Malerarbeiten  -  wir oder der der Bauträger?

Vielen Dank für eine kurze Information.

Viele Grüße

Katja Amtmann

  • Name:
  • Katja A.
  1. Wie alt sind denn die Wandanstriche?

    Wann müssten denn ihrer Meinung nach (mal ganz selbstkritisch eingeschätzt) die Wände sowieso gemalert werden?

    Nur mal so ein Vorschlag, ohne Anspruch auf Präjudiz: Wenn jetzt also schon 5 Jahre rum sind und sie selbst der ehrlichen Ansicht sind, dass Sie die betreffenden Wände in ca. 3 Jahren sowieso malern müssten, dann wäre es doch fair, wenn der Bauträger 5/8 und Sie als Bauherren 3/8 der Malerkosten tragen.

  2. Danke für die schnelle Information. Der ...

    Danke für die schnelle Information. Der Wandanstrich ist noch sehr gut anzusehen, in frühestens 2 Jahren wollen wir diesen erneuern lassen. Nur die Risse stören uns sehr und wenn wir diese nun zulasten des Bauträgers ausbessern lassen, ist dieser der Meinung, dass er mit den nachfolgenden Malerarbeiten überhaupt nichts zu tun schaffen hat  -  dies sehen wir ein wenig anders.
    • Name:
    • Katja A.
  3. Also, ich sehe das etwas anders ...

    Also, ich sehe das etwas anders Wenn der Bauträger sich selbst schon für die Putzrisse verantwortlich fühlt und die entsprechenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreift, funktionstüchtige Innenanstriche (egal wie alt diese sind) überspachtelt o.ä., dann hat Er auch den Innenanstrich zu Seinen Lasten wieder herzustellen. Es stellt sich noch die Frage (Jur. Frage), ob nicht noch der entsprechende Aufwand des Bewohners wegen der Unannehmlichkeiten, des Reinigens etc. zu vergüten sei.
  4. Mmh  -  zweifelhafte Anspruchsgrundlage

    Lieber Hr. Schwarzmeier, sie mögen gefühlsmäßig Recht haben, praktisch ändert das aber nichts daran, dass dies wohl durch Juristen zu entscheiden sein wird. Die Gegenseite könnte ja auch Antworten: "Wenn die Anstriche nach 5 Jahren (z.B. in Bad, Küche und Kinderzimmern) schon zu 100 % verschlissen sind, dann schulden wir keine Malerarbeiten, denn wir übernehmen schließlich im Rahmen der Mängelbeseitigung keine "Sowieso-Kosten". Und wenn die Risse erst am Ende der Gewährleistung erstmals angezeigt werden, dann kann man vom Bauträger auch nicht erwarten, dass er nun einen neuen Anstrich komplett auf eigene Kosten schuldet, denn schließlich haben die Bewohner den alten Anstrich klaglos jahrelang genutzt und man kann eben schon drüber nachdenken, ob der Bauträger nicht nur den Zeitwert des Anstrichs schuldet. Andernfalls würde der Hausherr durch die Malerarbeiten finanziell besser gestellt, als dies der Bauträger nach dem Bauvertrag schuldet.
  5. Ich kann nicht erkennen, dass der ...

    Ich kann nicht erkennen, dass der Anstrich bereits verschlissen war und muss von einem intakten Anstrich ausgehen. Die Risse können auch erst kurz vor Ende der Gewährleistung aufgetreten sein. Meist folgen Mängelrügen ja erst vor Ende der Gewährleistungszeit. Wenn z.B. ein Mangel am Mauerwerk ist, muss auch der Putz entfernt werden. Dann ist doch Dieser auch wieder zu ergänzen!
  6. Ihr Beispiel hinkt

    Wenn das Mauerwerk Risse hat, dann saniert man wohl nicht gleich den kompletten Putz und obendrein hat Putz eine erheblich höhere Lebensdauer, sodass Abzüge "Neu für Alt" deutlich geringer ausfallen oder gar zu vernachlässigen wären.
  7. Da werde ich mich hüten, den ...

    Da werde ich mich hüten, den Juristen vorzugreifen.
  8. Ansprüche nach Ablauf der Gewährleistung?

    Foto von Ralf Wortmann

    Wenn die Gewährleistungszeit tatsächlich abgelaufen sein sollte, bestehen keine Ansprüche mehr gegenüber dem Bauträger (AN). Zumindest kann dieser sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

    Deshalb ist es eigentlich müßig, darüber nachzudenken, welche "Ansprüche" man als Bauherr noch hätte, denn selbst das Verschließen der Risse wäre nach dem Ablauf der Gewährleistungszeit eine überobligatorische Leistung des AN.

    Es ist daher bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Risse nun "zu Lasten des Bauträgers" neu verspachtelt werden sollen.

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn auf irgendeine Weise die Verjährung vor Ablauf der Gewährleistungszeit gehemmt worden wäre, sei es durch ein Anerkenntnis des AN, durch Klageerhebung, durch eine gerichtliches Beweisverfahren oder durch Verhandlungen. War dies der Fall?

  9. Gewährleistung hat zum Zeitpunkt des Gutachtens und der Vorlage noch bestanden

    Zur Klarstellung von unserer Seite: Die Mängel wurden noch innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Bauträger anhand dieses Gutachtens angezeigt, d.h. auf diese Mängel gilt nach unserer Auffassung noch die Gewährleistung. Mittlerweile ist die Frist ausgelaufen, doch da waren diese Mängel bereits schriftlich dokumentiert und dem Bauträger angezeigt. Der Bauträger will nun die Risse ausbessern, jedoch keine Malerarbeiten übernehmen, um den "Urstand" wiederherstellen. Es geht also nicht darum, NACH Ablauf der Gewährleistung etwas zu bemängeln.
    • Name:
    • Katja A.
  10. Wurde die Geltung der VOB/B vereinbart? ...

    Foto von Ralf Wortmann

    Wurde die Geltung der VOBAbk./B vereinbart?? Wenn ja, könnte ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen tatsächlich nach § 13 Absatz 5 Ziff. 1 VOB/B ausreichen, wenn es dem AN rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

    Wenn es sich nur um einen BGBAbk.-Vertrag handelt, wären die Ansprüche wohl verjährt.

  11. Ja, es wurde die Geltung nach ...

    Ja, es wurde die Geltung nach VOBAbk./B vereinbart. Wir dachten immer, dass eine Mängelanzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist bedeutet, dass Diese zu beseitigen und danach wieder der "Urzustand" durch den Bauträger herbeizuführen ist. Die Risse nimmt unser Bauträger auch voll auf siene Kappe, nur eben bei der Malerrechnung unterscheiden sich unsere Ansichten  -  leider.
  12. Also, wenn das so ist: Ihr Bauträger ...

    Foto von Ralf Wortmann

    Also, wenn das so ist: Ihr Bauträger Also, wenn das so ist:

    Ihr Bauträger ist zur Durchführung der Malerarbeiten verpflichtet, aber er kann diese Arbeiten davon abhängig machen, dass Sie zuvor eine Sicherheit in Höhe der bis dato abgelaufenen Abnutzung der malermäßigen Beschichtung leisten (zum Beispiel 5/7 der Kosten, siehe unten). Alternativ kann er die Malerarbeiten auch unter Vorbehalt durchführen und danach von ihnen die anteiligen Malerkosten verlangen.

    Hier ein Urteil dazu: "Eine Vorteilsausgleichung ist gerechtfertigt, wenn sich erst vier Jahre nach der Abnahme des Werkes Mängel zeigen. In einem solchen Fall ist es nach Treu und Glauben geboten, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen. " (LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 10. Februar 2010  -  10 O 86/08 -, juris)

    5 Jahre sind bereits verstrichen. Da Sie schreiben, dass wohl erst in 2 Jahren Malerarbeiten notwendig wären, könnte es sein, dass es ein Gericht für angemessen hält, dass Sie sich z.B. zu 5/7 an den Malerkosten beteiligen.

    Falls Sie ohnehin vorgehabt haben sollten, die Malerarbeiten in zwei Jahren vielleicht in Eigenleistung durchzuführen, wäre es überlegenswert, von vornherein selbst zu malern, statt sich um die Höhe des Anteils zu streiten.


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