Planung, Bauantrag, Baulastenantrag Carport und Terrasse  -  Anzahl Bauzeichnerstunden
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Planung, Bauantrag, Baulastenantrag Carport und Terrasse  -  Anzahl Bauzeichnerstunden

Sehr geehrte Forum-Experten,

danke für diese Möglichkeit. Ich habe schon einige Zeit recherchiert, aber für meine Frage direkt nur wenig Hinweise erhalten.

Wir haben grundsätzlich keine Erfahrung mit allem, was Bau betrifft. Es handelt sich darum, dass wir kürzlich ein Haus gekauft haben und nun ein Doppel-Carport und eine Terrassenüberdachung planen. Da wir eben keine Ahnung von so etwas haben, beauftragten wir einen Architekten, der die Planung, den Bauantrag und den Baulastenantrag für uns machen sollte.

Das Carport soll 9 m lang und 3 m breit, die Terrassenüberdachung 5x6 m werden. Für die Länge des Carports ist eine Abstandsbaulast erforderlich.

Die Bauweise soll aus Holzbalken mit durchsichtigen Doppelstegplatten von einem Zimmermann ausgeführt werden, Aufgrund der Größe musste wohl die Statik berechnet werden. In den Plänen ist natürlich auch unser Haus und die Verbindungen zwischen Haus und Neubauten inbegriffen.

Ich hoffe, dass das im Grunde die Eckdaten sind, die zur Abschätzung benötigt werden.

Meine Frage: In der Rechnung des Architekten sind 40,75 Bauzeichner-Stunden aufgeführt und ich würde gerne wissen, ob diese Anzahl an Stunden grundsätzlich angemessen sein kann. Am Telefon meinte der Architekt, dass ja auch die Abstandsbaulast eingezeichnet werden musste und dass diese Stundenanzahl angemessen sei. Aber man holt sich ja auch beim Zahnarzt gerne eine zweite Meinung, wenn es um mehrere Tausend € geht.

Es geht mir nicht darum, dass ich angemessene Kosten nicht bezahlen möchte, aber wenn ich mir vorstelle, dass ein Bauzeichner für unsere Pläne eine ganze Woche Arbeit hatte, kommt mir das geschätzt ziemlich hoch vor (wobei es erklären würde, dass so viele Leute diese Art von Bauten "schwarz" errichten).

Herzlichen Dank für Ihre Antworten und verzeihen Sie bitte, falls ich mich zu laienhaft ausgedrückt habe.

Viele Grüße

  • Name:
  • MBargen
  1. Bauzeichnerstunden

    Wenn man derartig misstrauisch ist, sollte man die Zusammenarbeit bald wieder beenden.

    Natürlich sind in den Stunden auch mal eine Zigarettenpause und ein Telefongespräch enthalten. Auch wird man die Stunden etwas aufgerundet haben, wenn man es dem Kunden zutraut und der Auftrag es verträgt. Aber auch wenn der Zeichner still vor dem Brett, heute PC, sitzt, ist er nicht unbedingt untätig.

    Es ist kein abzeichnen. Sondern es muss Hand und Fuß haben und es gibt auch Änderungen durch das Bauamt oder der eigenen Fehler des Zeichners. Soll der Zeichner bei eigenen Fehlern kostenlos arbeiten? Wem soll er die Zeit anlasten, wenn der PC oder der Drucker nicht mag?

    Juristen haben Stundensätze von 200 € aufwärts. Davon können Architekten und Zeichner noch einige Jahre träumen.

  2. HOAI

    Die Rechnung des Architekten dürften überhaupt keine Stunden enthalten, sondern muss nach HOAIAbk. gestellt werden. Die erbrachten Leistungen sind nicht nach Stunden abrechenbar, Sonderleistungen sind nicht erkennbar. Letztlich ist das Honorar von der Herstellungssumme und den Teilleistungen bestimmt. Werden Gewerke nicht ausgeschrieben, gelten Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen.
  3. Sehr geehrter Herr Kirschner, ist das tatsächlich ...

    Sehr geehrter Herr Kirschner, ist das tatsächlich Sehr geehrter Herr Kirschner,

    ist das tatsächlich so? Die Ausführung der Arbeiten wird durch einen Zimmermann ausgeführt, der nichts direkt mit dem Architekten zu tun hat. Also der Architekt weiß letztendlich nicht, wie viel alles kosten wird.

    Muss der Architekt immer nach HOAIAbk. abrechnen? Er wurde von uns beauftragt, den Bauantrag mit der Zeichnung zu erstellen, weil der Zimmermann das nicht machen konnte.

    freundliche Grüße MBargen

  4. § 6 Zeithonorar

    Hallo Herr Kirschner,

    ist ein Zeithonorar nach § 6 der HOAIAbk. hier grundsätzlich unmöglich?

  5. Ergänzung: Ich habe gerade diesen Abschnitt gefunden: "Architektenhonorar ...

    Ergänzung: Ich habe gerade diesen Abschnitt gefunden: "Architektenhonorar Ergänzung:

    Ich habe gerade diesen Abschnitt gefunden:

    "Architektenhonorar nach Zeitaufwand – wann ist das möglich

    Immer dann, wenn vom Architekten nur Teilleistungen erbracht werden, besondere Leistungen abzurechnen sind oder nur niedrige anrechenbare Kosten vorhanden sind, ist die Berechnung des Architektenhonorar nach Zeitaufwand möglich. Die Honorar Kosten werden dann zu schriftlich vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Diese Variante der Abrechnung müssen Sie bei Auftragserteilung fixieren. Dabei sind die Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) zu berücksichtigen. Die Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) sind im §§ 10 ff. HOAIAbk. geregelt. Für die Abrechnung muss der Architekt Ihnen darlegen, wie viele Arbeitsstunden angefallen sind. Eine Regelung zum Architektenhonorar nach Zeitaufwand gibt es in der aktuellen HOAI 2013 nicht. " (Link angegeben)

    Trifft das für unseren Fall zu? Verstehe ich das dann richtig, dass wir das hätten vereinbaren müssen?

  6. Auftrag?

    Es muss doch eine schriftliche Vereinbarung über die Aufgabe, die zu liefernden Unterlagen und das Ergebnis geben, damit auch über die Honorierung und die Nebenkosten für Behördengänge. Damit ist ein Streit über die Abrechnung unmöglich, denn die Abrechnung ist im Detail nachzuweisen. Nach diesem doch hoffentlich vorhandenem Auftrag ist abzurechnen ohne Erstaunen über eine Änderung der Abrechnung. Nach den Unterlagen des Architekten wurden Firmen tätig, die zu beauftragen ist ebenfalls eine Architektenleistung, der namens und auf Rechnung von ... beauftragt. Zur genauen Beratung sollten Sie also erstmal das schriftliche Vertragsverhältnis mitteilen um Klarheit zu erhalten.
  7. Vertragsverhältnis

    Danke für die Antwort,

    wir haben keinerlei schriftlichen Auftrag oder Vertragsverhältnis, nur mündlich den Auftrag erteilt.

    Wir erinnern uns nur, dass er in einem Gespräch über die voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 500-800 € abschätzte.

    Aber schriftlich haben wir nichts vorliegen. Wahrscheinlich war das unser Fehler und wir müssen 2000 € Lehrgeld bezahlen.

    Naja, sowas lernt man nie in der Schule, schade.

    Allerdings habe ich mal während meiner Ausbildung etwas über mündliche Verträge gehört. Da muss ich mich noch einmal schlau lesen.

    Viele Grüße

    • Name:
    • MBargen
  8. konnte nicht sein

    Der genannte Betrag konnte nicht sein für diese umfangreichen Leistungen. 500 € wären nur für die Unterschriften OK wenn alle anderen Leistungen und Pläne von Ihnen selbst erbracht wären. Wenn die Schlussrechnung bei den genannten 2.000 € liegt sind Sie gut bedient, bleibt nur die Frage nach der Bauüberwachung. Diese ist notwendig wenn Sie so blauäugig mit Bauleistungen umgehen, die ausführenden Firmen werden Sie über den Tisch ziehen. Lassen Sie sich ein Brenneisen mit dem Schriftzug schmieden: "Alles nur schriftlich" und brennen Sie das in den Kopf ein.

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