Datum des Auftrages: 05.10.2011
Die Leistungserbringung erfolgte gemäß der Rechnung am 09.11.2011 und 22.10.2012.
Frage: Ist eine Verjährung eingetreten?
Danke vorab für Euer Feedback!
Hier sind Sie:
Datum des Auftrages: 05.10.2011
Die Leistungserbringung erfolgte gemäß der Rechnung am 09.11.2011 und 22.10.2012.
Frage: Ist eine Verjährung eingetreten?
Danke vorab für Euer Feedback!
... aber es scheint so, als ob die Verjährungsfrist erst mit Übergabe der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Die Rechnung also erst Ende 2017 verjährt. So ist das zumindest bei HOAIAbk.-Rechnungen. Wenn Sie als AG (vielleicht aus steuerrechtlichen Gründen) die Rechnung hätten früher zahlen wollen, so hätten Sie stets die Möglichkeit gehabt, den Statiker zur Rechnungslegung aufzufordern.
Und wenn es keine HOAI-Leistung ist, dann hatte der Prüfstatiker das Recht seine Leistung bis zum Ende des 3. Jahres nach Fertigstellung der Leistung zu stellen, also quasi bis zum 31.12.2014.
Verjährung ist also noch nicht eingetreten. Für eine Leistung aus 2012 wäre das erst nach Ablauf des Jahres 2015 der Fall.
Dessen ungeachtet: Wenn deine Auftragnehmer ordentlich gearbeitet hat, warum soll er dann kein Geld bekommen?
Zitat: Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe Anforderung an die Annahme einer Verwirkung und geht dabei insbesondere auch davon aus, dass es jedem Gläubiger grundsätzlich freisteht, seine Forderung bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist geltend zu machen bzw. damit zu warten. Denn der Einwand der Verwirkung setzt nicht nur ein gewisses Zeit-, sondern auch ferner ein Umstandsmoment voraus. Dieses bedeutet, dass der Schuldner der Forderung aus bestimmten, vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Gründen, auch darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger seine Forderungen nicht mehr geltend machen wird. Solche Umstände sind aber in den meisten Fällen nicht gegeben, da der Schuldner eben auch grundsätzlich damit rechnen muss, das der Gläubiger seine Forderung noch innerhalb der Verjährungsfrist durchsetzen wird.
Aus:
Des weiteren iszt die Frage, ist die Rechnungsstellung ein Teil der Leistungserbringung, oder eine "Nebenleistung"? Also, wahr er mit seiner "Arbeit" noch gar nicht fertig? Ist die Frage welchen Vertrag ihr habt ... geht hier nicht hervor, oder habe ich es übersehen?
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Also, die alte noch in den Köpfen festgesetzte Annahme ist wohl falsch, das eine Forderung nach einem Jahr (zum Ende eines Jahres) verfällt. Also, auch wieder falsch ... verfallen tut sie nicht, man kann die einrede der verj ... Aber ihr wisst was ich meine, oder?
Ansonsten hilft Tante Google ...
Einen schönen Abend noch
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