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  • Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

  • 10571: Architektenhonorar bei abgelehntem Bauantrag

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Architektenhonorar bei abgelehntem Bauantrag 01.08.2013    

Hallo Forum User,

ich brauche unbedingt Eure Hilfe und möchte Euch im Vorfeld schon ein Mal für die Tatkräftigen Aussagen danken!

Ein Architekt wurde von mir beauftragt eine Baugenehmigung einzuholen. Es geht um eine Metall Spindel Außentreppe. Diese hätte an unser RMH angebracht werden sollen, um einen zweiten Eingang im 1. OGA zu schaffen. Nun gut, er hat den Auftrag bekommen und hat den Bauantrag gestellt. Dann bekam ich ein Schreiben vom Baurechtsamt, dass ich meinen Bauantrag zurückziehen soll, da das kostengünstiger wäre, weil der Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Also tat ich dies und sprach mit der Sekräterin des Architekten. Diese wollte abklären was denn für eine Baulast besteht. Nach Ewigkeiten geschah nichts, also beschloss ich selbst zum Bauamt zu gehen. Dort wurde mir gesagt, dass in dem Bereich in dem ich bauen wollte, absolutes Bauverbot herrscht und überhaupt nicht gebaut werden kann. Das blöde ist, dass ich dem Architekt bereits sein Honorar gezahlt habe und er weder ans Telefon ran geht noch auf E Mails antwortet. Es heißt immer er wäre nicht da.

Meine Frage nun, habe ich eine Chance über einen Anwalt einen Teil des Geldes zurückzufordern?

Ich habe bereits mit 3 Anwälten gesprochen, der eine meinte allerdings, dass es auch nach hinten los gehen kann, da ich ihn auf die Baulast hätte hinweisen können...

Was meint Ihr?

Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe Der Fall läuft schon seit einigen Monaten und ich weiß nicht weiter...

Name:

  • Anonym
  1. Normalerweise 01.08.2013    

    hast du mit deinem Architekten einen Werkvertrag nach BGBA. Ein Werkvertrag schuldet ein "mangelfreies Werk", dann musst du bezahlen. Da der Bauantrag abgelehnt wurde, ist das Werk nicht mangelfrei und somit auch nicht zu bezahlen. Das mit der Baulast, wirst du über einen RA abklären müssen. Wenn du es gewusst hast und den Archi darauf aufmerksam gemacht hast, dann sieht es anders aus, als wenn du von der Baulast "nichts" gewusst hast! Wurde der Archi damit beauftragt auch ins Baulastenverzeichnis zu schauen oder hat es geheißen: da gibt es nichts! Ab zum Baurechtsanwalt und klären lassen!

    Name:

    • der Bauberater
  2. deshalb sollten Bauleute keine Rechtsberatung machen... 05.08.2013    

    Es stimmt, der Architekt hat einen Werkvertrag. Er schuldet aber danach als Werk nicht die Außentreppe, sondern nur deren Planungsunterlagen (das ist das Werk des Architekten). Wenn vom Bauherrn nicht alle Planungsgrundlagen zur Verfügung gestellt wurden, kann eine Planung mangelfrei sein, auch wenn das Ergebnis ist, dass die Planung nicht baubar ist, weil dort nicht gebaut werden darf (was der Archi leider nicht wusste).

    Es ist also Sache eines erfahrenen Anwalts für Honorarrecht, ihren Vertrag auszulegen und zu prüfen, ob der Archi im Vorfeld hätte prüfen müssen, ob überhaupt dort gebaut werden darf.

    Wenn Sie die RA-Kosten scheuen, rufen Sie doch mal bei der Architektenkammer ihres Landes an und fragen Sie dort, ob es eine Schlichtungsstelle für solche Fälle gibt.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Na ja, andererseits... 05.08.2013    

    ... kennen wir ja auch alle die *ich-will-mit-dem-Kopf-durch-die-Wand-Bauherren* ... :-)

    Frage mal wieder, wie üblich: was war vereinbart? Und, um welche Summe reden wir eigentlich?

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  4. Sehr geehrter Ratsuchender, die Beauftragung eines Rechtsanwalts ... 21.08.2013    

    ... Sehr geehrter Ratsuchender, die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist in der Regel ein Rechtsbesorgungsvertrag und kein Werkvertrag! Der Rechtsbesorgungsvertrag ist ein Dienstvertrag der keine perfekte Erfüllung schuldet wie ein Werkvertrag. In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob Sie den Architekten darauf hinweisen mussten (haben Sie die Baulast gekannt oder mussten diese kennen) oder ob der Architekt seinerseits einen Fehler begangen hat, indem er nicht in das Baulastenverzeichnis gesehen hat. Stichwort Pflichverletzung. Wenn Sie vorhaben das Honorar zurückzufordern, wäre mein Hinweis an Sie schriftlich per Einschreiben mit Frist von 2 Wochen und davor unbedingt eine Kopie des unterschriebenen Exemplars für Ihre eigenen unterlagen. Um genaue Aussagen über den Fall zu treffen müßte ich aber mehr Details kennen.

    Ich hoffe dies hilft Ihnen trotzdem weiter. Ansonsten bin ich unter info@kashlan.de erreichbar.

    mit freundlichen Grüßen N.Kashlan Rechtsanwalt

    Weiterführende Links:

    • http://www.kashlan.de

    Name:

    • Nadim Kashlan
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.kashlan.de
  5. Sehr geehrter Anonym, sorry habe meine Ausführungen ... 21.08.2013    

    ... Sehr geehrter Anonym,

    sorry habe meine Ausführungen auf den Rechtsanwalt bezogen. Mein Fehler. Für den Architekten gilt jedoch fast das gleiche. Es war lange streitig wie der Architektenvertrag einzuordnen ist. früer galt er klar als Dienstvertrag, heute als Werkvertrag. Aber es kommt darauf an, wie die Parteien das vertragsverhältnis konkret ausgestalten. In der regel ist der Vertrag als Werkvertrag einzustufen und damit der Erfolg gschuldet. Die Nichterteilung einer baugenehmigung hat auf die Wirksamkeit des Architektenvertrages und dessen Durchführbarkeit keinen Einfluss, weil die Leistung ds Architekten trotzdem erbracht werden kann. Allerdings kann eine versagte Baugenehigung Einfluss auf den Umfang des Honorars haben. Es kommt entscheidend darauf an ob der Architekt das Scheitern zu vertreten hat. Das ist Rechtsprechung, die zu durchsuchen wäre welche Umstände der Architekt zu vertreten hat. Für das weitere Vorgehen beziehe ich mich auf meine vorangegangen Aussagen.

    mit freundlichen Grüßen N.Kashlan Rechtsanwalt ww.kashlan.de

    Weiterführende Links:

    • http://www.kashlan.de

    Name:

    • Nadim Kashlan
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.kashlan.de

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