Architektenhonorar bei Fehlplanung: Rechtslage, Kosten & Vorgehen?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar bei Fehlplanung: Rechtslage, Kosten & Vorgehen?

Ich muss leider etwas ausholen!

Unserer erster Termin bei der Architektin verlief recht nett. Wir erklärten ihr, wie wir uns unser Haus vorstellen und zeigten ihr den Grundriss, den wir schon vorbereitet hatten. Bis auf die Treppe wurde nichts an dem Grundriss geändert. Ausdrücklich sagten wir ihr, dass die Kosten des Hauses auf keinen Fall 180000 übersteigen dürften. (Haus in Holzständerwerk- Bauweise) Sie sagte, dass sei kein Problem. Wir entschlossen uns also mit ihr zu arbeiten und machten einen neuen Termin aus. Nach drei Wochen präsentierte sie uns den neuen Grundriss und wir waren begeistert. Um jetzt mit den Banken über das benötigte Darlehenssumme zu sprechen, fragten wir, nach der Einschätzung der Hauskosten. Sie sagte uns, abzAbk.üglich 30000 € Eigenleistung würde uns das Haus noch ca. 135000 € kosten. Wir staunten nicht schlecht und scherzten noch "aber nicht, dass es nachher 50000 € mehr sind?! " NEEEEEIIIIN, sagte sie. Genau könne sie das natürlich nicht sagen. Mit plus minus 20000 € sollten wir aber kalkulieren. Kein Ding!

Wir holten uns Angebote über diese Summe von den Banken. Dann ging viel Zeit ins Land! So ziemlich genau 1 1/2 Monate. Das Angebot der Bank war natürlich schon lange hinfällig. Nach dieser Zeit war nun endlich die genaue Kostenermittlung der Architektin fertig. Wir trafen uns mit ihr und trauten unseren Augen nicht! Da stand eine Summe von 294000 €.

Ich sagte ihr, dass wir das so nicht vereinbart hätten und sie fing an mit uns Kosten zu streichen. Natürlich ging es hier nur um 3-4 Tausend €. Sie entschied daraufhin das Haus zu verkleinern. Anders sei es nicht möglich auf unser Kosten zu kommen. Das tat sie dann und kam dann auf eine Summe von 250000 € plus 40000 Eigenleistung?

Wir sagten ihr daraufhin, sie solle ihre Arbeit bis auf weiteres einstellen und wir ließen uns von unserem Schreiner beraten, der dann die gesamte Kostenaufstellung übernahm. Nun kostet uns das Haus, wie gewünscht 179000 € und wird nicht in schlechter Qualität gebaut!

Wir entschieden uns nun, uns von ihr den Bauantrag erstellen zu lassen, und uns dann von ihr zu trennen.

Nun kam die Rechnung. Sie verlangt 7800 €. Normalerweise gerechtfertigt, aber:

  • Die Änderungen, die sie vornehmen musste, sind auf ihren Mist gewachsen, da sie sich nicht an den Kostenrahmen gehalten hat. (Sie hat die teuersten Fenster veranschlagt, eine wahnsinnig teure Heizung einbauen wollen, Solar, die besten Dachpfannen die auf dem Markt sind und und und) All das wollten wir nicht. Der Schreiner sagt, sie habe ein absolutes High End Haus geplant)
  • Die gesamte Kostenkalkulation war eine reine Fehlplanung und nicht zu gebrauchen. (In der Schule würde man sagen: 6 Thema verfehlt)
  • Sie hat Ausschreibungen gamacht, aber warum? Ist für die Kostenermittlung nicht notwendig! Außerdem gibt es noch gar keinen Bauantrag!

Wie ist das nun mit der Rechtslage? Bin ich verpflichtet die gesamten Kosten zu zahlen?

  • Name:
  • In
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Fehlerhafte Bauplanung kann die Statik des Gebäudes beeinträchtigen. Unbedingt Fachmann hinzuziehen!

    GoogleAI-Analyse

    Wenn eine Architektin trotz Fehlplanung ein Honorar verlangt, ist die Rechtslage komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist entscheidend, ob die Planung mangelhaft war und ob die Architektin ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Planung kann zu erheblichen Mehrkosten und Baumängeln führen. Es ist wichtig, die Planung von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Prüfung der Architektenleistung: Lassen Sie die Planung von einem unabhängigen Architekten oder Bausachverständigen auf Mängel überprüfen.
    • Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, wie Verträge, Pläne, E-Mails und Protokolle.
    • Rechtsberatung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.
    • Mängelanzeige: Setzen Sie die Architektin schriftlich über die Mängel in Kenntnis und fordern Sie sie zur Nachbesserung auf.
    • Honoraranspruch prüfen: Lassen Sie den Honoraranspruch der Architektin von einem Anwalt prüfen.

    Die Höhe des Honorars kann unter Umständen gemindert werden, wenn die Planung mangelhaft war. Es ist auch möglich, dass Sie Schadensersatzansprüche gegen die Architektin haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich rechtlichen Rat und lassen Sie die Planung von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen, um Ihre Ansprüche zu sichern.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Die Vergütung für die Leistungen eines Architekten, geregelt in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorarzone, Leistungsphasen
    Fehlplanung
    Eine mangelhafte oder fehlerhafte Planung durch den Architekten, die zu Baumängeln oder Mehrkosten führen kann.
    Verwandte Begriffe: Baumangel, Planungsfehler, Baupfusch
    Mängelanzeige
    Eine schriftliche Mitteilung an den Architekten, in der die Mängel der Planung detailliert beschrieben und er zur Nachbesserung aufgefordert wird.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Fristsetzung
    Bausachverständiger
    Ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und in der Lage ist, Mängel an Bauwerken zu erkennen und zu beurteilen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Schadensgutachten, Beweissicherung
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die die Berechnung des Architektenhonorars regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Baurecht
    Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen regeln, einschließlich des öffentlichen und privaten Baurechts.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Nachbarrecht
    Schadensersatz
    Eine finanzielle Entschädigung für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind.
    Verwandte Begriffe: Haftung, Gewährleistung, Minderung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich bei einer Fehlplanung durch den Architekten?
      Sie haben das Recht auf eine mangelfreie Planung. Bei Fehlplanung können Sie Nachbesserung, Minderung des Honorars oder Schadensersatz fordern.
    2. Wie weise ich eine Fehlplanung nach?
      Durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Dieser prüft die Planung auf Mängel und Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik.
    3. Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn die Planung fehlerhaft ist?
      Ja, unter Umständen können Sie das Honorar mindern, wenn die Planung mangelhaft ist und die Architektin ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Die Höhe der Minderung hängt vom Grad der Mangelhaftigkeit ab.
    4. Was ist eine Mängelanzeige?
      Eine schriftliche Mitteilung an den Architekten, in der Sie die Mängel der Planung detailliert beschreiben und ihn zur Nachbesserung auffordern.
    5. Welche Fristen muss ich bei einer Mängelanzeige beachten?
      Die Mängelanzeige sollte unverzüglich nach Feststellung der Mängel erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
    6. Was ist ein Bausachverständiger?
      Ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und in der Lage ist, Mängel an Bauwerken zu erkennen und zu beurteilen.
    7. Was ist ein Architektenvertrag?
      Ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind.
    8. Was bedeutet "anerkannte Regeln der Technik"?
      Das sind allgemein anerkannte und bewährte Regeln und Standards im Bauwesen, die von Fachleuten als maßgeblich angesehen werden.

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      Wann ist eine Verweigerung gerechtfertigt?
  2. Architektenhonorar: Rechnung prüfen – Leistungsphasen & Bausummen

    Wie
    sieht denn dir Rechnung aus? Was steht da drinnen? Welche Leistungsphasen, welche Bausummen? Auf der Seite vom Arch. Stubenrauch gibt es einen Honorarrechener, mit dem ihr die Rechnung nachvollziehen könnt. "Archifee.de"
  3. Architektenhonorar: Unklare Rechnung für Bauantrag – 7800€

    Die
    Rechnung sieht wie folgt aus:

    Für die Erstellung des Bauantrages zu v.g. Bauvorhaben bitten wir um eine Zahlung von 7800 €!

    Wir bitten um eine Überweisung!

    Das war's!

  4. Architektenhonorar: Baugenehmigung erforderlich vor Rechnungsstellung!

    so
    einfach geht es wirklich nicht Frau Kollegin. Habe ich das richtig verstanden, der Bauantrag ist noch nicht gestellt und auch noch nicht genehmigt? Eine Rechnung zu einem Werkvertrag kann erst NACH erfolgreicher Gewerkerstellung gestellt werden, also erst NACH der Baugenehmigung. Lesen sie mal bei Archifee das unterverzeichnis Architektenhonorar durch. Am besten macht das ihre Architektin auch!
  5. Architektenhonorar: Genehmigungsfreistellung – Rechnung trotzdem prüfbar!

    War es
    überhaupt ein "echter" Bauantrag?

    In der sog. "Genehmigungsfreistellung" (d.h. rechtskräftiger B. -Plan an den sich die Planung hält ist vorhanden) gibt es keine Baugenehmigung. 4 Wochen nach Antragstellung kann mit dem Bau begonnen werden. Das war es.

    Trotzdem: Eine Rechnung in der beschriebenen Form ist als "nicht prüfbar" zurückzuweisen.

    • Name:
    • M.P.
  6. Architektenhonorar: Mündlicher Vertrag – Honorarhöhe unklar!

    Im
    Eifer des Gefechts habe ich mich verzettelt. Der letzte Satz war nicht korrekt. Ich wollte nicht schreiben, dass es noch keinen Bauantrag gibt, sondern das es keinen Vertrag mit der Architektin gibt. Wurde alles nur mündlich gemacht. Bzw. sie hat uns bis zur Rechnungsstellung gar nicht mitgeteilt, wieviel Honorar sie bekommt. Auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht.

    Dennoch: Habe ich es richtig verstanden, dass ich das Architektenhonorar erst NACH der Baugenehmigung zahlen muss?

    Der Bauantrag ist fertig und liegt dem Bauamt seit 10 Tagen vor. Er ist aber natürlich noch nicht genehmigt.

    Und, selbst wenn ich erst danach zahlen muss, bin ich trotz Fehlplanung, verpflichtet die komplette Summe zu zahlen?

  7. Architektenhonorar: Prüfbare Rechnung anfordern – Leistungsphasen-Details!

    Prüfbare Rechnung
    anfordern, d.h. inkl. Aufschlüsselung welche Teilleistungen der Leistungsphasen 1-4 erbracht worden sind.
    • Name:
    • M.P.
  8. Architektenhonorar: Rechnungsstellung – Aufschlüsselung der Leistungen!

    Hab
    ich heute schon der Architektin mitgeteilt. Sie sagte, die Rechnungen macht die Sekretärin und die würden immer so aussehen. Ich werde noch einmal darauf bestehen. Aber selbst wenn Sie die Leistungen der Phasen 1-4 erbracht hätte, bin ich mir nicht sicher, ob sie das Geld dafür bekommt. Das gilt es heraus zu finden.

    Ich war bis jetzt auch immer noch total freundlich, weil sie mir immer zu verstehen gibt, dass Sie normalerweise noch viel mehr Geld von uns bekommen würde, und sie sehr kulant sei. Ob das stimmt oder nicht, weiß ich nicht. Vielleicht will sie uns auch nur damit einschüchtern. Keine Ahnung!

    Ist es denn ein Nachteil für uns, dass es keinen schriftlichen Vertag zwischen uns gibt? Oder vielleicht sogar ein Vorteil?

  9. Architektenhonorar: Abschlagsrechnung – Prüfbarkeit & Fälligkeit!

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo! Die Architektin ist zwar grundsätzlich berechtigt, ...
    Hallo! Die Architektin ist zwar grundsätzlich berechtigt, Hallo!

    Die Architektin ist zwar grundsätzlich berechtigt, Abschlagsrechnungen für nachgewiesene Leistungen gem. § 15 Absatz 2 HOAIAbk. zu stellen. Eine Abschlagsrechnung ist jedoch nur dann zur Zahlung fällig, wenn sie prüfbar ist.

    179.000 € Bruttobaukosten ergeben 150.420 € netto anrechenbare Kosten. Berechnet bis zur Leistungsphase 4 des § 33 HOAI (Genehmigungsplanung) fallen 27 % des gesamten Architektenhonorars an. Das wären bei 150.420 € anrechenbaren Kosten beim Mindesthonorar in der Honorarzone III 5.874,10 € brutto.

    Fazit: Selbst wenn die Architektin ein prüffähige Rechnung vorgelegt hätte und nachweisen könnte, dass sie sogar schon den Baugenehmigungsantrag fertiggestellt und eingereicht hätte, würde sie wahrscheinlich kaum mehr als 6.000 € verlangen können.

    Sie könnten Ihrer Architektin per Einwurf-Einschreiben z.B. sinngemäß folgendes schreiben:

    Ihre Abschlagsrechnung weisen wir als nicht prüffähig im Sinne des § 15 HOAI und mithin als nicht fällig zurück. Es ist anerkannt, dass das Kriterium der Prüffähigkeit auch für Abschlagsrechnugen gilt, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.03.2005, Az. XII ZR 269/01.

    Es fehlt eine Darstellung der anrechenbaren Kosten nach DINAbk. 276, die Nennung der Honorarzone und ein Nachweis der von Ihnen bislang erbrachten Leistungen, eine Benennung der Leistungsphasen, die sie ggf. von der Abschlagsrechnung umfasst wissen möchten, eine nachvollziehbare Darstellung des Rechenweges und vieles mehr. Weitere Einwendungen behalten wir uns vor.

    Unabhängig davon dürfen wir Sie bitten, nunmehr den Baugenehmigungsantrag unverzüglich einzureichen und setzen hierfür eine Frist von einer Woche ab Datum dieses Schreibens.

    Soweit der Textvorschlag. Ganz wichtig ist, dass konkrete Einwendungen wegen fehlender Prüfbarkeit von Architektenrechnungen stets innerhalb von 2 Monaten ab Rechnungszugang erhoben werden müssen, sonst ist das Argument weg. Deshalb auch der Rat mit dem Einwurf-Einschreiben. Sie müssen den fristgemäßen Zugang der Einwendungen beweisen.

    Viele Grüße und viel Erfolg

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  10. Bauantrag eingereicht: Fristsetzung an Architektin unnötig!

    Ich sag ja immer
    Juristen hören nicht zu und lesen Schriftsätze nicht vollständig.🙂

    Die Aufforderung an die Architektin, "den Bauantrag nunmehr unverzüglich mit Frist von 1 Woche ... einzureichen" kann unterbleiben, denn der Bauantrag liegt  -  wie Fragesteller/in schreibt  -  bereits seit 10 Tagen beim Bauamt.

    (Siehe Beitrag Nr. 5)

    • Name:
    • M.P.
  11. Dank für die Hilfe im Forum zum Architektenhonorar!

    Bin
    sehr dankbar über die Hilfe hier im Forum!
  12. Bauantrag: Unterschrift des Bauherrn erforderlich?

    muss man eigentlich ...
    muss man eigentlich in diesem Bundesland den Bauantrag als Bauherr nicht unterschreiben?
  13. Doch,

    natürlich!
  14. Architektenhonorar: Angemessenes Honorar – Leistung & Baukosten!

    Über
    die Höhe des Honorars insbesondere unter Berücksichtigung der Frage welche Teile der jeweiligen Leistungsphase tatsächlich erbracht wurden kann man diskutieren. Auch darüber, welche anrechenbaren Baukosten anzusetzen sind.

    Klar ist jedoch, dass ein der Leistung angemessenes, korrekt ermitteltes Honorar zu zahlen ist.

    Die Leistung wurde m.E. spätestens mit Unterschrift Bauantrag abgenommen.

    • Name:
    • M.P.
  15. Architektenhonorar: Höhe des Honorars ist die Frage!

    Ganz genau!
    Das sie ein Honorar bekommt ist ganz klar! Nur in welcher Höhe ... das ist hier die Frage!
  16. Architektenhonorar: Nachvollziehbare Rechnung zur Prüfung!

    Deswegen soll Sie ja ...
    Deswegen soll Sie ja eine nachvollziehbare Rechnung einreichen, damit man das prüfen kann.

    Der Streitpunkt wird die Höhe der anrechenbaren Kosten werden.

    Da wird es, so vermute ich mal, auf nen Kompromiss (um nicht zu sagen: Vergleich) hinauslaufen. @ Manfred: genau das meinte ich🙂

  17. Architektenhonorar: Bauantrag unterschrieben – Mängelfreiheit?

    eine
    mangelhafte Planung kann es nicht geben, denn ihr/Du habt den Bauantrag unterschrieben und somit die Leistung des Werkvertrages als mangelfrei abgenommen. Dadurch ist auch die Beauftragung durch konkludentes Handeln nachgewiesen. (Vertrag ist zu Stande gekommen) Wenn der Bauantrag nun genehmigt wird, dann seid verpflichtet (bei mündl. Verträgen ohne schriftl. Festlegung der Honorarzone etc.) den Mindestsatz (wie es der Ralf Wortmann aufgeschlüsselt hat) zu bezahlen. Die Rechnung muss aber auch dementsprechend aussehen. Bei der Arcitektenkammer BW (sollte es auch bei andere Länderkammern geben) gibt es ein Rechnungsmuster zum ansehen. Evtl. nur für Mitglieder sichtbar bzw. herunter zu laden.
  18. Architektenhonorar: Mündlicher Vertrag – Mindestsätze der HOAI!

    Foto von

    Architektenhonoraranspruch bei mündlichem Vertrag
    Sorry, Beitrag Nr. 5 hatte ich übersehen.

    Ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn unstreitig mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) der Auftrag erteilt wurde, die betreffenden Planungsleistungen zu erbringen. Dann kommt eine vertragliche Vereinbarung zustande über die Grundleistungen der HOAIAbk. zu den so genannten Mindestsätzen der HOAI.

    Es könnte sogar noch streitig werden, ob anfangs nicht die gesamte Leistung der Leistungsphasen 1-9 beauftragt worden ist. Dann könnte die Architektin sogar über die Leistungsphase 4 hinaus entgangenen Gewinn für die Leistungsphasen 5-9 geltend machen, falls Sie sie von den weitergehenden Tätigkeiten entbinden bzw. den mündlichen Architektenvertrag gar kündigen. Falls dies nicht der Fall war, sollte es schriftlich deutlich gemacht werden, dass aus Ihrer Sicht eine Beauftragung über die Genehmigungsplanung hinaus nicht erfolgt ist und dass die Tätigkeit mit Erteilung der Baugenehmigung beendet ist.

    Geld für die Leistungsphase 4 sollte vorsorglich erst dann gezahlt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, denn die Architektin schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Mit dem Argument der fehlenden Prüfbarkeit haben Sie eine ausreichende Basis, um die Zahlungen erst einmal nicht leisten zu müssen, bis eine prüffähige Rechnung vorliegt. Auch dann haben Sie eine Überlegungszeit, um die Rechnung zu prüfen / ggf. prüfen zu lassen und müssen nicht sofort binnen 1 oder 2 Wochen zahlen.

    Wenn die Baugenehmigung aus rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt werden sollte und der Antrag auch nicht nachgebessert werden kann, würde die Architektin ihren Honoraranspruch insgesamt verlieren und ggf. geleistete Abschlagszahlungen könnten zurückgefordert werden.

    Was die Fehlplanung der Architektin angeht: diese führt nicht dazu, dass sie ihren Honoraranspruch verliert, sondern nur dazu, dass Sie einen Anspruch auf Nachbesserung haben / gehabt hätten. Wenn das Haus weit über ein vereinbartes Limit hinaus zu teuer geplant wurde, sollte der Architekt stets fristsetzend schriftlich aufgefordert werden, eine dem vereinbarten Baukostenlimit entsprechende Planung zu erstellen und konstruktive Einsparungsvorschläge zu unterbreiten. Eine Verkleinerung des Hauses darf dabei nur in einem Umfang Gegenstand von Einsparungsvorschlägen sein, der Ihnen zumutbar ist.

    Erst dann, wenn er die Nachbesserung verweigert oder keine Planung vorlegt, die dem Baukostenlimit entspricht, käme eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung und danach ggf. eine außerordentliche Kündigung des (mündlichen) Architektenvertrags aus wichtigem Grund in Betracht.

    Das haben Sie offenbar so nicht getan, sondern mit Hilfe des Schreiners selbständig ein eigenes Konzept entworfen. Leider ist mit der Architektin alles nur mündlich besprochen worden  -  das war ein grober Fehler. Es hätte ein schriftlicher Architektenvertrag mit einer Beschreibung von Art und Umfang des geplanten Hauses und der Benennung einer ganz konkreten Baukostenobergrenze geschlossen werden sollen.

    Wer besonders vorsichtig sein will, schließt erstmal nur einen Vertrag über die Leistungsphasen 1-3 ab, um zu sehen, ob er mit dem Architekten überhaupt zurecht kommt und schließt dann sukzessive weitere Einzelverträge über die weiteren Leistungsphasen ab, also erstmal Phase 4 (Genehmigungsplanung) und nach Erteilung der Baugenehmigung dann weitere Phasen.

    Im Falle eines Honorarrechtsstreites vor Gericht müssten Sie beweisen, dass es (falls es so war) die Architektin klipp und klar abgelehnt hat, eine Planungsleistung zu erbringen, die Ihrem mündlich genannten Baukostenlimit entspricht und dass die von Ihnen genannte Baukostenobergrenze überhaupt Gegenstand des mündlich geschlossenen Architektenvertrags war. Ein schwieriges Unterfangen, denn vor Gericht wird so etwas von den ihr Honorar einklagenden Architekten gerne bestritten.

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  19. Architektenhonorar: Kostenschätzung vs. Schreiner-Kosten – Diskrepanz?

    Mir fehlt so
    ein bisschen der Glaube, ob/dass hier alles korrekt wiedergegeben wurde.

    Fakt ist:

    • Bauantrag ist raus
    • gem. Kostenschätzung der Architektin Baukosten ca. 250.000,- € (+ 40.000,- € Eigenleistung)
    • nach gleichen Plänen ermittelt ein Schreiner Kosten von 179.000 €

    Halloooooo? Schreiner spart mal eben 71.000 € ein?

    Wie geht denn sowas?

    • Name:
    • M.P.
  20. Architektenhonorar: Luxushaus vs. Standardhaus – Kostenunterschied!

    Schade,
    das Wahrheit meiner Aussagen angezweifelt wird. Wie oben schon einmal beschrieben, hat die Architektin für uns ein absolutes Luxushaus geplant, welches wir nie haben wollten. Teure Heizung, teure Dachpfannen, wahnsinnig teure Fenster und und und. Der Schreiner hat für uns ein "normales" Haus mit gutem Standard geplant und kein High End Passiv Haus! Das ist der Unterschied! Schließlich kann man ein Haus von/bis planen!
  21. Architektenhonorar: Sprichwort – Wie der Schreiner kann es keiner!

    Altes Sprichwort
    Wie der Schreiner kann es keiner!🙂
  22. Architektenhonorar: Korrekte Zuordnung der Informationen?

    Die Wahrheit
    wird nicht in Zweifel gezogen.

    Ich bezweifle lediglich, ob das von Architektin/Schreiner gehörte korrekt zugeordnet/verstanden wurde und so wiedergegeben wurde.

    • Name:
    • M.P.
  23. Architektenhonorar: Statik, EnEV-Nachweis & KfW-Anträge?

    Lasse er sich doch ...
    Lasse er sich doch nicht bitte jedes Detail aus der Nase Ziehen ...☹

    Gibt es schon Statik/EnEVAbk.-Nachweis, kfw-Anträge?

    Wie groß war denn das Hüttchen geplant?

  24. Architektenhonorar: Fehlende Vereinbarung – Anwalt konsultieren!

    Foto von wiki

    Planungs
    Tja, je höher die Planungssumme desto höher die Entlohnung für die Architektin, hast halt keine schriftliche, verbindliche Vereinbarung getroffen und die Architektin wollte für eure Hütte eben nur das Beste.

    Geh zum Anwalt (Bau/Vertragsrecht) und frage was man da noch machen kann.

  25. Architektenhonorar: Architekt plant, Schreiner kalkuliert – Wie?

    Foto von

    ich versteh das hier nicht:  -  ...
    ich versteh das hier nicht:  -  ich versteh das hier nicht:
    • Architektin plant Haus => Zu teuer
    • Schreiner plant neues Haus => Hurra
    • Architektin erstellt Baugenehmigung für neues Haus vom

    Schreiner?

    Oder wie jetzt?

  26. Architektenhonorar: Ausstattung reduziert – Preisunterschied erklärt!

    Nein nein
    der Schreiner hat nur die Kostenaufstellung mit Raufaser, Standardfliesen weiß, ... durchgerechnet und hat daraufhin einen anderen Preis heraus gebracht. Haus gleich  -  Ausstattung runtergerechnet.

    @TE Wenn es eine falsche Planung gewesen ist, warum habt ihr dann den Bauantrag unterschrieben?

  27. Architektenhonorar: Luxus-Ausschreibung abgespeckt – Kostenbasis?

    Ich vermute mal ...
    Der Schreiner hat KEIN neues Haus geplant, sondern auf Basis der Architektenpläne und der LUXUS-Material-Ausschreibung der Architektin nur die Ausschreibung "abgespeckt".

    Betondachsteine statt teuerste Ziegel, Brennwertkessel+Solarthermische TWW-Unterstützung statt moderne Heizungsanlage, etc.

    In diesem Fall wäre nur die Frage, ob die Architektin ihre eigene Kostenschätzung als Basis für die Honorarberechnung nehmen darf, oder doch die Kosten, welche der Schreiber ermittelt hat.

    Ansonsten warten wir mal eine ehrliche Richtigstellung / Beantwortung der Fragen zum tatsächlich erbrachten Leistungsumfang der Architektin ab ...

  28. Architektenhonorar: High-End-Planung – Änderungen & KfW-Förderung!

    deswegen ja meine Nachfrage ...
    deswegen ja meine Nachfrage

    wenn High end PH geplant ist, mit EnEVAbk. und vor allem, das Geld von der kfw möchte man ja auch gern mitnehmen, da kannst du nicht mal so eben was ändern. Und wenn Baubeschreibung zum Bauantrag sagt Tondachziegel rot, kannst du nicht mal eben Beton grau nehmen. Und wenn Wände in U = 0,1 nun in U = 0,15 so mirnixdirnix getauscht werden, dann geht das auch nich. Das heißt, gehen geht das schon, aaaaaber ...

  29. Architektenhonorar: Schreiner-Kosten für Bauantrag genutzt!

    Danke,
    Uwe Tilgner. Genau so war's! Und die Architektin hat die Kostenaufstellung von dem Schreiner für die weitere Planung, bzw. für den Bauantrg benutzt. Sie selbst war ja nicht in der Lage. Die Änderungen haben vor Fertigstellung des Bauantrages stattgefunden. Einige Kommentare hier, sind echt überflüssig und nerven! Aber gut. Damit muss man rechnen, wenn man öffentlich nachfragt.

    Im Grunde hat mir Ralf Wortmann schon super weitergeholfen. Vielen lieben Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen.

    Wir haben jetzt erst einmal eine ausführliche Rechnung angefordert und dann schauen wir mal weiter!

  30. Architektenhonorar: Einwand fehlender Prüfbarkeit – Frist beachten!

    Foto von

    Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erheben
    Es genügt nicht, einfach nur "eine ausführliche Rechnung" anzufordern. Innerhalb der 2-Monatsfrist müssen die oben von mir im Beitrag 8 vorgegebenen konkreten Einwendungen erhoben werden, sonst können Sie sich auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit nicht mehr berufen.
  31. Architektenhonorar: Anwalt konsultiert – Text verwendet!

    Ich
    habe noch einmal persönlich mit einem Anwalt gesprochen, und darauf hin den von ihnen vorgegebenen Text verwendet🙂! Danke noch einmal dafür!
  32. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar bei Fehlplanung: Rechtslage & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Höhe des Architektenhonorars bei einer möglicherweise fehlerhaften Planung. Ein wichtiger Punkt ist, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder ob die Beauftragung mündlich erfolgte. Die Prüfbarkeit der Architektenrechnung ist entscheidend, insbesondere die Aufschlüsselung der erbrachten Leistungsphasen. Bei Diskrepanzen zwischen Kostenschätzung und tatsächlichen Kosten, z.B. durch unterschiedliche Ausstattungsstandards, kann es zu Kompromissen kommen. Die Unterschrift unter den Bauantrag kann als Abnahme der Architektenleistung gewertet werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Einwand fehlender Prüfbarkeit – Frist beachten! wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden müssen, um sich auf die fehlende Prüfbarkeit berufen zu können.

    ✅ Zusatzinfo: Ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich ausreichend für einen Honoraranspruch, jedoch gelten dann die Mindestsätze der HOAI. Die Frage der anrechenbaren Baukosten ist oft ein Streitpunkt, wie im Beitrag Architektenhonorar: Nachvollziehbare Rechnung zur Prüfung! diskutiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte und prüfbare Rechnung an, die alle erbrachten Leistungsphasen aufschlüsselt (siehe Architektenhonorar: Prüfbare Rechnung anfordern – Leistungsphasen-Details!). Klären Sie, ob die Kostenschätzung der Architektin als Basis für die Honorarberechnung diente (siehe Architektenhonorar: Luxus-Ausschreibung abgespeckt – Kostenbasis?). Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht zurate, wie in Architektenhonorar: Fehlende Vereinbarung – Anwalt konsultieren! empfohlen wird.

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