darf ein Architekt seine bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, obwohl noch gar kein Vertrag zw. Architekt und Bauherr vorliegt? Oder zählt hier schon eine mündliche Vereinbarung bzw. wie detailliert müsste die zuvor ausgehandelt worden sein?
Der Architekt hat seinen Sitz in BaWü, das Projekt wird aber in Bayern umgesetzt.
Vielen Dank für Eure Antworten..
MfG