Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom: 14.08.2008
Aktenzeichen: 24 U 60/08
Rechtsgebiet (e): ZPO, HOAIAbk.
Vorschriften: ZPO § 522 Abs. 2 HOAI § 4 Abs. 1 HOAI § 4 Abs. 4 HOAI § 10 HOAI § 10
Abs. 3a HOAI § 10 Abs. 4
Interessantes Urteil zu vereinbarten anrechenbaren Kosten i.H.v. 0 € für die Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz gem. HOAI § 10 (3a). Demnach ist, da eine solche Vereinbarung zunächst einmal zulässig ist (zumindest solange eine Mindestsatzunterschreitung nicht erfolgt), ein Nachtarocken nicht mehr möglich. Entsprechende Vorsicht ist also geboten (insbesondere bei Auftragsdruck).
Grüße
Hinweis: unter dem o.g. Az ist das Urteil einsehbar. Damit keine Bedenken wg. des Urheberrechts seitens des Forums entstehen können, wird hier auf ein Einstellen des Urteils als PDF verzichtet. Zu finden ist das PDF auf der HP
Info: Vereinbarung von 0 € anrechenb. Kosten nach § 10 (3a) HOAI
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Info: Vereinbarung von 0 € anrechenb. Kosten nach § 10 (3a) HOAI
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