Doppelhonorierung Architektenleistung Ingenieurdienstleistung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Doppelhonorierung Architektenleistung Ingenieurdienstleistung

Wir bauen momentan ein Einfamilienhaus in Baden-Württemberg und haben mit unserem Architekten einen (Standard) -Vertrag abgeschlossen. Als gesonderte Leistung ist im Vertrag Beleuchtungsplanung, Elektro-, Heizungs- und Sanitärplanung inkl. funktionaler Ausschreibung angegeben. Vor Vertragsabschluss haben wir den Architekten gebeten, das voraussichtliche Honorar, (bezogen auf den konkreten Vertrag) zu schätzen. Dabei hat er bei einer Bausumme von 350 T€ (brutto) ein Honorar von 42 T€ geschätzt. Wir haben uns dann für ihn entschieden, obwohl wir ein wesentlich günstigeres Angebot für ein Pauschalhonorar von einem anderen Architekten hatten.
In der Zwischenzeit befinden wir uns in der Bauphase und die LP1-7 aus dem Architektenvertrag sind abgerechnet, die LP8 teilweise. Nun haben wir vom Architekten eine weitere Rechnung für Ingenieurdienstleistungen, bezogen auf die technische Anlagen (Elektro, Heizung, Sanitär), erhalten. Wir wurden jedoch nicht aufgeklärt, dass mit Abschluss des Architektenvertrags gleichzeitig ein "Vertrag" über Ingenieurdienstleistungen entstanden sein soll. Vom höheren Honorar war nicht die Rede. Nun rechnet der Architekt unter Ansatz exakt der selben Kostenschätzung die Leistung als Architekt und Ingenieur zweimal ab. Ist das zulässig? Ist die Kostenbasis für die beiden Abrechnungswege ggf. zu bereinigen? Gibt es Möglichkeiten, zumindest die LPAbk. 8/9 Bauleitung nicht in Anspruch zu nehmen. Der Vertrag beinhaltet ja nur ".. Planung inkl. funktionaler Ausschreibung".
  • Name:
  • AJ
  1. Im Prinzip ...

    ist die Art der Abrechnung richtig. Warum sollte der Architekt darunter leiden, dass er beides kann. Ob Sie zwei Personen damit beauftragen (dann ist es ja wohl klar) oder eine  -  die Summe am Ende bleibt gleich.
    Was der Architekt leisten musste und was er geleistet hat und was davon vielleicht noch weggelassen werden kann, lässt sich nur an Hand der konkreten Unterlagen beurteilen
  2. wird denn dann

    beidesmale die gleichen Baukosten als Berechnungsgrundlage eingesetzt?
    Ein Sanitärplaner wird doch wohl auch nur die Baukosten für sein Gerk als Grundlage heranziehen.
    Ich finde es fair, wenn für den Architekt die Baukosten der Hauskonstruktion als Berechnungsgrundlage gelten, ; und für den Haustechniker halt eben die Baukosten der Haustechnik.
    Oder ist das Wunschdenken?
    Gruß Christian
  3. HOAI: Anrechenbare Kosten

    die Antwort findet sich in der HOAIAbk. § 10 Grundlagen des Honorars.
    Großes weites Feld und nicht so ganz einfach.
    Ein Architekt der diese Leistungen (bspw. Haustechnik) fachlich plant und überwacht, kann hierfür ein Honorar neben dem Honorar für die Gebäudeplanung vereinbaren. Das Wörtchen kann ist hierbei schon entscheidend. Denn, so dies nicht vorher schriftlich vereinbart wurde, ist's erstmal schlecht um das Honorar bestellt.
  4. Naja ...

    Das sieht die AK Nds anders ;)

    Bitte Pkt 8 lesen.


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