Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Sanitär & Elektro (LP 6-9) ohne Architektenleistung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Sanitär & Elektro (LP 6-9) ohne Architektenleistung?

Mein Architekt hat in seiner Endabrechnung auch die Gewerke Elektro und Sanitär in die anrechnenbare Baukosten hineingerechnet obwohl er die Werkplanung, Ausschreibung und Vergabe und auch die Bauüberwachung nicht hierfür durchgeführt hat. Andere Gewerke wie Türen, Bodenbelege und Malerabeiten hat er allerdings herausgerechnet. Darf der Architekt die genannten Gewerke in seine anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 6,7 und 8 ansetzen obwohl er die Leistung nicht erbracht hat? Nach meinem Verständnis (ich arbeite im Einkauf) sollte der Architekt nur für seine Leistungen bezahlt werden (so steht es jedenfalls in einigen Merkblättern).
  • Name:
  • Dirk Pfeffer
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    Ob die Kosten für Sanitär und Elektro in die anrechenbaren Baukosten für das Architektenhonorar einfließen dürfen, hängt davon ab, welche Leistungen der Architekt tatsächlich erbracht hat und was im Architektenvertrag vereinbart wurde.

    Grundsatz: Anrechenbar sind grundsätzlich die Kosten der Baumaßnahme, die zur Herstellung des Bauwerks erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für technische Anlagen wie Sanitär und Elektro.

    ABER: Wenn der Architekt für diese Gewerke keine Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) erbracht hat, ist fraglich, ob diese Kosten vollumfänglich anrechenbar sind. Es ist entscheidend, ob die erbrachten Leistungen einen Bezug zu diesen Gewerken haben.

    Ich empfehle: Prüfen Sie den Architektenvertrag und die Leistungsbeschreibung genau. Lassen Sie sich vom Architekten detailliert aufschlüsseln, welche Leistungen er für die Gewerke Sanitär und Elektro erbracht hat und wie sich die anrechenbaren Kosten zusammensetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Unklarheiten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um die Abrechnung des Architektenhonorars prüfen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten für die Herstellung, den Umbau oder die Erweiterung eines Bauwerks. Nicht alle Kosten sind automatisch anrechenbar.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAIAbk., Baukosten
    Leistungsphasen (LPAbk.)
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess eines Bauvorhabens umfassen. Jede Phase beinhaltet spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauplanung
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Baukosten, Leistungsphasen
    Werkplanung
    Die Werkplanung (LP 5) ist die detaillierte Ausarbeitung der Entwurfsplanung. Sie beinhaltet die Erstellung von Ausführungsplänen, Detailzeichnungen und Konstruktionszeichnungen.
    Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauplanung
    Ausschreibung
    Die Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem Bauleistungen oder Lieferungen öffentlich oder beschränkt angeboten werden, um Angebote von verschiedenen Unternehmen einzuholen.
    Verwandte Begriffe: Vergabe, Angebot, Bauleistungen
    Vergabe
    Die Vergabe ist der Prozess der Auswahl eines Auftragnehmers für die Ausführung von Bauleistungen oder Lieferungen nach Prüfung der eingegangenen Angebote.
    Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Angebot, Auftragnehmer
    Bauüberwachung
    Die Bauüberwachung (LP 8) ist die Überwachung der Bauausführung durch den Architekten oder Bauleiter, um sicherzustellen, dass die Bauarbeiten gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt werden.
    Verwandte Begriffe: Objektüberwachung, Bauleitung, Bauausführung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind anrechenbare Baukosten im Architektenhonorar?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die zur Herstellung, Umbau oder Erweiterung eines Bauwerks notwendig sind. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Nicht alle Kosten sind automatisch anrechenbar; es kommt auf die erbrachten Architektenleistungen an.
    2. Welche Leistungsphasen (LP) gibt es im Architektenvertrag?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9) umfassen. Jede Leistungsphase beinhaltet spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten. Die Leistungsphasen 6-9 umfassen die Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung.
    3. Was passiert, wenn der Architekt nicht alle Leistungsphasen erbringt?
      Wenn der Architekt nicht alle Leistungsphasen erbringt, reduziert sich sein Honorar entsprechend. Die Abrechnung erfolgt dann nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag klar zu regeln.
    4. Wie kann ich die Architektenrechnung prüfen?
      Prüfen Sie die Architektenrechnung anhand des Architektenvertrags, der Leistungsbeschreibung und der HOAI. Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Unklarheiten fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten an.
    5. Was ist die HOAI?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    6. Was mache ich, wenn ich mit der Architektenrechnung nicht einverstanden bin?
      Wenn Sie mit der Architektenrechnung nicht einverstanden sind, suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten. Klären Sie die Unstimmigkeiten und fordern Sie gegebenenfalls eine Korrektur der Rechnung an. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ziehen Sie einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    7. Sind Nebenkosten des Architekten auch anrechenbar?
      Nebenkosten des Architekten, wie beispielsweise Reisekosten oder Kosten für besondere Kommunikationsmittel, können zusätzlich zum Honorar abgerechnet werden, sofern dies im Architektenvertrag vereinbart wurde. Diese Kosten müssen jedoch nachvollziehbar und angemessen sein.
    8. Was bedeutet "Werkplanung" im Zusammenhang mit Architektenleistungen?
      Die Werkplanung (LP 5) ist die detaillierte Ausarbeitung der Entwurfsplanung. Sie beinhaltet die Erstellung von Ausführungsplänen, Detailzeichnungen und Konstruktionszeichnungen, die für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind. Sie ist Grundlage für die Ausführung durch die Handwerker.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen
      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten.
    • HOAI-konforme Abrechnung
      Wie Architektenleistungen korrekt abgerechnet werden.
    • Leistungsphasen im Detail
      Die Aufgaben und Inhalte der einzelnen Leistungsphasen.
    • Anrechenbare Kosten ermitteln
      Welche Kosten bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden dürfen.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Ihre Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Architekten.
  2. Architektenhonorar: Elektro & Sanitär – Leistungsnachweis erforderlich

    Ja, er darf.
    Das er sich nicht um die Ausschreibung und Bauleitung gekümmert hat, bedeutet ja nicht, dass er dafür GAR KEINE Leistungen erbracht hat.
    Er hat die Objekte eingetragen, die Leitungswege berücksichtigt, ggf. Schlitze geplant und gezeichnet usw. usw. usw.
    Er muss nur nachweisen, dass die Technikkosten nicht mehr als 25 % der sonstigen anrechenabren Koste betragen, bzw, sollten es mehr als 25 % sein, nach einer besonderen Formel rechnen.
    Allerdings hätte er auch Türen, Maler usw. mit rechnen dürfen  -  dann aber wieder etwas für die nicht erbrachten Leistungen nachlassen müssen! .

    Hätte er für Sani, Elt usw. auch noch LVAbk. und Bauleitung gemacht, hätte er ein ZUSÄTZLICHES Honorar abrechnen können.

  3. Architektenhonorar: LP5 Werkplanung vs. Ausschreibung/Bauaufsicht

    Ist das nicht in der LPAbk. 5 Werkplanung abgefangen?
    Danke für die Info. Dass der Architekt mit der Technik seinen Planungsaufwand ausweisen kann ist mir bewusst. Das ist aber nach meinem Verständnis in der LP 5  -  Werkplanung verständlicherweise anzusetzen. Mir geht es um Ausschreibung, Vergabe und Bauaufsicht. Hier hat der Architekt keine Leistung erbracht. Das haben wir in Absprache mit dem Architekten aus Kostengründen selbst übernommen. Jetzt haben wir die Kosten aber trotzdem. Dann hätte der Architekt auch die Leistung erbringen können. Liege ich in meiner Sichtweise falsch?
    • Name:
    • Dirk Pfeffer
  4. Architektenhonorar: Bauleitung Sanitär – Zusätzliches Honorar gerechtfertigt?

    Bauleitung für Sanitärinstallateur & Co ...
    hätte ein WEITERES Honorar für den Architekten ausgelöst.
    Die mit Rechnung beim Gebäude bezieht sich darauf, dass er ja z.B. die Installation dahin prüfen muss, ob die von ihm betreuten Gewerke (z.B. Putz, Estrich) nicht gestört werden oder er entsprechenden Beschwerden nachgehen muss.
    Die Abrechnungsweise ist korrekt (soweit ich sehen kann)
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar: Anrechenbare Baukosten für Sanitär & Elektro korrekt abrechnen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt Elektro- und Sanitärkosten in sein Honorar (LPAbk. 6-9) einrechnen darf, auch wenn er keine Werkplanung, Ausschreibung, Vergabe oder Bauüberwachung für diese Gewerke durchgeführt hat. Es wird geklärt, dass der Architekt Leistungen nachweisen muss, um die Kosten anzurechnen. Die korrekte Abrechnung und die Abgrenzung der Leistungsphasen sind entscheidend. Die Prüfung der Installationen anderer Gewerke rechtfertigt die Abrechnung.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Elektro & Sanitär – Leistungsnachweis erforderlich muss der Architekt nachweisen, dass er Leistungen für die Gewerke erbracht hat, z.B. durch Eintragung der Objekte, Berücksichtigung der Leitungswege oder Planung von Schlitzen. Andernfalls sind die Kosten nicht anrechenbar.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Bauleitung Sanitär – Zusätzliches Honorar gerechtfertigt? verdeutlicht, dass die Bauleitung für Sanitärinstallateure ein weiteres Honorar für den Architekten auslösen würde. Die Prüfung der Installationen anderer Gewerke (z.B. Putz, Estrich) kann die Abrechnung rechtfertigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Architekten ab, welche Leistungen er für die einzelnen Gewerke erbringt und wie diese im Architektenhonorar berücksichtigt werden. Achten Sie auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung und eine transparente Abrechnung gemäß HOAI. Bei Unklarheiten holen Sie sich rechtlichen Rat ein. Beachten Sie die Ausführungen im Beitrag Architektenhonorar: LP5 Werkplanung vs. Ausschreibung/Bauaufsicht bezüglich der Abgrenzung der Leistungsphasen.

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