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  • 10438: Fairer Pauschalpreis für Umbauplanung?

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im ges. Forum "Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen" - weitere Infos »

Fairer Pauschalpreis für Umbauplanung? 25.09.2007    

Wir planen kleinere Umbauten (z.B. Erneuerung einer Außenwand) unseres älteren Wohnhauses und wollten jetzt einen Planer beauftragen.
Er schickte ein Kostenangebot, pauschal über 1400 Euro für die Erstellung der Unterlagen (es sind keine alten Pläne vorhanden) für die Baugenehmigung. Ist das eine fairer Preis?
  1. Das kommt darauf an... 25.09.2007    

    ...welche Leistungen der Planer erbringen soll.
    ...wie hoch die anrechenbaren Kosten sind.
    ...welche Zuschläge gemäß HOAIA anzusetzen sind.
    ...wie hoch der Wert der technisch und gestalterisch mitzuverarbeitenden Bausubstanz angesetze wird.
    ...:-)

    Name:

    • Christian Wolz, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Das kommt darauf an...ähhh? 28.09.2007    

    ...welche Leistungen der Planer erbringen soll.
    • bis zur Baugenehmigung, einschließlich Aufmaß, aller Zeichnungen ...
    ...wie hoch die anrechenbaren Kosten sind.
    • tja, ca. 20.000
    ...welche Zuschläge gemäß HOAIA anzusetzen sind.
    • Zuschläge?
    ...wie hoch der Wert der technisch und gestalterisch mitzuverarbeitenden Bausubstanz angesetze wird.
    ...:-) ähhh - eher einfach gehalten?

    Name:

    • Stefanie Krause
  3. Zur Erläuterung: 28.09.2007    

    Bei anrechenbaren Kosten unter 25.565 Euro (früher 50.000 DM) ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand/Pauschale zulässig, jedoch nur bis zu einer bestimmten Betragshöhe. Siehe dazu auch meine Kommentare im Beitrag 437.
    In § 10 Nr. 3a HOAIA heißt es: "Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen". Das führt nei den angegebenen 20.000 Euro leicht dazu, dass Sie über 25.565 Euro kommen und damit nach den Honorartabellen abrechnen müssen.
    Wenn es sich wirklich um einen Umbau (Definition: "Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.") handelt, wäre dann gemäß § 24 HOAI ein (min.) 20%iger Zuschlag zum Grundhonorar zu berechnen.
    Das ergäbe dann bei anrechenbaren Kosten von 25.565 Euro für die Leistungsphasen 1 - 4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung), Honorarzone III, Mindestsatz, mit 5 % Nebenkosten, ein Honorar um die 1200 Euro, mit Höchstsatz um die 1550 Euro.
    ;-)

    Name:

    • Christian Wolz, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. Fazit 29.09.2007    

    ... dann ist das ja ein fairer Mittelpreis
    Danke :-))

    Name:

    • Stefanie Krause
    • E-Mail-Adresse anzeigen

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