Honorarrechnung für LP 1 und 2 überhöht?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Honorarrechnung für LP 1 und 2 überhöht?
habe Fragen zur Architektenabrechnung. Hier die Details:
Wir bewohnen eine Doppelhaushälfte (Niedersachsen) und planen (planten?) wegen zusätzlichem Wohnraumbedarf einen Anbau. Dazu baten wir einen Architekten (mündlich) uns Vorschläge zu Machen. Ich händigte Kopien des Lageplans und Zeichnungen des Bestandes aus. Wir gaben einen Kostenrahmen von 80 T€ vor. Nach einem Ortstermin (Nov 2006) schickte uns der Architekt einen Vorentwurf (Handskizzen mit verschiedenen Ansichten). Dieser Vorentwurf gefiel uns eigentlich ganz gut, war aber so nicht realisierbar. Die Raumgrößen waren zu klein und auch die Gebäudelage auf dem Plan entspricht nicht den Gegebenheiten. Außerdem belief sich die grobe Kostenschätzung auf 200 K€, weit über dem was wir ausgeben wollen und auch wirtschaftlich sinnvoll wäre. Ok, die Kosten enthielten auch ein WDVSAbk. und Dachdämmung für das Gesamthaus (alt und neu). Außerdem waren im ersten Entwurf größere Änderungen im Altbau vorgesehen (Bad Verlegung vom Altbau in den Neubau, Umsetzen von Zwischenwänden). Die Kostenschätzung enthielt keine m² oder m³ Abschätzungen als Basis. Wir überlegten also was wir tun könnten um die Kosten zu reduzieren. Ich zeichnete einen Alternativplan, der nur geringe Änderungen im Bestand erforderlich machen würde. Bei einem zweiten Gespräch übergab ich diesen Plan an den Architekten und wir baten ihn auf dieser Basis nochmal eine differenzierte Kostenschätzung durchzuführen und stellten noch mal klar, dass unser Plan ist, nur bis zur Genehmigung seine Leistungen in Anspruch zu stellen. Den Kostenrahmen erweiterten wir auf 80.. 100 K€. Maximal. Auf Basis meines Plans bat ich einen Bauunternehmer parallel eine Kostenschätzung zu erstellen.
Baukörper Volumen des Anbaus 225 m³, Fläche 50 m². Diese Schätzung belief sich auf 45 T€ (komplett, Rohbau, Dach, Technik, Außendämmung, Fenster, Türen, Innenausbau). Der Architekt lieferte wenig später ebenfalls eine neue Kostenschätzung nun nach DINAbk. 276. Mit Nebenkosten belief sie sich wieder auf ca. 200 T€. Details:
300 Baukonstruktion: 135 K€
400 Technik: 11 k€
500 Außenanlagen 6 k€
=> Anrechenbare Kosten: 151 k€
=> Reine Baukosten: 180 k€
700 Nebenkosten: 21,5 K€
Wieder keine Kostenschätzung auf Basis des Volumens oder der Fläche.
Der Architekt erwähnte zwar dass wir nun überlegen könnten, welche Posten entfallen könnten. Für uns war die Entwurfsplanung mit dem Architekten zu diesem Zeitpunkt aber fehlgeschlagen weil er unsere Vorgaben nicht erfüllt hat und weil wir das Gefühl hatten, dass er die Kosten hochrechnet um höher abrechnen zu können, was ja auch die Alternativkostenschätzung zeigte. Wir baten ihn also für seine Leistung eine Rechnung zu schicken die sich dann auf 2000 € belief (HZ3, Mindestsatz, AK 151 k€). Die finden wir etwas hoch.
Um es nochmal klar zu stellen, es geht nicht darum dem Architekten sein wohlverdientes Honerar streitig zu machen, sondern darum nachzuvollziehen ab seine gesamten Forderungen berechtig sind oder nicht. Ich hätte folgende Fragen:
1. Sind die Leistungen für LPAbk. 1 und 2 ausreichend?
2. Ist die Rechnung prüffähig? Im Moment kann ich nicht nachvollziehen wie er auf die einzelnen Kostenpositionen kommt. D.h. es sind z.B. keine Kennzahlen dargestellt.
3. Er hat in seiner Kostenrechnung Positionen aufgeführt die entweder nicht mehr anfallen (Badumbau im Altbau) oder für die er meiner Meinung nach keine Planung für die Genehmigung leisten muss (WDVS und Fenstererneuerung im Altbau). Ist das rechtens?
4. Außenanlagen fallen doch eigentlich heraus - oder?
5. Die Zurückgerechneten Kennziffern liegen meiner Meinung nach zu hoch: 630 €/m³ bzw. 2800 €/m². Seht ihr das auch so?
Es wäre klasse wenn ihr uns ein paar Tipps geben könntet. Ende April ist der Zahlungstermin. Macht es Sinn auf Basis des alternativen Kostenvoranschlages oder einer eigenen Abschätzung auf Basis des Volumens oder der Fläche eine Vorschlag über die anrechenbaren Kosten zu machen? Ich käme bei 221 m³ und 50 m² auf maximal 60 T€ (bei 300 €/m³ und 1500 €/m²) mittlere anrechenbare Kosten und würde mich mit dem Architekten vielleicht bei 900 € treffen wollen.
Gruß Stefan
-
Architektenhonorar bei Erweiterungs-, Umbau und Sanierung
Aus Ihrer Beschreibung, so diese zutrifft, geht nur eines klar hervor, nämlich dass
1. Sie und Ihr Architekt lediglich einen mündlichen Vertrag geschlossen haben. Dies ist ungut für beide Seiten.
Hinweis: alle Baubeteiligten sollten sich endlich zusammen"raufen" und aufraffen (ggf. sich überwinden) und schriftliche Verträge mit genauer Definition des Leistungsumfanges zu schließen. Dies würde eben den Beteiligten eine Menge Ärger ersparen und den Sachverständigen, Anwälten und Gerichten die Arbeit erleichtern.
2. der Architekt an seinem mündlichen! Auftrag vorbei gearbeitet haben dürfte (vgl. Kostenrahmen)
3. das Budget für Ihre beschriebene Bauleistung bei weitem nicht ausreichen dürfte
4. es um eine verhältnismäßig geringe Streitsumme geht (die Sie ggf. erzielen möchten)
. -.
Das berechnete Honorar (2.000 €) erscheint für die beschriebene Baumaßnahme und die geleisteten LPAbk. 1+2 nicht zu hoch.
. -.
AW:
a) (vgl. Ihre Frage 4.) die Freianlagen sind, solange deren Summe nicht 7.500 € übersteigt in den anrechenbaren Kosten zu erfassen und honorarfähig, also bei der Honorarermittlung hinzuzurechen
b) LP 1 und 2 scheinen für die scheinbar vertraglich vereinbarte Planung des BVAbk. und Ermittlung der zu erwartenden Kosten ausreichend zu sein
c) Rechnung prüffähig: kann nicht beantwortet werden, ohne die Rechnung zu kennen, sie geprüft zu haben (d.h. mit den erbrachten Leistungen verglichen zu haben, etc.)
d) auch ein WDVSAbk. und Fenster müssen geplant werden, und eine Genehmigung kann hierfür erforderlich werden (diese ist aber für die Honorarfähigkeit nicht maßgeblich)
d) Kosten pro m² oder m³ sollten getrennt berechnet werden, d.h. zum einem für den Neubau (Anbau) und für die Sanierung des Altbaus
Sie werden sich mit Ihrem Architekten nicht bei Betrag "X" treffen, wenn nicht zuvor geprüft und geklärt wird was ggf. in Frage steht. Ob sich der Aufwand bei einer Diff. von ca. 1.000 € lohnt steht auf einem anderen Blatt. Eine sachverständige Prüfung des Vorgangs dürfte Sie mind. 350 bis 500 € kosten.
MfG
R. Kaiser -
Zu hohe Kostenschätzung
Danke, Ralph für deine Antworten.
Klar wäre es besser gewesen vorab alles schriftlich zu fixieren. Danach weiß man es besser.
Die Honorarberechnung selber Zweifel ich nicht an. Sie ist nachvollziehbar. Die überhöhte Kostenschätzung ist das Problem.
Mir ist noch unklar, wie es zu den Unterschieden in den Kostschätzungen kommen kann. Wie schon hier im Forum mehrfach erwähnt, hat der Architekt nicht unbedingt Interesse daran die Kosten zu drücken. Das kann natürlich ein Grund sein. Welche Möglichkeiten habe ich denn, ihm zu beweisen dass er zu weit über den Standardkennwerten liegt? Ist eine Möglichkeit, die Tatsache das Ergebnis der LP2 nicht mit unseren Vorstellungen überein stimmt (Kostenrahmen).
Ich möchte für das bezahlen, was ich bekommen habe. Nicht mehr und nicht weniger. Es geht nicht darum geleistetes nicht zu vergüten aber zu verschenken habe ich auch nichts. Ich werde natürlich versuchen, das in einem persönlichen Gespräch mit dem Architekten zu klären. Was hilft eine detalierte Regelung wie HOIA, wenn die zugrundeliegenden Basisdaten nicht korrekt sind?
Nochmals Danke für die Infos und Meinungen, Stefan -
Es wird schwierig
Mal eine andere Sichtweise: 1) Wer sagt, dass die Schätzung überhöht ist? Ein Bauunternehmer, der ein Interesse daran hat, eventuell einen Auftrag zu bekommen? Glaubwürdigkeit? Es ist mutig, als Laie auf dieser Grundlage die 'Korrektheit der Basisdaten' anzuzweifeln.2) Wer hat einen Plan gezeichnet und den Architekt um eine Schätzung/Berechnung zu diesem Plan gebeten? (Obwohl der erste Entwurf bei mehr als dem doppelten der geplanten Bausumme lag). Macht es nicht leichter ...
3) In der zweiten 'Kostenbegrenzung' war die Rede von 80-100 T. Diese 100 T wird der Architekt sicher als Honorargrundlage durchsetzen können, denn das war schließlich eine Zahl, über die offenbar Einigkeit bestand (mal mündlich oder nicht außer Acht gelassen)
'Fehler' des Architekten: Nicht deutlich gesagt, dass zu dieser Summe der geplante Bau nach seiner Einschätzung nicht möglich ist; 'schlechter Stil', aber nicht strafbar: Kostenschätzung zu Plan des BH erstellt, er müsste eigentlich sofort erkennen, dass dieser Plan keine großen Änderungen der Bausumme bringt.
Sonst könnte man nur versuchen nachzuweisen, dass an den Vorstellungen vorbei geplant wurde, aber 'der Vorentwurf hat eigentlich gefallen'. Ein Architekt versucht wohl eher selten, nur wg. Honorar die Bausumme aufzublähen, man neigt allerdings dazu, Zusatzausstattung/-nutzen mitzuplanen, das bringt zufriedene BH und mehr Geld
Kompromissvorschlag: 100 T als Baukosten ansetzen, dazu vermutlich noch diverse Auslagen, 1300-1500 anbieten oder Anwalt fragen.
Laienmeinung
Gruß Volker -
Überprüfung Architektenrechnung
"Welche Möglichkeiten habe ich denn, ihm zu beweisen dass er zu weit über den Standardkennwerten liegt? Ist eine Möglichkeit, die Tatsache das Ergebnis der LP2 nicht mit unseren Vorstellungen überein stimmt (Kostenrahmen). "
. -.
Dies lässt sich nur durch einen unabhängigen Dritten verbindlich beurteilen. Ohne diese Begutachtung werden Sie m.E. nicht weiterkommen, zumal eben auch alle vorhandenen Unterlagen durchgesehen werden müssen und ggf. Rcherchen (auch beim "Gegner") notwendig sind.
. -.
"Standardkennwerte" gibt es nicht! Bei Kostenansätzen, bspw. €/m², bzw. €/m³ ist der Architekt recht frei und, wie man immer wieder sieht, oft auch etwas überfordert, da diese Erfahrungswerte sind. Oft können die anzusetztenden (voraussichtlichen) Kosten nicht einmal verlässlich über spezielle Kostenplanungssoftware, z.B. Baukostenplaner der Architektenkammern, ermittelt werden, da die Maßnahme (n) immer vom Einzelfall abhängt und hierauf zugeschnitten werden muss.
MfG
R. Kaiser -
Keine ungefähre Kostenschätzung möglich?
Wie überfordert? Deswegen lass ich doch einen Vorentwurf von einem Architekten machen um halbwegs verlässliche Zahlen zu bekommen. Ich muss mich ja auch um eine vernünftige Finanzierung kümmern. Wenn ich für 200 T€ plane und nachher nur 80 € brauche stimmt doch was nicht. Sorry, hier im Forum kann mir keiner erzählen dass ein Anbau, einfacher Standard, kein Keller, Holzdecken ca. 5 m*6 m 200000 € kosten soll. Hier bekomme ich freihstehende Einfamilienhäuser mit Grundstück für 250 T€. Der Kostenvoranschlag (von einem verlässlichen Bauunternehmer mit ausschließlich guten Kritiken) liegt bei 45 k€. Ein anderer (mit 50 Jahren Erfahrung am Bau) hat durchgerechnet, dass man mit 50 k€ hinkommt und der hat definitiv kein Eigeninteresse an dem Auftrag. Es gibt keine entsprechend detalierte Kostenschätzung vom Architekten und das soll ich einfach so hinnehmen und seine auf falschen Voraussetzungen basierende Honorarforderung bezahlen?
Morgen treff ich ihn. Ich werde ihm vorschlagen sein Honorar nochmal auf Basis von 90 T€ zu berechnen. Mal sehen was er dazu meint. Liebe Architekten hier im Forum - was mein ihr?
Gruß
Stefan -
Nochmals ...
mein Hinweis auf die Beiträge oben.
Eine Klärung wird ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände und eben auch der Kostenschätzung, sowie der Architektenrechnung hier nicht möglich sein.
Wer weiß weshalb Ihr Architekt auf 200.000 € Baukosten kommt. Vielleicht lag's doch daran, dass der Kostenrahmen (80') nicht explizit genannt war, oder eben Bauherrenwünsche geäußert wurden, die entsprechende Kosten gem. Kostenschätzung verursachten.
. -.
Eine Bauleistung für ca. 50 m², oder 225 m³ mit durchschnittlichem Standard für 45'bzw. 50'€ komplett mit Innenausbau, Technik, etc. zu erhalten, scheint mir weit untertrieben (50 a Berufserfahrung hin oder her, Bauunternehmer ist halt eben ein BU, der einen Auftrag erhalten möchte und dann ggf. durch Nachträge eine Menge Geld mehr verlangt, als durch das Erstangebot mit dessen mangelhafter (fehlende Leistungen) Leistungsbeschreibung angeboten war).
Ein solcher Anbau, wie Sie ihn beschreiben, kostet natürlich auch nicht 200'€ (außer mit vergoldeten Wässerhähnen).
. -.
Wie so oft liegt die "Wahrheit" irgendwo dazwischen (auch bezüglich der Darstellung). Und ein Anbau (der auch einen Umbau des Bestands bedingt) dieser Größenordnung würde ich mit etwa 90-100'€ netto veranschlagen wollen, zzgl. Baunebenkosten und Reserve für Unvorhergesehenes.
. -.
Gerne können Sie versuchen Ihrem Architekten den Vorschlag zu unterbreiten sein Honorar auf den Ihnen genehmen 90'€ anrechenbaren Kosten neu zu berechnen. Vielleicht lässt er sich ja darauf ein. Ich würde diesem nicht dazu raten.
Ob dies statthaft und korrekt ist steht auf einem anderen Blatt.
Verlässliches lässt sich so nicht erreichen (vgl. Anmerkung oben)
MfG
R. Kaiser
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- … selbstverständlich kann ein Architekenauftrag auch mündlich erteilt werden. Zwar kann der Architekt in diesem Falle nur die Mindestsätze nach der Honorartafel verlangen (was …
- … in Ihrem Fall vermutlich berücksichtigt hat). Außerdem muss jeder, der einen Architekten beauftragt, grundsätzlich davon ausgehen, dass er erbrachte Leistungen auch bezahlen …
- … muss. Aber der Architekt muss sowohl den Auftragsumfang als auch die erbrachten Leistungen und natürlich auch beweisen, dass seine Leistungen vom Bauherren im wesentlichen so gewünscht wurden, wie er sie erbracht hat. Gänzlich unbrauchbare oder völlig anders gewollte Leistungen müssen u.U. gar nicht bezahlt werden. Bei Ihnen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Architekt über Ihre Wünsche hinaus geplant hat, was ihm zum Nachteil …
- … vollen Erfolg vor Gericht rechnen können. Sie sollten sich mit dem Architekten einigen, wobei es kostengünstiger für Sie wäre, wenn Sie ohne …
- … nur der Gang zum Anwalt und evtl. zu Gericht. Aber Vorsicht: Architektenhonorarprozesse um die hier im Raum stehenden Beträge können krass unwirtschaftlich …
- … werden meistens Honorargutachten eingeholt, die nicht billig sind. Wenn Sie dem Architekten am Ende eines Rechtsstreites 50 % des geforderten Honorars bezahlen müssen …
- … Strich genau so, wie wenn sie gar nicht prozessiert und die Honorarrechnung voll bezahlt hätten. Auf der anderen Seite geht es dem Architekt …
- … Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, sich trotz Ihrer Verärgerung mit dem Architekten zu einigen. Ärger ist immer ein schlechter Ratgeber. …
- … Architekten …
- … Mein Nachbar erteilt mir als Architekt mit dem Satz Machen Sie einen Entwurf für ... einen mündlichen …
- … Architektenauftrag bis Leistungsphase 3 HOAIAbk. 'Entwurf'. Nach Abschluss der Grundlagenermittlung …
- … Ob Sie die aus einem mangelhaften Vorentwurf ableiten können, ohne dem Architekten die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben zu haben, müssen Sie selbst …
- … Stubenrauch hat vollkommen recht (wenngleich es nicht verboten ist gleichzeitig zwei Architekten zu beschäftigen, die Sache mit der angenommenen freien Kündigung also …
- … der Bauherr die Vertragsbeziehung als beendet ansieht). Abgesehen davon sollte der Architekt immer, wohlgemerkt: immer, auf einem schriftlichen Architektenvertrag bestehen, damit der …
- … kann, der - möglicherweise auch noch befreundete oder irgendwie bekannte - Architekt habe lediglich akquirieren bzw. eine Probe seines Könnens ganz unverbindlich zeigen …
- … weil man sich ja so gut kenne ... Andererseits gibt es Architekten, die ohne schriftlichen Vertrag schon mehr oder weniger ausgearbeitete Entwürfe …
- … kann mich auf Grund Ihrer Angaben schon in die Sichtweise des Architekten versetzen. Da ich mich schon als seriösen Bauherren bezeichnen würde, …
- … der Fall - lediglich auf Grund der Tatsache entstanden, weil dieser Architekt ein langjähriger Bekannter und Ex-Nachbar meiner Frau ist. Beim ersten Treffen …
- … Ich denke bei einem fremden Architekt wäre uns das wohl nicht passiert. …
- … wir schon nach diesem ersten Vorentwurf der Meinung waren, mit diesem Architekt nicht zusammen arbeiten zu können. Trotz unserer wirklich konkret dargelegten Wünsche …
- … nicht entgegenkam (Riesige Glasfronten, die an Bürohochhäuser erinnerten). Die Aussage des Architekten: Ich werde euch das schönste Haus in dieser Straße hinstellen …
- … ja vermutlich schon bemerkt haben, hätte uns - nach Plan des Architekten - unser Anbau über 300.000 kosten sollen!) …
- … - wenn wir schon 5.700 zahlen - nicht das Recht, den Architekten auf Grund dieser abgerechneten Leistungen 1-3 zur Nachbesserung zu bitten. …
- … solche nicht bestreiten wollen, aber auch keine gütliche Einigung mit dem Architekten möglich ist, wäre evtl. daran zu denken, einen Teilbetrag auf …
- … vorbehalten -, und es danach darauf ankommen zu lassen, ob der Architekt wegen des Restes klagen will oder nicht. Denn auch seine Position …
- … auch noch wissen sollten: Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines Architekten, den Kostenrahmen des Bauherren so früh wie möglich abzustecken. Wenn …
- … der Architekt an den finanziellen Möglichkeiten des Bauherren vorbeiplant, kann er seinen Honoraranspruch u.U. vollständig einbüßen, weil eine Planung, deren Umsetzung man nicht bezahlen kann, möglicherweise vollständig unbrauchbar ist. U.a. hat das OLG Düsseldorf entschieden: …
- … Ein Architekt, der mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt ist (§ …
- … Ihre Frage nach dem Cbm-Preis können Ihnen die Architekten hier sicherlich besser beantworten als ich (ich bin Jurist). Meines …
- … Wissens schätzen die Architekten solche Beträge Aufgrund ihrer Erfahrung. Die Angabe des Cbm-Preises allein ist freilich keine ordnungsgemäße Kostenschätzung nach DINAbk. 276, zu deren Erstellung der Architekt aber im Rahmen der von ihm abgerechneten Vorplanung, , also …
- … ist. Hat er diese Kostenschätzung nicht oder mangelhaft erstellt, ist sein Architektenwerk auch aus diesem Grund zu beanstanden, mit der Folge, dass …
- … Selbstverständlich können (und sollten) Sie die Nachbesserung des Architektenwerkes verlangen und zwar auch in Bezug auf die Kosten. Wenn …
- … ein Architekt den finanziellen Rahmen des Bauherren überschritten hat, hat er Anspruch darauf, sein Architektenwerk im Wege der Nachbesserung auf die finanziellen Möglichkeiten des …
- … abzustimmen. Wenn Sie Nachbesserung verlangen, müssen Sie freilich die Mangelhaftigkeit des Architektenwerkes und den Inhalt der Bauaufgabe beweisen können. Ein zur Nachbesserung …
- … berechtigender Mangel des Architektenwerks liegt nur vor, wenn der Architekt nachweislich entweder an Ihren Vorgaben vorbeigeplant hat oder seine Pläne aus anderen Gründen falsch sind. Wenn der Architekt geplant hat, was Sie wollten, und es Ihnen danach nur …
- … nicht gefällt, ist das Architektenwerk nicht mangelhaft, sodass auch kein Nachbesserungsanspruch besteht. Außerdem ist natürlich in Ihrem Falle sehr genau zu prüfen, ob der Architekt die voll abgerechneten Teilleistungen der LPAbk. 1 und 2 auch …
- … ich kann Ihre Sichtweise des fiktiven Szenarios aus Architektenperspektive schon nachvollziehen. Da ich im grafischen Gewerbe tätig bin, sind …
- … Forum allerseits zu lesen ist, dass die Chemie zwischen Bauherr und Architekt stimmen muss. …
- … Inhalt der Akquise sein? Dies soll weder bedeuten, dass man zehn Architekten um einen Vorentwurf bittet und sich den besten raussucht, noch …
- … sich den Architekten zum Zeichenknecht machen will. Doch nur über den Vorentwurf Stelle ich doch die - wie in meinem Fall - riesige Diskrepanz der Vorstellungen zwischen Bauherr und Architekt fest, oder sehe ich das verkehrt? …
- … Herr Roth für Ihre ausführlichen Tipps, wir werden vorab mit dem Architekt versuchen, uns außergerichtlich zu einigen und hoffen auf sein Verständnis! …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wie setzen sich die einzelnen Prozente der jeweiligen LPH zusammen?
- … Kann man auch in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren) nachlesen. …
- … 4 (27 % Gebäude; 34 % Freianlage) erfahren wie sie zusammensetzt, da mein Architekt mir dies als volle Leistung berechnet hat, obwohl nach meiner Meinung …
- … sowie ich aus dem letzten Beitrag ersehe, haben Sie Ihren Architekten mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben …
- … Architektenvertrag …
- … Grund: Eigenleistungen hat mein Architekt mit 50 % der Bausumme angesetzt, dadurch bekam ich keinen Kredit. …
- … ich von drei Nachbarn keine Unterschriften bekommen. Frage ist, ob mein Architekt dies vorher klären sollen, bevor er diese Planung anstrebt!? …
- … Grund- sondern Besondere Leistung, die beauftragt werden muss. Allerdings hätte Ihr Architekt Sie darauf hinweisen sollen, dass diese zur Genehmigung erforderlich sein können. …
- … Bzgl. Eigenleistung/Finanzierung: haben Sie dem Architekten gesagt, dass Sie 50 % Eigenleistung erbringen wollen/können? …
- … Architektenvertrag …
- … Wenn der dem Architekten erteilte Auftrag lediglich die LPAbk. 1-4 umfasste und die Baugenehmigung …
- … erteilt wurde, hat der Architekt die von ihm geschuldete Leistung erbracht und 27 % des vollen Vomhundertsatzes verdient, ohne dass es noch darauf ankommt, ob er alle Leistungsmerkmale der einzelnen Leistungsphasen angearbeitet hat. Lediglich wenn er wesentliche (zentrale) Teilleistungen nicht erbracht hat, z.B. die Kostenberechnung weggelassen hat, kann es zu Abzügen kommen. Korrekterweise sollte der Architekt in solchen Fällen den Vomhundertsatz der jeweiligen Leistungsphase schon von …
- … sich aus in der Honorarrechnung nicht voll ansetzen. Das gilt sinngemäß auch für die Leistungsphasen 5 - 8. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob alle Teilleistungen aus den einzelnen Leistungsphasen abgearbeitet wurden, wenn der Erfolg eingetreten ist, d.h. das Bauvorhaben vollendet wurde. Dies wieder mit der Einschränkung, dass es wegen etwa nicht ausgeführter sog. zentraler Leistungen zu Honorarabschlägen kommen kann, die der Architekt seriöser Weise schon von sich aus in Form von nicht …
- … nicht gut mit 25 % ansetzen (was natürlich nicht vorkommt). Dass der Architekt mit dieser Einschränkung das volle Honorar verdient, auch wenn er nicht …
- … Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen erbracht hat, liegt an der Erfolgsbezogenheit des Architektenwerks. Wenn der Bauherr das von ihm gewünschte Haus erhalten hat, …
- … hat der Architekt den geschuldeten Erfolg erbracht, auch wenn er dabei für das konkrete Vorhaben unwichtige bzw. nicht erforderliche Teilleistungen quasi Übersprungen bzw. reduziert hat. …
- … laut neuerem BGH Urteil vom Tisch! Sobald ein Architekt nicht alle Grundleistungen vollständig erbracht hat, erlischt sein Anspruch auf …
- … - Bauherr Müller beauftragt Architekten Leistungsphase 1 (lph 1)-4 …
- … los :-). was waren die vorgaben des Bauherren? warum plante der Architekt eine andere Firstrichtung als im Bebauungsplan angegeben? welcher (vom Bebauungsplan abweichenden) …
- … vorgelegt? wurde der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht? hat der Architekt Bauherr Müller auf evtl. Probleme bzgl. der Bebauungsplan-Konformität der Planung hingewiesen …
- … wie kommt der Architekt auf 50 % Eigenleistung? was geht den Architekten der kreditantrag des Bauherren an? wie hat der Architekt abgerechnet? …
- … Architektenleistungen sind Werkleitungen. …
- … der Architekt schuldet den Erfolg! wenn die g. Planung nicht genehmigt werden …
- … ein Architekt, der 50 proz Eigenleistung ansetzt, dem ist schlicht nicht zu helfen …
- … der Architekt haftet (gottseidank) nicht für die Kreditwürdigkeit seines clienten! …
- … Nachbar unterschreibt ist dem Architekten völlig egal, oder fast egal. fast nur, wenn ich ihn wegen Dienstbarkeiten etc. brauche. …
- … ansonsten plant der Architekt nach gültigem recht. wenn dann eine Verzögerung wegen nachbarkasperle eintritt …
- … wenn der Architekt die Baupläne nicht lesen kann (siehe Firstrichtung => ist vorgeschrieben!), …
- … würde sich da auf so was einlassen, auch nicht, wenn der Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung der Bank vorlegt. …
- … wenn nicht vom Bauherren? was soll der Architekt denn machen, wenn der Bauherr ihm erklärt ich mache ein Jahr sabbat und erstelle das Haus mit zwei kumpeln zu 80 % selbst! ? …
- … letztendlich hat der Architekt mit der Eigenleistung nichts zu tun. die Kostenschätzung beruht auf …
- … bekommen würde. die Eigenleistung muss der Bauherr schon selbst einschätzen, der Architekt kann ihm da nur beratend zur Seite stehen. …
- … der Architekt von sich aus bzw. ohne Absprache mit dem Bauherren die Firstrichtung entgegen den Festsetzungen des b-Planes planen? da muss doch der Wunsch des Bauherren im Raum stehen, oder? dann kann eine Befreiung beantragt werden. das Risiko einer Ablehnung (z.B. weil Nachbarn nicht unterschreiben wollen) sollte dem mündigen Bauherren bewusst sein. der Architekt wird sie sicherlich darauf aufmerksam gemacht haben?! …
- … ihre Aussage: wenn der Architekt die Baupläne nicht lesen kann (siehe Firstrichtung => ist vorgeschrieben!), …
- … gut passen, ist aber nur die eine Seite der medaille. der Architekt sagt vielleicht. der Bauherr wollte das so. Ich habe deshalb den …
- … der Antrag auf Dispens dann keinen Erfolg hatte, der honoraranspruch des Architekten besteht dennoch. bevor nicht die ganze Geschichte auf dem Tisch …
- … ja wenn der Architekt sich schriftlich rückversichert hat, und dem Bauherrn die Risiken seines vorgehens …
- … zurückgreifen kann wer könnte ihn da besser beraten als der universaldilletant Architekt? wer denn? es wird wieder langtextig archiverkrampft! …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Umfang einer Entwurfsplanung (LP 3)
- … Mein Architekt hat mir die Unterlagen zum Einreichen des Bauantrages für einen Umbau …
- … sehr hübsch sind!) usw. bisher erfolgte. Gleichzeitig erhielt ich die Honorarrechnung des Architekten. …
- … über Kosten (Kostenberechnung) keine Diskussion mehr zu führen und sofort die Honorarrechnung zu stellen? Welchen Umfang und Bestandteile muss eine normale Entwurfsplanung eigentlich …
- … Herr Haeutle hat absolut Recht. Der Architekt schuldet Ihnen die Darstellung der Kosten in Form einer Kostenschätzung bereits …
- … selten setzt der Bauherr von vornherein einen Kostenrahmen. Haben Sie Ihrem Architekten nicht gesagt: ... bis dahin und nicht weiter. ? Die Kosten …
- … wie Sie es darstellen, sondern bedürfen der Erläuterung und Diskussion. Ihr Architekt hat offenbar ein Kommunikationsproblem. In einem Punkt erwarten Sie jedoch zu …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Probleme mit einem Architekten
- … Probleme mit einem Architekten …
- … Ich habe von einem Architekten mein Einfamilienhaus planen und zeichnen lassen. Er machte für …
- … irgendwie möglich, mir meinen genehmigten Bauantrag im Nachhinein wieder von dem Architekten entziehen zu lassen? …
- … Lassen wir mal außen vor, ob der Architekt evtl. noch Ansprüche hat. Dazu müsste man den Vertrag kennen und …
- … Zur eigentlichen Frage: direkte Möglichkeiten hat der Architekt natürlich nicht. Er ist weder Bauordnungsamt noch Bauaufsichtsbehörde. Ich spiele jetzt …
- … mal böswilliger Architekt. Das würde mir einfallen: …
- … Alle Punkte spiegeln im Grunde genommen verdeckte Mängel der Architektenleistung wider: falsch geplant, Leistungen nicht erbracht, Fachingenieure nicht hinzugezogen …
- … Kann sich doch kein Architekt leisten, sowas. …
- … Ist der Architekt Mitglied in der Architektenkammer ... …
- … Ist der Architekt Mitglied in der Architektenkammer vielleicht kann man Ihnen dort weiterhelfen. …
- … Was stand genau auf der Honorarrechnung? …
- … Ihrem Architekt die Butter vom Brot genommen. Ich denke, dass er sich mit seinem Verhalten dafür rächen will. …
- … Gehen Sie schnell mit Ihrem Anliegen zur Architektenkammer, denn hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die Architekt …
- … nicht, wir wissen es alle nicht (außer dem Fragesteller und dem Architekten). alles andere sind in der Tat schauermärchen. schöne Grüße …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kündigung des Architektenvertrages durch den Architekten
- … Kündigung des Architektenvertrages durch den Architekten …
- … Ich bin ein noch junger Architekt und habe …
- … jetzt vor wenigen Wochen eine Zwischenrechnung an den Bauherrn gestellt (laut Architektenvertrag HOAIAbk.) mit einer noch ausstehenden Restsumme für den Sicherheitseinbehalt und …
- … noch ausstehndes Honorar wird vom Bauherren nicht bezahlt. Kann ich den Architektenvertrag kündigen? (Fristsetzung Bauherr zur Stellungnahme). Bzw kann ich mein Honorar …
- … Wenn Sie kündigen, wird der Bauherr das Architektenhonorar kürzen, warum also diesen Vorteil gewähren? …
- … Architektenleistung sind wie Bauleistungen bei Nichtzahlung automatisch nach 30 Tagen in Verzug, d.h. wenn der Termin der Fälligkeit feststeht am 31. Tag Mahnbescheid per Anwalt (nie über Inkassofirma) …
- … ps: achten sie darauf, das sie ihre Honorarrechnung so aufstellen, das sie auch prüffähig ist. schöne Grüße …
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