Architektenhonorar Garage: Honorarzone 3 gerechtfertigt? Kosten, Rechte & Vorgehen
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Architektenhonorar Garage: Honorarzone 3 gerechtfertigt? Kosten, Rechte & Vorgehen

Hallo,
wir haben zu unserem 1918 erbauten Haus von unserem Architekten eine Garage im passenden Stil, mit 4 Stellplätzen bauen lassen. Da wir zum ersten Mal bauen, planlos ohne Architektenvertrag.
Besonderheiten: Das Walmdach läuft leicht gebogen aus, der Unterzug ist auch gebogen mit Brettern belegt. In der Garage gibt es ein Waschbecken, da Sie 5 Meter vom Haus entfernt steht, wurden Wasser und Heizungsrohre durch ein Rohr mit dem Haus verbunden. Es gibt 2 Fenster und eine Schiebetüre, damit man die Garage auch als Partyraum nutzen kann. Um die Fenster sind Sandsteingussgewände, es gibt Fensterläden.
Frage 1: Er hat uns die Rechnung geschickt mit Honorarzone 3, laut HOAIAbk. ist es aber absolut Honorarzone 2, oder liegen wir falsch?
Frage 2: Die Baukosten waren auf 90.000 € von ihm veranschlagt. Inzwischen sind wir bei 136.000 €! und haben uns vom Architekten getrennt. Er hat uns bewusst günstigere Angebote unterschlagen, (nachweislich), er hat behauptet Handwerker hätten kein Angebot abgeben wollen, und dann ohne dass wir ein Angebot gesehen haben Arbeitsverträge zum unterzeichnen eingeschmissen. Er hat z.B. eine Edelstahlschiene (Basica, 2700,- €) ) einbauen lasse, uns die Rechnung geschickt und als wir bezahlt hatten musste sie wieder ausgebaut werden, da es doch nicht funktionierte wie er sich das gedacht hatte und rechnet das jetzt auch noch auf seine Gebühren ab! Der Auftrag wurde im Januar 2006 an ihn vergeben und er hat den Auftrag so verschleppt, hat nichts koordiniert bekommen, dass wir alleine durch die neue Mehrwertsteuer, also + 3 % runde 5.000 € Mehrkosten hatten. (wir haben noch ca. 100.000 € in die Wärmedämmung/Fenster/Heizung des Hauses gesteckt)
Er hat uns als sorry: eierlegende Wollmilchsau betrachtet, da er wusste, dass es uns gut geht und wir nicht die Zeit haben uns um etwas zu kümmern. Auf Bemerkung, dass er mit unserem Geld um sich schmeißt, meinte er, das sei eben der große Fehler in der HOAI, dass ein Architekt fürs Geld ausgeben bezahlt wird und nicht fürs Geld sparen. (Habe ihm diese Unterredung als Gesprächsprotokoll gefaxt)
Jetzt hat er die Rechnung zusammen gestellt über 19.800,- €! (nur Garage)
Können wir uns da wehren? Wir würden das gerne ohne Anwalt regeln, dafür brauchen wir aber gute, stichhaltige Argumente.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Bernhard, Baden-Württemberg
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  • Bernhard
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob die Abrechnung Ihres Architekten für die Garage korrekt ist. Da kein Architektenvertrag vorliegt, ist die Situation komplexer.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag gelten die üblichen Regelungen der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), aber die Auslegung kann schwierig sein.

    Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Eine Garage mit besonderen architektonischen Details (gebogenes Walmdach, Sandsteingussgewände etc.) könnte eine höhere Honorarzone rechtfertigen, aber das muss im Einzelfall geprüft werden.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfen Sie die Baukostenaufstellung: Sind die angesetzten Kosten realistisch und nachvollziehbar?
    • Vergleichen Sie Angebote: Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Architekten ein, um das Honorar einzuschätzen.
    • Suchen Sie rechtlichen Rat: Ein Anwalt für Baurecht kann die Abrechnung prüfen und Ihre Rechte vertreten.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Architektenrechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Klarheit zu gewinnen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Abrechnung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Honorarzone, Baukosten.
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist ein Kriterium der HOAI, das den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens bestimmt. Je höher die Honorarzone, desto höher das Honorar des Architekten. Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Architektenhonorar.
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Kostenberechnung.
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Bauvertrag.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die in der Lage ist, eine unabhängige und objektive Beurteilung eines Sachverhalts abzugeben. Im Baubereich gibt es Sachverständige für verschiedene Bereiche, z.B. für Bauschäden oder Architektenhonorare. Verwandte Begriffe: Gutachter, Expertise, Bewertung.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauordnungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht). Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugesetzbuch, Werkvertrag.
    Prüffähige Rechnung
    Eine prüffähige Rechnung ist eine Rechnung, die alle notwendigen Angaben enthält, um die erbrachten Leistungen und die daraus resultierenden Kosten nachvollziehen zu können. Sie muss detailliert und transparent sein. Verwandte Begriffe: Rechnung, Honorarabrechnung, HOAI.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen nach Schwierigkeitsgrad und Baukosten.
    2. Wie wird die Honorarzone bestimmt?
      Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Kriterien sind u.a. die Komplexität der Planung, die gestalterischen Anforderungen und die technischen Herausforderungen.
    3. Was tun, wenn kein Architektenvertrag vorliegt?
      Auch ohne schriftlichen Vertrag gelten die Regelungen der HOAI. Allerdings ist die Beweisführung schwieriger. Es empfiehlt sich, die Leistungen und Honorare schriftlich zu vereinbaren.
    4. Kann ich das Architektenhonorar nachträglich verhandeln?
      Grundsätzlich ist das Honorar verhandelbar, besonders wenn kein Vertrag vorliegt. Allerdings muss man sich auf eine gemeinsame Basis einigen.
    5. Welche Rechte habe ich als Bauherr?
      Als Bauherr haben Sie das Recht auf eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie auf eine transparente Abrechnung der Architektenleistungen.
    6. Was ist ein Sachverständiger für Architektenhonorare?
      Ein Sachverständiger kann die Angemessenheit des Architektenhonorars beurteilen und ein Gutachten erstellen, das als Grundlage für Verhandlungen oder rechtliche Schritte dienen kann.
    7. Wie finde ich einen Anwalt für Baurecht?
      Anwälte für Baurecht sind spezialisiert auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Sie können im Internet recherchieren oder sich bei der Anwaltskammer erkundigen.
    8. Was sind prüffähige Rechnungen?
      Eine prüffähige Rechnung muss alle Leistungen des Architekten detailliert auflisten, die Baukosten nachvollziehbar darstellen und die Honorarberechnung transparent machen.

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    • Streit mit dem Architekten: Was tun?
      Wie man Konflikte mit dem Architekten löst und seine Rechte durchsetzt.
  2. Architektenhonorar: Unvollständige Informationen erschweren Bewertung

    Ohne hier ...
    Ohne hier auch die andere Seite gehört zu haben, kann man dazu nichts sagen.
    So wie dargestellt, hat's erstmal ein Geschmäckle.
    Freundliche Grüße
  3. HOAI: Honorarzone 3 für Garage durch Feinbewertung möglich

    Nicht unbedingt Honorarzone 2
    Zu Frage 1:
    § 12 HOAIAbk. gibt eine Übersicht, in welche Honorarzone durchschnittliche Gebäude des jeweils beschriebenen Typs in der Regel (!) eingeordnet werden. Die für das spezielle Objekt anzusetztende Honorarzone ist aber immer auf der Grundlage einer Feinbewertung nach § 11 HOAI zu ermitteln. Dabei kann eine Garage, wie Sie sie beschrieben haben, schon mal in Honorarzone 3 rutschen. Die nachvollziehbare Ermittlung einer vom § 12 abweichenden Honorarzone sollte dann aber meiner Meinung nach der Rechnung als Anlage beiliegen.
    Zu Frage 2:
    Hier sind sehr viele Fragen offen:
    • Wie ist das "vom Architekten getrennt" zu verstehen? Haben Sie ihm gekündigt?
    • Welche Leistungsphasen waren beauftragt, welche hat er abgerechnet?
    • Hat er Kostenberechnung und Kostenanschlag vorgelegt?
    • Hat er die anrechenbaren Kosten richtig ermittelt?

    .- ...
    Wie Sie sehen, lässt sich hier wohl so aus dem Stehgreif kein vernünftiger Kommentar abgeben. Eventuell sollten Sie sich mal mit einem Honorargutachter in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
    Schöne Grüße aus Badisch-Sibirien!

  4. Architektenhonorar: Höhe prüfen & ggf. Stellungnahme fordern

    Architektenhonorar  -  vgl. Thread 411 unten ...
    Über die Einzonung des Honorars ließe sich sicher trefflich streiten.
    Was allerdings eher bemerkenswert zu sein scheint ist die Höhe des Architektenhonorars.
    Wehren können Sie sich sicherlich, vorerst bestimmt auch ohne Anwalt.
    Allerdings, so möchte ich mich dem Kollegen Kugel anschließen, kann Ihnen nicht weitergeholfen werden, ohne den konkreten Fall zu kennen, und die Vorgänge unabhängig beleuchtet zu haben, ggf. mit Aufforderung des "Gegners" zur Stellungnahme. Anderes täte auch ein Anwalt nicht. Zu bemerken ist auch hier (vgl. Nr. 411), dass sie die alleinige Hilfe durch einen Anwalt nicht weiterbringen dürfte, da auch dieser von der fachlichen Einschätzung des Vorganges (dr. Sachverständigen) abhängig ist.
    Insbesondere verdient auch ein Anwalt wirklich erst dann (gut), wenn der Fall gerichtsanhängig wird.
    Ich möchte Ihnen empfehlen Ihren Fall:
    1. von einem Fachanwalt für Baurecht auf dessen Aussicht auf Erfolg prüfen zu lassen (ggf. durch Erstberatung)
    2. insbesondere eine Überprüfung des Vorganges, der Architektenleistung und des Honorars von einem Sachverständigen vornehmen zu lassen. (der SV sollte Ihnen in kurzer Frist eine fachliche Einschätzung der Lage mitteilen können, was nicht allzu viel kosten sollte)
    Die fachlichen Argumente, wenn es welche gibt, bekommen Sie allenfalls durch einen Sachverständigen.
    MfG
    R. Kaiser
  5. Honorarzone II ohne Vertrag: Mindestsatz bei ca. 136T Baukosten

    Grübelrätselundstudier ...
    HZ II ohne Vertrag heißt Mindestsatz. Und bei Baukosten von um 136 T € komme ich auf ein Nettohonorar von irgendwo zwischen 11,- 12.000 € für ALLE Leistungsphasen.
    Ist schon schwer, von da aus auf über 19 T zu kommen.
  6. Korrektur: Gemeint ist Honorarzone III

    Tippfehler ...
    HZ III sollte es oben natürlich heißen.
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Garage: Honorarzone & Abrechnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit der Honorarzone 3 für eine Garagenplanung. Die korrekte Honorarzone hängt von einer detaillierten Bewertung nach HOAIAbk. ab. Ohne Architektenvertrag gilt bei Honorarzone II der Mindestsatz. Die Höhe des Architektenhonorars sollte kritisch geprüft und ggf. eine Stellungnahme gefordert werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Unvollständige Informationen erschweren Bewertung ist eine fundierte Aussage ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es wird empfohlen, alle relevanten Informationen zusammenzutragen, um den Fall beurteilen zu können.

    📊 Zusatzinfo: Gemäß HOAI: Honorarzone 3 für Garage durch Feinbewertung möglich kann eine Garage aufgrund besonderer architektonischer Merkmale in Honorarzone 3 fallen, auch wenn dies nicht der Regelfall ist. Die Einstufung muss jedoch nachvollziehbar begründet sein.

    💰 Zusatzinfo: Bei Baukosten von ca. 136.000 € und Honorarzone II ohne Vertrag liegt das Nettohonorar laut Honorarzone II ohne Vertrag: Mindestsatz bei ca. 136T Baukosten bei etwa 11.000 - 12.000 € für alle Leistungsphasen. Eine Honorarforderung von über 19.000 € sollte daher hinterfragt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Architektenrechnung an und prüfen Sie, ob die Honorarzone und die abgerechneten Leistungen den Vereinbarungen entsprechen. Ziehen Sie ggf. einen Fachanwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren, wie in Architektenhonorar: Höhe prüfen & ggf. Stellungnahme fordern empfohlen.

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