Architekt rechnet Garage mit Honorarzone 3 ab?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekt rechnet Garage mit Honorarzone 3 ab?

Hallo,
wir haben zu unserem 1918 erbauten Haus von unserem Architekten eine Garage im passenden Stil, mit 4 Stellplätzen bauen lassen. Da wir zum ersten Mal bauen, planlos ohne Architektenvertrag.
Besonderheiten: Das Walmdach läuft leicht gebogen aus, der Unterzug ist auch gebogen mit Brettern belegt. In der Garage gibt es ein Waschbecken, da Sie 5 Meter vom Haus entfernt steht, wurden Wasser und Heizungsrohre durch ein Rohr mit dem Haus verbunden. Es gibt 2 Fenster und eine Schiebetüre, damit man die Garage auch als Partyraum nutzen kann. Um die Fenster sind Sandsteingussgewände, es gibt Fensterläden.
Frage 1: Er hat uns die Rechnung geschickt mit Honorarzone 3, laut HOAIAbk. ist es aber absolut Honorarzone 2, oder liegen wir falsch?
Frage 2: Die Baukosten waren auf 90.000 € von ihm veranschlagt. Inzwischen sind wir bei 136.000 €! und haben uns vom Architekten getrennt. Er hat uns bewusst günstigere Angebote unterschlagen, (nachweislich), er hat behauptet Handwerker hätten kein Angebot abgeben wollen, und dann ohne dass wir ein Angebot gesehen haben Arbeitsverträge zum unterzeichnen eingeschmissen. Er hat z.B. eine Edelstahlschiene (Basica, 2700,- €) ) einbauen lasse, uns die Rechnung geschickt und als wir bezahlt hatten musste sie wieder ausgebaut werden, da es doch nicht funktionierte wie er sich das gedacht hatte und rechnet das jetzt auch noch auf seine Gebühren ab! Der Auftrag wurde im Januar 2006 an ihn vergeben und er hat den Auftrag so verschleppt, hat nichts koordiniert bekommen, dass wir alleine durch die neue Mehrwertsteuer, also + 3 % runde 5.000 € Mehrkosten hatten. (wir haben noch ca. 100.000 € in die Wärmedämmung/Fenster/Heizung des Hauses gesteckt)
Er hat uns als sorry: eierlegende Wollmilchsau betrachtet, da er wusste, dass es uns gut geht und wir nicht die Zeit haben uns um etwas zu kümmern. Auf Bemerkung, dass er mit unserem Geld um sich schmeißt, meinte er, das sei eben der große Fehler in der HOAI, dass ein Architekt fürs Geld ausgeben bezahlt wird und nicht fürs Geld sparen. (Habe ihm diese Unterredung als Gesprächsprotokoll gefaxt)
Jetzt hat er die Rechnung zusammen gestellt über 19.800,- €! (nur Garage)
Können wir uns da wehren? Wir würden das gerne ohne Anwalt regeln, dafür brauchen wir aber gute, stichhaltige Argumente.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Bernhard, Baden-Württemberg
  • Name:
  • Bernhard
  1. Ohne hier ...

    Ohne hier auch die andere Seite gehört zu haben, kann man dazu nichts sagen.
    So wie dargestellt, hat's erstmal ein Geschmäckle.
    Freundliche Grüße
  2. Nicht unbedingt Honorarzone 2

    Zu Frage 1:
    § 12 HOAIAbk. gibt eine Übersicht, in welche Honorarzone durchschnittliche Gebäude des jeweils beschriebenen Typs in der Regel (!) eingeordnet werden. Die für das spezielle Objekt anzusetztende Honorarzone ist aber immer auf der Grundlage einer Feinbewertung nach § 11 HOAI zu ermitteln. Dabei kann eine Garage, wie Sie sie beschrieben haben, schon mal in Honorarzone 3 rutschen. Die nachvollziehbare Ermittlung einer vom § 12 abweichenden Honorarzone sollte dann aber meiner Meinung nach der Rechnung als Anlage beiliegen.
    Zu Frage 2:
    Hier sind sehr viele Fragen offen:
    • Wie ist das "vom Architekten getrennt" zu verstehen? Haben Sie ihm gekündigt?
    • Welche Leistungsphasen waren beauftragt, welche hat er abgerechnet?
    • Hat er Kostenberechnung und Kostenanschlag vorgelegt?
    • Hat er die anrechenbaren Kosten richtig ermittelt?

    .- ...
    Wie Sie sehen, lässt sich hier wohl so aus dem Stehgreif kein vernünftiger Kommentar abgeben. Eventuell sollten Sie sich mal mit einem Honorargutachter in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
    Schöne Grüße aus Badisch-Sibirien!

  3. Architektenhonorar  -  vgl. Thread 411 unten ...

    Über die Einzonung des Honorars ließe sich sicher trefflich streiten.
    Was allerdings eher bemerkenswert zu sein scheint ist die Höhe des Architektenhonorars.
    Wehren können Sie sich sicherlich, vorerst bestimmt auch ohne Anwalt.
    Allerdings, so möchte ich mich dem Kollegen Kugel anschließen, kann Ihnen nicht weitergeholfen werden, ohne den konkreten Fall zu kennen, und die Vorgänge unabhängig beleuchtet zu haben, ggf. mit Aufforderung des "Gegners" zur Stellungnahme. Anderes täte auch ein Anwalt nicht. Zu bemerken ist auch hier (vgl. Nr. 411), dass sie die alleinige Hilfe durch einen Anwalt nicht weiterbringen dürfte, da auch dieser von der fachlichen Einschätzung des Vorganges (dr. Sachverständigen) abhängig ist.
    Insbesondere verdient auch ein Anwalt wirklich erst dann (gut), wenn der Fall gerichtsanhängig wird.
    Ich möchte Ihnen empfehlen Ihren Fall:
    1. von einem Fachanwalt für Baurecht auf dessen Aussicht auf Erfolg prüfen zu lassen (ggf. durch Erstberatung)
    2. insbesondere eine Überprüfung des Vorganges, der Architektenleistung und des Honorars von einem Sachverständigen vornehmen zu lassen. (der SV sollte Ihnen in kurzer Frist eine fachliche Einschätzung der Lage mitteilen können, was nicht allzu viel kosten sollte)
    Die fachlichen Argumente, wenn es welche gibt, bekommen Sie allenfalls durch einen Sachverständigen.
    MfG
    R. Kaiser
  4. Grübelrätselundstudier ...

    HZ II ohne Vertrag heißt Mindestsatz. Und bei Baukosten von um 136 T € komme ich auf ein Nettohonorar von irgendwo zwischen 11,- 12.000 € für ALLE Leistungsphasen.
    Ist schon schwer, von da aus auf über 19 T zu kommen.
  5. Tippfehler ...

    HZ III sollte es oben natürlich heißen.

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