Keine Bezahlung der EnEV Berechnung, Einbehalt von Unterlagen
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Keine Bezahlung der EnEV Berechnung, Einbehalt von Unterlagen

Hallo,
ich komme aus Niedersachsen und habe folgendes Problem bzw. Frage: Im Dez 2005 habe ich die Genehmigungsplanung für
ein Doppelhaus in Hamburg erstellt. Die Leistung wurde pauschal abgerechnet und auch
bezahlt (nur die Genehmigungsplanung Lph 4). Der Bauherr fragte im Laufe der Bearbeitung
an, ob ich auch einen Wärme- (nach der neuen EnEVAbk.) und einen Schallschutznachweis
erstellen könne. Ich stimmte zu und erstellte ein Angebot für die Nachweise.
Daraufhin meinte der Bauherr diese Arbeiten gehöhrten ja wohl zur Gen.  -  Planung und ich
müsste sie im Rahmen unseres Vertrages über die Lph 4 aufstellen, da er sie beim Bauamt
vorzulegen hätte. Ich erstellte die Nachweise und schickte sie ihm zu.
In einem anschl. Telefonat sagte er mir ich solle doch einmal prüfen ob die EnEV-
Berechnungen nicht dahingehend modifiziert werden könnten damit die Bedingungen für ein
kfW 60 Haus gegeben seien. Nach Aufstellung von zwei neuen Berechnungen auf Grundlage
der Genehmigungsplanung mit entspr. Verbesserungsvorschlägen und Übersendung
derselben, schickte ich eine Rechnung. Diese Rechnung will er nun wieder nicht bezahlen, da
er angeblich nie eine derartige Berechnung verlangt habe.
Nun habe ich schon mehrfach schriftlich um die Rücksendung der Unterlagen gebeten doch
bis jetzt gibt es keine Reaktion. Die Unterlagen befinden sich seit Anfang März bei Ihm und
wie er mir am Telefon sagte würde er sie auch schon mal bei Bekannten "liegen lassen".
Nun meine Frage: wie komme ich doch noch an meine Nachweise?
Oder besser noch: wie an mein Geld, zumal laut Bauantrag die Prüfung der Nachweise nach §
63 der Bauordnung (Standsicherheit, Wärme, Schall etc.) gar beantragt wurde (wg. der ersten
Nachweise).
  • Name:
  • H. Timpe
  1. Nun ja, wie kann man auch ...

    EnEV- und Schallschutznachweis anfertigen, obwohl der Bauherr meint, diese seien mit LPH 4 der Objektplanung abgegolten. Mach ich zwar auch, aber dann nur, wenn ich komplett LPH 1-4 abrechnen kann, dann gibst schon mal den EnEVAbk.-Nachweis als Rabatt für gut zahlende Kunden dazu. Trotzdem haben Sie einen Honoraranspruch rein von Gesetz wegen, da die Nachweise im Rahmen der Baugenehmigung verwendet werden, somit kommt eine Honorarvertrag zustande. Der Nachweis darüber ist einfach zu führen. Rufen Sie mal beim Bauamt an, ob die Unterlagen dort vorliegen oder beim zuständigen Prüfer. Dann korrigieren Sie mal Ihre Honorarrechnung für EnEV- und Schallschutz den Baukosten entsprechend und legen den Mindestsatz zugrunde (wenn der Kunde nicht zahlen will muss er halt tiefer in die Tasche greifen). Bei einem späteren Rechtststreit muss die Honorarrechnung der HOAIAbk. entsprechen, sonst bekommen Sie da wohlmöglich noch Ärger wegen Unterschreitung der Mindestsätze. Nach Zustellung der korrigierten, prüffähigen Rechnung nach 30 Tagen erste Mahnung, nach weiteren 14 Tagen zweite Mahnung mit Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens, nach weiteren 14 Tagen gerichtl Mahnverfahren einleiten. Ist erstmal die günstigste Lösung. Informieren Sie sich über das gerichtl. Mahnverfahren, damit Sie die Zahlungsfristen richtig ansetzen.
    Gruß

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