Architekt stellt keine detaillierte Rechnung aus
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekt stellt keine detaillierte Rechnung aus

Hallo,
vielen Dank, dass sich jemand für meine Frage interessiert, und mir vielleicht sogar eine Antwort geben kann!
Meine Frau und ich haben in 2004 über einen Makler ein Fertighaus gekauft. Im Kaufpreis war auch die Architektenleistung beinhaltet. Ich habe keinen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten und seine Rechnung beläuft sich auf einen Pauschalbetrag nur unter Angabe von Bauplaneinreichung und Planung.
Da wir nun eine detaillierte Rechnung nach HOAIAbk. angefordert haben, versucht sich der Architekt unter Angabe einer Verjährungsfrist (BGH-Urteil) davor zu drücken!
Frage 1: Stimmt das mit der Verjährungsfrist?
Frage 2: Welchen Satz kann er bei einem mündlich geschlossenen Vertrag höchstens anrechnen?
Vielen Dank
Gruß Markus
  • Name:
  • Markus Engelhard
  1. Es gibt ...

    ein BGH-Urteil, nach dem zwei Monate nach Rechnungszugang die Widerspruchsfrist abläuft.
    Allerdings gibt es andere Urteile, die bestimmte Voraussetzungen an eine grundsätzliche Gültigkeit stellen.
    Und wenn Sie den Architekt "mit gekauft" haben, wäre das Thema mündlicher Vertrag auch zu hinterfragen.
    => Ab mit allen Unterlagen zum Faach-RA.
  2. Wenn ich das richtig verstehe, ...

    Wenn ich das richtig verstehe, dann haben sie einen Vertrag für den Hauskauf mit dem Makler  -  den auch schriftlich, in dem auch geschrieben steht, dass das Architektenhonorar incl. dem Kaufpreis ist. Somit haben sie keinen Vertrag mit Architekten. Wenn dies so ist, dann kann der Architekt seine Forderungen nur dem Makler gegenüber geltend machen und nicht Ihnen gegenüber. Der Makler kann die Forderungen nicht weiterreichen, da sie inkl. sind. Die Aufforderung einer detaillierten Rechnung hätte ich an Ihrer Stelle gar nicht verlangt, sondern sofort an den Makler verwiesen.
    Sollten sie einen mündlichen Vertrag zusätzlich (!), also außerhalb des Vertrages mit dem Makler, mit dem Architekten abgeschlossen haben, sieht die Sache nun so, dass er nur dass berechnen kann, was mündlich zwischen Ihnen beiden vereinbart wurde. Aber auch hier müssen sie diesem Architekten einen mündlichen Auftrag erteilt haben, der die zu erledigden Aufgaben beinhaltet, einen Termin genannt haben und sich auch über den Preis geeinigt haben. Ist die genannte Rechnung im Rahmen ihrer mündlichen Verabredungen, ist doch alles in Butter und ich würde zahlen, wenn die Aufgaben des Architekten zu Ihrer Zufriedenheit geleistet wurden. Aber hier sollten zu mindestens Zeugen dies auch so bestätigen können. Ansonsten Anwalt und die ganze andere Tippel-Tappel-Tour!
    Wurde etwas geliefert, was nicht bestellt wurde, dann brauchen sie aber auch nichts zu zahlen  -  dies widerspricht allerdings der Anmerkung mit dem mündlichen Vertrag in Ihrer zweiten Frage.

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