CAD-Datensätze für Bauantrag: Abrechnungsgrundlage bei Nicht-Beauftragung der Werkplanung?
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CAD-Datensätze für Bauantrag: Abrechnungsgrundlage bei Nicht-Beauftragung der Werkplanung?

Hallo Forum,
wir haben in unserem Büro die Bauanträge für eine große Umbau-Maßnahme erstellt. Mit dem Bauherr war vereinbart, dass die Werkplanung ebenfalls mit uns abgewickelt wird.
Jetzt hat er sich aber umentschieden und mit jemand anderem diese Phase begonnen.
Diese Planung basiert aber auf unseren CAD-Datensätze, die wir ihm im Vorfeld übergeben haben  -  natürlich immer unter der Annahme, dass wir auch die Werkplanung machen.
Mein Frage ist jetzt: Gibt es irgendeine HOAIAbk. Grundlage zu Abrechnung der CAD-Datensätze und der Übergabe an den Bauherrn?
Hat jemand damit Erfahrungen?
Schon mal Danke und noch einen wunderschönen Tag.
Gruß
Beni
  • Name:
  • Benjamin Dorn
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    Ich verstehe, dass Sie CAD-Datensätze für einen Bauantrag erstellt haben, die Werkplanung aber nun von einem anderen Büro durchgeführt wird. Meine Einschätzung zur Abrechnungsgrundlage:

    Grundlage der Abrechnung: Die erbrachten Leistungen für den Bauantrag sind grundsätzlich abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sofern diese vereinbart wurde. Andernfalls gilt das vereinbarte Honorar oder, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, das übliche Honorar.

    Übergabe der Datensätze: Die Übergabe der CAD-Datensätze an den Bauherrn oder das andere Planungsbüro ist urheberrechtlich relevant. Sie haben als Urheber das Recht zu bestimmen, wie Ihre Daten verwendet werden dürfen. Eine klare Vereinbarung über die Nutzungsrechte ist wichtig.

    Empfehlung: Ich empfehle, die erbrachten Leistungen detailliert aufzulisten und dem Bauherrn in Rechnung zu stellen. Klären Sie die Nutzungsrechte an den CAD-Datensätzen schriftlich. Bei Unstimmigkeiten kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht auf, um Ihre Ansprüche rechtssicher geltend zu machen und die Nutzungsrechte an den CAD-Daten zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein deutsches Preisrecht, das die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Berechnungsgrundlage für Architektenhonorare. Die HOAI ist nicht zwingend, wird aber oft als Basis verwendet.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Werkplanung
    Die Werkplanung ist die detaillierte Ausführungsplanung eines Bauvorhabens. Sie basiert auf der Entwurfsplanung und enthält alle notwendigen Informationen für die Bauausführung, wie z.B. Maße, Materialien und Konstruktionsdetails. Sie ist die Grundlage für die Umsetzung des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauausführung
    Bauantrag
    Der Bauantrag ist ein formelles Verfahren zur Genehmigung eines Bauvorhabens durch die zuständige Baubehörde. Er umfasst die Einreichung von Bauplänen, Baubeschreibungen und anderen erforderlichen Unterlagen. Ohne Baugenehmigung darf ein Bauvorhaben in der Regel nicht realisiert werden.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baubehörde
    CAD-Datensätze
    CAD-Datensätze sind digitale Daten, die mit Hilfe von CAD-Software (Computer-Aided Design) erstellt wurden. Sie enthalten geometrische Informationen und andere Daten, die zur Darstellung und Bearbeitung von Bauteilen oder Bauwerken verwendet werden. Sie ermöglichen eine präzise Planung und Visualisierung von Bauprojekten.
    Verwandte Begriffe: BIMAbk., 3D-Modellierung, Planungssoftware
    Urheberrecht
    Das Urheberrecht schützt geistige Werke, wie z.B. Baupläne und CAD-Datensätze, vor unbefugter Nutzung. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, wer sein Werk vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf. Eine Verletzung des Urheberrechts kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
    Verwandte Begriffe: Nutzungsrechte, Lizenz, geistiges Eigentum
    Abrechnung
    Die Abrechnung umfasst die Erstellung einer Rechnung für erbrachte Leistungen. Im Baubereich erfolgt die Abrechnung in der Regel nach HOAI oder nach individuellen Vereinbarungen. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist wichtig für eine korrekte Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Rechnung, Leistungsbeschreibung
    Nutzungsrechte
    Nutzungsrechte regeln, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie z.B. CAD-Daten, in welcher Form nutzen darf. Der Urheber kann Nutzungsrechte an Dritte übertragen oder einschränken. Eine klare Vereinbarung über die Nutzungsrechte ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Urheberrecht, Lizenz, Verwertungsrechte

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Honorargrundlage gilt, wenn keine HOAI vereinbart wurde?
      Wenn keine HOAI vereinbart wurde, gilt das vereinbarte Honorar. Falls auch hierzu keine Vereinbarung getroffen wurde, ist das "übliche Honorar" anzusetzen. Dieses orientiert sich an den Leistungen und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts. Es empfiehlt sich, die Leistungen detailliert zu dokumentieren, um die Grundlage für die Honorarermittlung zu schaffen.
    2. Was sind Nutzungsrechte an CAD-Daten?
      Nutzungsrechte an CAD-Daten regeln, wer die Daten in welcher Form verwenden darf. Als Urheber der CAD-Daten haben Sie das Recht zu bestimmen, ob und wie die Daten vervielfältigt, bearbeitet oder weitergegeben werden dürfen. Eine klare Vereinbarung über die Nutzungsrechte schützt Ihre Interessen und verhindert eine unbefugte Nutzung Ihrer Daten.
    3. Kann ich die Übergabe der CAD-Daten verweigern, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird?
      Grundsätzlich haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht an den CAD-Daten, solange die Rechnung nicht vollständig beglichen ist. Allerdings sollten Sie dies im Vorfeld mit dem Bauherrn kommunizieren und eine schriftliche Vereinbarung treffen. Eine anwaltliche Beratung kann in diesem Fall sinnvoll sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Bauantrag und Werkplanung?
      Der Bauantrag ist die formelle Genehmigung, die bei der Baubehörde eingereicht werden muss, um ein Bauvorhaben zu realisieren. Die Werkplanung hingegen ist eine detaillierte Ausführungsplanung, die auf dem Bauantrag aufbaut und alle notwendigen Informationen für die Umsetzung des Bauvorhabens enthält. Sie dient als Grundlage für die Handwerker und die Bauausführung.
    5. Was passiert, wenn der Bauherr die Werkplanung von einem anderen Büro erstellen lässt?
      Wenn der Bauherr die Werkplanung von einem anderen Büro erstellen lässt, hat dies keinen direkten Einfluss auf Ihren Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen im Rahmen des Bauantrags. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass die Nutzungsrechte an den CAD-Daten geklärt sind, um eine unbefugte Verwendung durch das andere Büro zu verhindern.
    6. Wie dokumentiere ich meine Leistungen richtig?
      Eine detaillierte Dokumentation Ihrer Leistungen ist entscheidend für die Abrechnung. Erstellen Sie eine Leistungsbeschreibung, in der alle erbrachten Leistungen, der Zeitaufwand und die verwendeten Materialien aufgeführt sind. Fügen Sie gegebenenfalls auch Screenshots oder Ausdrucke der CAD-Daten bei. Eine lückenlose Dokumentation dient als Grundlage für die Honorarermittlung und kann im Streitfall als Beweismittel dienen.
    7. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die HOAI ist zwar nicht zwingend anzuwenden, dient aber oft als Grundlage für die Honorarermittlung, insbesondere wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    8. Welche Rolle spielt das Urheberrecht bei CAD-Daten?
      Das Urheberrecht schützt Ihre CAD-Daten als geistiges Eigentum. Als Urheber haben Sie das Recht zu bestimmen, wer Ihre Daten nutzen, vervielfältigen oder bearbeiten darf. Eine Verletzung des Urheberrechts kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Es ist daher wichtig, die Nutzungsrechte an den CAD-Daten klar zu regeln und eine unbefugte Nutzung zu verhindern.

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  2. CAD-Datensätze: Honorar für Arbeitsersparnis bei Werkplanung

    Keine Rechtsgrundlage
    Grundsätzlich sind Sie, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Herausgaben der EDV-Daten in Form von offenen, d.h. weiterbearbeiterbaren Dateiformaten verpflichtet. Ihr beschriebener Fall erspart dem neuen Planer viel Arbeit. Es empfiehlt sich hier, die Arbeitsersparnis prozentual zu beziffern und das Honorar als Anteil der entsprechenden Leistungsphasen zu berechnen.
    Beispiel:
    40 % Arbeitsersparnis in Leistungsphasen 6 und 8.
    Honorar = 40 % x (10 + 31) v.H. = 16,4 v.H. x Grundhonorar.
    Achtung! Dies ist ein Vorschlag. Meines Wissens gibt es hierzu keine Rechtsgrundlage, auch nicht in der HOAIAbk..
    PS: Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat zu diesem Thema ein Merkblatt (Nr. 94, "Orientierungshilfe zu Fragen der Honorierung bei EDV-Einsatz) verfasst.
  3. Abrechnung: Schadenersatz für Mehraufwand bei Planungsänderung

    Entschuldigung vorab..
    dafür, dass ich Nichtwissend und Laie bin, dumme Fragen Stelle und und und..
    Meine Frage: Wäre die Auftragserteilung nur bis eben der jetzigen Leistungsphase erteilt worden, hätten Sie dann anders gearbeitet als bisher? Falls ja, so sehe ich diesen tatsächlichen Mehraufwand als "Schaden" der Ersatzpflichtig ist, den Mehraufwand kennen Sie dann selbst am besten x Stundensatz = Schaden.
    Ich will nicht in die juristische Schiene und entgangener Gewinn etc..
    Hätte Ihre Planung sich jedoch nicht unterschieden, so finde ich es kleinlich und eher ein Sandkastengehabe. Sie haben keinen "direkten" Schaden, gönnen nur einem Kollegen nicht den Datensatz. Kleinlich. Falls dem so wär, finde ich dieses typisch, haben Sie jemals daran gedacht, warum Ihnen der Auftrag entzogen wurde? Ich habe keinen blassen Schimmer, aber im Normalfall gehören da immer zwei zu.
    Bitte beachten Sie das ausdrückliche "Hätte" in dem letzten Absatz.
    Viel Erfolg
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  4. CAD-Daten: Urheberrecht und Wertigkeit von Konstruktionsplänen

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    kein Sandkastengehabe
    Natürlich hätte sich die Arbeit in LPh 1-4 nicht anders gestaltet. Einen Schaden sehe ich deshalb nicht. Aber man sollte den digitalen Daten mehr Respekt entgegenbringen und sie nicht als wertlos abtun nur weil sie bequem kopiert werden können. Sie sind Eigentum des Erstellers und nicht mit dem Honorar LPh 1-4 abgegolten. Wer würde beim Musikkauf auf die Idee kommen, neben der Akustik auf CD die kostenlose Herausgabe der Partitur, der Noten, Tonspuren, MIDI-, Text-Files u.ä. zu verlangen, nur weil sie im Produktionsprozess ohnehin angefallen sind? Wer hat die Konstruktionspläne seines PKW in digitaler Form, die Bilddaten seiner Computertomografie, das elektronische Manuskript eines teuren Fachbuchs, den letzten Notarvertrag als Word-Dokument? DINAbk.-Normen gibt es auch nur auf Papier. Bestenfalls sind sie als pdf erhältlich, meist in grafischer Form und sogar etwas teurer als die gedruckte Ausgabe, selbstverständlich extra zu bezahlen. An Satzdateien ist gar nicht zu denken.
    Ein Ansatz für den Fragesteller: "Mit dem Bauherr war vereinbart, dass die Werkplanung ebenfalls mit uns abgewickelt wird" bedeutet, dass im Fall einer freien Kündigung das Honorar LPh 5 fällig wird, abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen. Bei den "ersparten Aufwendungen" kommen die DXF-Dateien ins Spiel. Der Restbetrag für LPh 5 erhöht sich, da einige Grundlagen dafür bereits existieren und als Ersparnis nicht gegengerechnet werden müssen.
  5. CAD-Datensätze: Zeitersparnis vs. Überarbeitungsaufwand in LPH 1-4

    zur Einsparungstheorie
    dazu, dass einem Eingabezeichnungen in CAD-formaten helfen und in der lph ap Zeit sparen sehe ich völlig anders als mein Vorredner zu 1), denn:
    • im Entwurfes- und entstehungsprozess sind diese CAD-Daten extrem weich. in der lph ep sind meist keine endgültigen aussagen zur Konstruktion gemacht. eine Überarbeitung ist immer nötig  -  die Planung wird bis zur Ausführung und revision fortgeschrieben. die Einsparung durch Übernahme von CAD sehe ich bei sorgfältiger "Architekturplanung", damit meine ich echtes planen und kein bt-gewische! marginal  -  also wirklich vernachlässigbar.
    • selbst beim verbleib im selben System (Programm+os) würde ich mich nicht auf Daten anderer verlassen  -  die Prüfung würde zu viel Zeit verschlingen,
    • der Vorteil wird so schnell zum Nachteil,
    • wer kennt nicht diese Zeichnungsmeister, für die unsaubere Linien mit 2,63499 cm auch noch Mauerwerksöffnungsmaß sind! oder die CAD-Knaben, die Linien im hundertstel Bereich nicht verschneiden, maßLinien dann im zufallsland liegen, polygone, die nicht geschlossen und winkelig sind etc. -- wer jemals länger als ein Jahr an CAD-Systemen verbracht hat weiß davon zu berichten!

    ergo: die Behauptung, man könne was einsparen durch Übernahme von Daten kann ich nicht bestätigen  -  eher im Gegenteil! bei dxf/dwg Übernahmen holt man sich dermaßen Probleme ins System, dass es meist (95 %) einfacher und schneller ist, die Zeichnungen neu anzulegen! zumal das denken der Konstruktionen und Fügungen durch Übernahme von Daten nicht gefördert wird!
    so manchem geheimnistuer täte etwas mehr anarchie gut. die eigene Arbeit sollte man nicht zu hoch bewerten! netten und kompetenten partnern gebe ich gerne meine Daten 🙂

  6. CAD-Daten: DXF/DWG-Nutzung für Fachingenieurplanung

    @ Herr Blücher
    DXF/DWG  -  Daten herausgeben ist wahrscheinlich für die wenigsten ein Problem  -  bietet sich für Fachingenieurplanung ja an.
    Wie schon erwähnt wurde sind DXF/DWG-Daten meistens sowieso nur nutzbar zum eigenen Ausdrucken!
    Aber!
    Wenn ich mit CAD einen Auftrag bis zur LPAbk. 4 bearbeite, erhält meine CAD-Eingabe im Vorfeld weniger Dateneingabe, mögliche Details bleiben eher unberücksichtigt!
    Wenn dann jemand die Daten in DXF/DWG haben will, ist das kein Problem.
    Das ist ja dann wie wenn der Nachplaner ein transparentes Blatt über ihren hoch kopierten "Bauantrag" legt und hier die wichtigsten Wände/Außenmaße/etc. abzeichnet / kopiert und dies dann weiterverarbeitet => trotz CAD hat sich hier nicht viel verändert! Haben Haustechniker "Ihren" hochkopierten Plan genommen und ihre Leitungen, Installationen, etc. von Hand eingezeichnet / "gekratz" oder sonst wie erweitert, nimmt er beim CAD-Programm auch nur seinen "Stift" oder "Radiergummi" und arbeitet wie auf einem Blatt Papier seine Ergänzungen ein.
    Wenn ich aber im Vorfeld weiß, ich werde auch weitere LPhs übernehmen, haben die CAD-Daten auch im Vorfeld mehr "Dateninhalt", z.B. wird eine Wand mit dem tatsächlichen Werkstoff/Material betitelt, Abrechnungseinheit festgelegt (z.B. für Übernahme AVA) oder Fenster werden als Makros eingegeben, die bei einer Maßstabsveränderung entsprechend detaillierter (automatisch) dargestellt werden, usw.
    Dann würde ich mich über die geleistete "Mehrarbeit" auch etwas ärgern  -  dann hätte ich die Planung bis LPh 4 wie oben beschrieben schneller erledigen können.
    Vielleicht ist das nämlich genau der Punkt, den Herrn Dorn hier beschäftigt!
    Gruß
    Gleser Ralf
  7. Entschädigung für vereinfachte Werkplanung durch CAD-Datensätze

    Danke für Ihre Anregungen und Bestätigungen  -  Entschuldigung angenommen
    Nach zusammenfassen Ihrer doch sehr hilfreichen Antworten, habe ich zumindest die Sicherheit, dass mir eine "Entschädigung" für die vereinfachte Einarbeitung der Werkpläne zusteht.
    Die Annahme von Herrn Blücher entspricht genau der Arbeitsweise, mit den die Entwurfszeichnungen erzeugt wurden  -  sehr genau und detailliert, mit dem Wissen auf die kommenden Werkpläne.
    Aus diesem Grund ist auch eine Nachbearbeitung der Datensätze nicht notwendig  -  es werden nur weitere Details hinzugefügt.
    Sehr geehrter Hr. Ber-180-Sob, Ihre Entschuldigung nehme ich an, aber bitte überdenken sie doch Ihre subjektive Einschätzung des "Arbeitsverhältnisses". Selbst bei Missverständnissen zwischen AGAbk. und AN habe ich eine Arbeit geleistet, welche vergütet werden muss. Und ich denke mit gönnen oder nicht gönnen hat es nichts zu tun  -  der Bearbeiter hat definitiv weniger Arbeitsaufwand. Wenn Sie Ihre Bezahlung nach Leistung als Sandkastengehabe ansehen; Bitte schön! Aber für mich ist es einfach Arbeitsaufwand und Lohn.
    Nochmals danke an alle und eine schöne Restwoche
    Benjamnin Dorn
  8. Korrektur: Bezugnahme auf Ralf Gleser statt Blücher

    Widerruf
    Ich meinte Herrn Ralf Gleser und nicht Herrn Blücher
    Und mit diesem Eintrag schließe ich dann auch den Thread.
    Danke an Alle.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    CAD-Datensätze für Bauantrag: Abrechnung bei fehlender Werkplanung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Abrechnung von CAD-Datensätzen für einen Bauantrag, wenn die Werkplanung nicht vom selben Büro durchgeführt wird. Kernpunkte sind das Urheberrecht an den Daten, die mögliche Arbeitsersparnis für den neuen Planer und die Frage nach einer angemessenen Entschädigung. Es wird betont, dass die Herausgabe von weiterbearbeitbaren CAD-Daten ohne vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtend ist. Die korrekte Honorierung der erbrachten Leistung und die Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands stehen im Vordergrund.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass ohne explizite Vereinbarung keine Pflicht zur Herausgabe der CAD-Datensätze besteht, wie in CAD-Datensätze: Honorar für Arbeitsersparnis bei Werkplanung erläutert wird. Dies kann die Grundlage für die Honorarverhandlung bilden.

    ✅ Zusatzinfo: Die Verwendung von DXF/DWG-Daten ist für die Fachingenieurplanung üblich, jedoch sollte der Detaillierungsgrad der Daten berücksichtigt werden, da dieser den Aufwand für die Werkplanung beeinflussen kann. Siehe hierzu CAD-Daten: DXF/DWG-Nutzung für Fachingenieurplanung.

    💰 Zusatzinfo: Die Berechnung einer Entschädigung für die vereinfachte Einarbeitung der Werkpläne sollte den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die Arbeitsersparnis berücksichtigen, wie in Entschädigung für vereinfachte Werkplanung durch CAD-Datensätze beschrieben.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld vertraglich die Nutzungsrechte und die Herausgabe der CAD-Datensätze, um spätere Unstimmigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Orientieren Sie sich an den Hinweisen zur Honorierung von EDV-Leistungen der Architektenkammer Baden-Württemberg, wie im Beitrag CAD-Datensätze: Honorar für Arbeitsersparnis bei Werkplanung erwähnt.

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