Mängel vom Gutachter übersehen
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Mängel vom Gutachter übersehen

Zur Baubegleitung hatte ich einen Sachverständigen, der selbst auch ein eigenes Ingenieurbüro besitzt (Dipl. -Ing (FH)  -  Mitglied im Bauprüfverband e.V.) beauftragt. Insgesamt war er 5 mal vor Ort und hat die Baufirma auf einige Mängel hingewiesen und uns bei der Bauabnahme unterstützt. Nach der Bauabnahme wurden aber gravierende Mängel festgestellt. So wurde von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen z.B. eine Schadensersatzsumme von 15.5 TDM beim Dach ermittelt (falsche Hinterlüftung, Folie nicht diffusionsoffen PE-Folie nicht luftdicht eingebaut, ...) usw. Nun habe ich 2,5 TDM an den Sachverständigen bezahlt, der so viele Sachen übersehen hat. Muss ein Sachverständiger zwingend offensichtliche Mängel erkennen? Die Betonung liegt auf gravierend und offensichtlich!
Danke für die Antworten.
  • Name:
  • Andreas Beilschmidt
  1. Gute Frage

    Aber öffentlich bestellt und vereidigt war der wohl nicht? Den für die gelten andere Gesetze als für die sog. freien Sachverständigen. Zum Verständnis, der Begriff "Sachverständiger" ist nicht geschützt, darf sich also jeder so ein nennen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. war er nicht

    öffentlich bestellt und vereidigt war er nicht, er nannte sich freier Gutachter/Sachverständiger.
    • Name:
    • Andreas Beilschmidt
  3. ist zwar nicht Gegenstand der frage, aber ...

    Foto von Stefan Ibold

    Hallo Herr Beilschmidt,
    was genau ist den an der Hinterlüftung mangelhaft? Wo steht geschrieben, wie offen eine Unterspannbahn sein muss?
    Die luftdichte Schicht kann man auch über die Innenbekleidung erreichen, da stellt sich die Frage wer was im Auftrag hatte.
    Das möchte ich schon ganz gerne abgeklärt haben, bevor ich Jemanden "abstrafe".
    MfG
    Stefan Ibold
  4. Das wäre meine nächste Frage gewesen :-)

    Warst schneller. Die Regeln des Bauprüfverbandes kenne ich nicht. Die Haftungsfrage müsste eigentlich im Vertrag stehen. Im allgemeinen haften SV nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Den Mangel hat dr zweite "richtige" SV doch festgestellt ...

    Den Mangel hat dr zweite "richtige" SV doch festgestellt und nicht der Bauherr.
  6. zwar anonym, aber trotzdem

    Foto von Stefan Ibold

    Es ist mir ziemlich egal, was der zweite "richtige" SV festgestellt hat und was nicht. Auch der kann nämlich, ob öffentlich bestellt oder nicht, auch Murks machen. Soll leider auch da manchmal Probleme geben. Und wenn da die Behauptung aufgestellt wird, die Unterspannbahn MUSS diffusionsoffen sein, dann darf mir die Frage erlaubt sein, wo genau das bitte steht. Das gilt für den RTest der Fragen übrigens auch.
    M f. G.
    si
    • Name:
  7. Zement mal

    Also das nicht luftdicht lasse ich mal gelten. ABER: es handelt sich doch offensichtlich um ein selbständiges Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren). Da kann der gerichtlich beauftragte SV überhaupt keine Mängel selbständig feststellen. Er darf es nicht einmal.
    Er darf nämlich nur die gestellten Fragen beantworten. Wie lauteten die Fragen und wer hat die formuliert?
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. Dickenzunahme

    es ist zu einer Dickenzunahme der Dämmung gekommen, die offensichtlich vor Einbau sehr dicht verpackt war. Die Sparrentiefe beträgt 17 cm, die der Dämmung jetzt 17,7 cm. Die Unterspannbahn besteht aus verstärkter PVC-Folie und die innere Hinterlüftung sollte 2 cm (Luftspalt) betragen  -  existiert aber nicht. Da gleichzeitig innen die PE-Folie nicht luftdicht verklebt wurde und zum Teil gefehlt hat, ist warme Luft nach außen gedrungen, hat sich abgekühlt und Wasser ist auskondensiert. Die Unterspannbahn ist tropfnass (im Winter) und die Sparren fangen an zu schimmeln.
    Es war kein selbständiges Beweissicherungsverfahren. Der Beweisbeschluss wurde vom Gericht erstellt, da die Baufirma die Mängel auf unzureichende Belüftung geschoben und Nachbesserung verweigert hat. Davor hatten wir einen privaten, ebenfalls öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter (Parteiengutachten), der hat die gleichen Mängel festgestellt  -  um vor den gerichtlichen Einstieg erst einmal auf Nummer Sicher zu gehen.
    In der Leistungsbeschreibung ist der Dachaufbau eindeutig festgeschrieben, die hatte der "vogelfreie" Gutachter während unserer Bauphase und da steht drin Gipskartonplatte, Sparschalung, PE-Folie als Luftsperre und Dampfbremse, Dämmung zwischen den Sparren, Unterspannbahn Konterlattung, Lattung, Dachziegel (von innen nach außen) im ausgebauten Bereich.
    • Name:
    • Andreas Beilschmidt
  9. Ah so

    Da haben Sie ja sehr schön beschrieben, dass ein privates Gutachten sehr wohl nützlich ist. Es ist Unsinn sowas als Parteigutachten abzutun. Darauf stützten sich also die Fragen.
    Nun zur eigentlichen Frage: es kommt wirklich auf den Vertrag an. Lassen Sie sich doch mal von einem Rechtsanwalt beraten. Meines Wissens nach kostet eine Erstberatung weniger als 500 DM.
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz steht drin

    ein Parteiengutachten ist auf jeden Fall nützlich, auch wurden die Kosten vom Gericht anerkannt. Es erleichtert den gerichtlichen Einstieg und uns wurde sogar, sicher wegen des Parteiengutachtens, Prozesskostenhilfe gewährt. Zwischen dem Parteiengutachten und dem gerichtlichen Gutachten besteht seltsame 100 % Identität in der Beurteilung der Schäden, leider nicht bei der Schadensersatzsumme.
    zum Vertrag: es steht nur drin, dass der Sachverständige bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Ich ahne es schon, dass ich auf den Kosten sitzen bleibe. Gerade das Aufdecken von Mängeln sollte dieser "vogelfreie" Sachvertständige doch machen, da ich von Tuten und Blasen ... hatte. Inzwischen kann ich aber selbst als Sachverständeiger für das Dach arbeiten. Herr Beisse sagte ja  -  jeder kann sich so nennen.
    • Name:
    • Andreas Beilschmidt
  11. Da sehe ich aber grobe Fahrlässigkeit

    Wie kann man so dumm sein, keinen Blower-Door-Test (BDT) zu machen? Spätestens da wäre es doch aufgefallen. Ich sehe schon eine Chance. Übrigens zu Parteigutachten hat ein Rechtsanwalt was interessantes geschrieben. Siehe weiterführenden Link.
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. Haftung des Sachverständigen

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    Ich meine es gibt es großen Unterschied bei dem vom Gericht bestellten Gutachter und dem privat bestellten Gutachten, das Vertragsverhältnis! Der erstere braucht mangels privatem Auftragsverhältnisses (vereinfacht gesagt) eigentlich (bei der jetzigen stabilen Rechtsprechung) nur sehr bedingt haften und muss für kaum einen Fehler gerade stehen, zumindest was Geld betrifft. Seinem Ruf sollte es dann doch schon schaden. Der zeitere muss für alles, was aus seinem fehlerhaften Gutachten an Schaden für seinen Auftraggeber entsteht, voll haften und mit Geld gerade stehen. Somit ist für einen privat beauftragten Gutachter die Haftung schon eine bedeutende Sache, die der gerichtlich bestellte Gutachter (noch, die Rechtsprechung wird sich vermehrt damit befassen müssen!) risikomäßig vernachlässigen kann. Das alles sagt jedoch gar nichts über die Qualität von Sachverständigen aus. Manche werden sich niemals für ein Gerichtsgutachten einspannen lassen, andere leben nur davon. Beide haben ihre spezifischen Gründe. Da heißt es wie überall, über die Bitte nach Referenzen nachfragen und nochmals nachfragen. Viele Grüße
  13. so, na prima : ((

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    Hallo Herr Beilschmidt,
    das hört sich wirklich nicht gut an. Vermurkst sozusagen.
    Wenn der baubegleitene Mensch tatsächlich als Gutachter im Sinne des Wortes eingesetzt werden sollte, dieses schriftlich fixiert ist, einschl. der expliziten Aufgabenstellung, dann wird er m.E. Probleme bekommen. Er haftet meines Wissens nach sehr viel eher als der gerichtsbestellte Gutachter. Nebenbei hat der Mensch auch eine Versicherung.
    Lassen Sie also den Vertrag vom RA oder einer Handwerkskammer prüfen, schildern Sie u.U. bei der HWKAbk. das Problem. Die haben auch ein Interesse, dass "ihre" SV anständige Arbeit leisten.
    MfG
    Stefan Ibold
  14. Ist Herr Rüpke Nebenerwebs-RA?

    Wenn nicht, sollte er sich überlegen, einmal in diese Branche einzusteigen. Ich erlaube mir nur seine Gedanken zur Haftung des Sachverständigen etwas zu präzisieren:
    Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet nach derzeitiger Rechtslage nur gem. § 826 BGBAbk. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Im Einzelfall sind die Gerichte bemüht bei besonders schwerwiegenden Fehlern einen Anspruch zu konstruieren. Der Gerichtssachverständige ist aber derzeit ganz gut geschützt.
    Konkret geplant ist eine Rechtsänderung: Danach soll der Gerichtssachverständige immer für Fehler seines Gutachten auf Schadensersatz haften, wenn er den Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und kein anderer für den Schaden einstandspflichtig ist (also nachrangige Haftung). Dies Umsetzung lässt noch auf sich warten.
    Der Privatsachverständige (egal ob öbuvAbk. oder "freier" Sachverständiger) haftet allein nach vertragsrechtlichen Grundsätzen. Wonach sich die Haftung bestimmt, regelt der Vertrag. Dabei kann eine vereinbarte Qualitätssicherung (Bspw. durch TÜV oder Dekra) werkvertraglichen Charakter besitzen. Die bloße vereinbarte Sichtprüfung könnte auch dienstvertraglich eingestuft werden: Wie auch immer: Eine Haftung auf Schadensersatz setzt eine schuldhafte Vertragsverletzung voraus. "Übersieht" der SV offenstichtliche Fehler, erfüllt er seine Pflicht nach meinem Verständnis schuldhaft mangelhaft.
    Vor Haftungsbeschränkungen, die der SV formularmäßig vorlegt, darf sich der BH nicht erschrecken lassen. Sie sind in schöner Regelmäßigkeit unwirksam. Dies gilt gerade auch für die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist eine im Einzelfall zu prüfende Frage.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  15. Asolution

    Foto von Ralf Schotten

    Hallo Herr Schotten, wenn nötig knie ich nieder zur Abbitte.
    Als Strafmaß bitte nicht wieder 50 Hausbocklarven freilegen ... dann nehme ich lieber 10 Hiebe mit einem Meterstück frischen Strangmycels des Echten Haussschwamms!
    Viele Grüße
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