Schlüsselfertiges Bauen mit Festpreis: Architektenangebot prüfen – Risiken & Regelungen?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Schlüsselfertiges Bauen mit Festpreis: Architektenangebot prüfen – Risiken & Regelungen?

Wir baten einen Architekten, uns ein schlüsselfertiges Festpreisangebot zu machen. Der Architekt verfügt über eine eigene Baufirma (baut z.B. Wohnungen und veräußert diese). Er hat über die Gewerke, die er selbst nicht ausführen kann Angebote eingeholt und möchte uns nun insgesamt das Festpreisangebot machen. Muss er seine Architektenleistung in seinem Angebot separat aufführen? Muss er via HOAIAbk. abrechnen? . Oder agiert er hier als Generalüer/Unternehmer wobei in diesem Fall ggf. dann andere Regelungen gelten? Vielen Dank! W. Schmitz
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Überprüfen Sie die Qualifikation und Erfahrung des Architekten/Bauträgers. Referenzen einholen!

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    Ein schlüsselfertiges Festpreisangebot von einem Architekten, der gleichzeitig als Bauträger agiert, kann Vor- und Nachteile haben. Ich empfehle, das Angebot sehr genau zu prüfen.

    Wichtige Aspekte sind:

    • Leistungsbeschreibung: Ist die Leistungsbeschreibung detailliert und vollständig? Sind alle Gewerke und Materialien genau definiert?
    • Festpreisgarantie: Was genau ist im Festpreis enthalten? Gibt es Ausnahmen oder Klauseln, die Preiserhöhungen ermöglichen?
    • Zahlungsplan: Ist der Zahlungsplan nach Baufortschritt gestaffelt? Dies sichert Sie ab, falls es zu Problemen kommt.
    • Gewährleistung: Wie lange ist die Gewährleistungsfrist? Welche Mängel sind abgedeckt?
    • Bauzeit: Ist eine realistische Bauzeit vereinbart? Was passiert bei Verzögerungen?

    🔴 Gefahr: Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Architekt gleichzeitig Bauherr ist. Achten Sie darauf, dass Ihre Interessen als Bauherr gewahrt bleiben.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Angebot von einem unabhängigen Bausachverständigen oder Anwalt prüfen, bevor Sie es annehmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Schlüsselfertiges Bauen
    Übergabe eines bezugsfertigen Gebäudes an den Bauherrn, wobei der Auftragnehmer alle Leistungen erbringt. Dies umfasst Planung, Bauausführung und Koordination der Gewerke. Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauträger, Festpreisvertrag.
    Festpreisangebot
    Ein Angebot, bei dem der Preis für die vereinbarten Leistungen im Voraus festgelegt wird und während der Bauzeit in der Regel nicht geändert werden kann. Dies bietet dem Bauherrn Planungssicherheit. Verwandte Begriffe: Pauschalpreis, Einheitspreis, Kostenvoranschlag.
    Architekt
    Ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Architekten sind für die Erstellung von Bauplänen, die Bauleitung und die Koordination der Gewerke zuständig. Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt.
    Bauträger
    Ein Unternehmen, das Grundstücke kauft, bebaut und die fertigen Immobilien verkauft. Bauträger übernehmen oft auch die Projektentwicklung und die Vermarktung der Immobilien. Verwandte Begriffe: Projektentwickler, Immobilienentwickler, Generalunternehmer.
    Gewährleistung
    Die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, Mängel an der erbrachten Leistung zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmängelhaftung.
    Leistungsbeschreibung
    Eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, einschließlich der verwendeten Materialien und der Ausführungsstandards. Eine klare Leistungsbeschreibung ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Baubeschreibung.
    Bauzeitgarantie
    Eine Vereinbarung, die einen verbindlichen Fertigstellungstermin für das Bauvorhaben festlegt und die Folgen von Verzögerungen regelt. Dies kann beispielsweise die Zahlung einer Vertragsstrafe sein. Verwandte Begriffe: Fertigstellungstermin, Bauzeitplan, Vertragsstrafe.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "schlüsselfertiges Bauen"?
      Schlüsselfertiges Bauen bedeutet, dass der Bauherr ein fertiges Haus erhält, ohne sich um die einzelnen Bauabschnitte kümmern zu müssen. Der Auftragnehmer (in diesem Fall der Architekt/Bauträger) übernimmt die gesamte Planung und Ausführung. Dies kann Zeit und Aufwand sparen, birgt aber auch Risiken, wenn der Vertrag nicht klar definiert ist.
    2. Welche Risiken bestehen bei einem Festpreisangebot?
      Ein Festpreisangebot soll dem Bauherrn Planungssicherheit geben. Allerdings können unvorhergesehene Ereignisse (z.B. steigende Materialpreise, unerwartete Probleme auf der Baustelle) dazu führen, dass der Auftragnehmer versucht, Kosten zu sparen oder Nachträge zu fordern. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist daher entscheidend.
    3. Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Bauträger?
      Ein Architekt ist in erster Linie für die Planung und Gestaltung eines Gebäudes zuständig. Ein Bauträger hingegen ist ein Unternehmen, das Grundstücke kauft, bebaut und die fertigen Immobilien verkauft. Wenn ein Architekt gleichzeitig als Bauträger auftritt, kann dies zu Interessenkonflikten führen.
    4. Wie kann ich mich vor Mängeln am Bau schützen?
      Eine sorgfältige Bauüberwachung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist ratsam. Dieser kann Baumängel frühzeitig erkennen und deren Beseitigung veranlassen. Außerdem sollten Sie alle Vereinbarungen schriftlich festhalten und sich über Ihre Gewährleistungsansprüche informieren.
    5. Was ist eine Bauzeitgarantie?
      Eine Bauzeitgarantie sichert den Bauherrn gegen Verzögerungen beim Bau ab. Sie legt einen verbindlichen Fertigstellungstermin fest und regelt die Folgen von Überschreitungen (z.B. Vertragsstrafen). Es ist wichtig, die Bedingungen der Bauzeitgarantie genau zu prüfen.
    6. Welche Rolle spielt der Zahlungsplan?
      Der Zahlungsplan sollte dem Baufortschritt entsprechen. Das bedeutet, dass Sie erst dann Zahlungen leisten, wenn bestimmte Bauabschnitte abgeschlossen sind. Dies gibt Ihnen Sicherheit, falls der Auftragnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder seine Leistungen nicht erbringt.
    7. Was ist eine Gewährleistung?
      Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, Mängel an der erbrachten Leistung zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Während dieser Zeit können Sie Mängelrügen geltend machen.
    8. Wie finde ich einen seriösen Architekten/Bauträger?
      Fragen Sie nach Referenzen, holen Sie mehrere Angebote ein und prüfen Sie die Qualifikation und Erfahrung des Anbieters. Achten Sie auf transparente Vertragsbedingungen und eine detaillierte Leistungsbeschreibung. Ein persönliches Gespräch kann ebenfalls helfen, Vertrauen aufzubauen.

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    • Bauvertrag prüfen lassen
      Die Überprüfung eines Bauvertrags durch einen Anwalt oder Bausachverständigen kann vor finanziellen Risiken schützen.
    • Finanzierung schlüsselfertiges Bauen
      Besonderheiten bei der Finanzierung von schlüsselfertigen Bauprojekten.
    • Bauabnahme richtig durchführen
      Worauf bei der Bauabnahme zu achten ist, um Mängel frühzeitig zu erkennen.
    • Rechte bei Baumängeln
      Welche Rechte Bauherren bei Baumängeln haben und wie sie diese geltend machen können.
    • Versicherungen für Bauherren
      Welche Versicherungen während der Bauphase sinnvoll sind.
  2. Architektenangebot: Direkte Klärung der Sachlage empfohlen

    haben Sie den Architekten selber schon einmal gefragt
    wie die Sachlage ist? Das dürfte diese Frage erübrigen. Falls es Probleme gibt, noch einmal nachfragen, obwohl hier und nirgendwo sonst als beim RA eine Rechtsberatung zu haben ist. Wollte Atsche 1933 so, ist aber immer noch so. "Man" lebt gut davon.
  3. HOAI-Honorierung: Architektenleistungen und Planungsphasen

    HOAI
    Die Honorierung der Architektenleistung ist in der HOAIAbk. beschrieben. Die unterteilt noch einmal in verschiedene Planungsphasen, die prozentual bewertet werden. Also Vorplanung, erstellen von Leistungsverzeichnisses etc. Das Gesamthonorar (also die 100 %) lässt sich aus einer Tabelle ablesen. Hier soielt der Schwierigkeitsgrad und vor allem von der Bausumme ab.
    Wenn er Ihnen einen Festpreis macht, inkl. seinen eigen Leistungen, warum nicht?
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. Architektenleistung: Bauunternehmer statt HOAI?

    Nicht HOAIAbk.
    da in diesem Fall Bauunternehmer?!
  5. Bauvertrag: Unklare Details im Architektenangebot

    Als solcher natürlich nicht
    x|Aber nichts genaues weiß man ja nicht
    • Name:
    • Martin Beisse
  6. 🔴 Risiken: Verquickung Architekt & Generalübernehmer vermeiden!

    Foto von Stefan Ibold

    vorsicht
    Hallo Herr Schmitz,
    mit so einer Konstellation bin ich mal riesig auf den Bauch gefallen.
    M.E. gibt es eindeutig Regelungen, nach denen eigentlich eine solche Verquickung nicht legitim ist.
    In dem damaligen Fall war der Architekt Planer und Generalübernehmer. Hinzu kam, dass von einer auch zu seinem Verbund gehörenden Firma, die Grundstücke gekauft wurden, von ihm als Architekt beplant wurden. Das erste Geld floss also von seiner Drittfirma in seine Architektentasche. Danach gab es zwei Varianten:
    1. Nachdem das Geld geflossen war, wurde erklärt, dass die Grundstücke nicht bebaubar waren und mit einem Verlust wurden diese wieder veräußert.
    2. Nachdem das Geld geflossen war, übernahm der Generalübernehmer das Grundstück und beauftragte den Architekt mit der Planung.
    Zwangsläufig gingen die beiden Firmen irgendwann den Bach runter, nicht ohne im Falle des Generalübernehmer Subunternehmer mit hinunter zu ziehen (Ich hatte damals Glück, weil ich mir vorher eine Abtretungserklärung von ihm UND dem BAUHERREN habe unterzeichnen lassen ).
    Spannend wird das dann noch, wenn der Architekt dann auch noch eine Firma hat, die als Bauherr auftritt.
    Ich weiß, dass war jetzt recht kurz gehalten und gibt den Sachverhalt verm. nur unvollständig wider, aber andererseits will ich hier auch keine "Bedienungsanleitung" für betrügerische Konkurse geben.
    Mein Rat also, fragen Sie VORHER einen RA, der sich im Vertragsrecht sehr gut auskennt.
    Bitte haben Sie Verständnis, dass ich anonym schreibe, da das o. erwähnte Verfahren z.Z. noch gerichtsanhängig ist.
  7. Bauprojekt: Ärger vermeiden durch klare Verträge

    Foto von

    lol, Mist
    zu viel zum Thema Dusseligkeit 😉
    Ist egal, dann gibt es eben Ärger 😉
    Stefan Ibold
  8. Entspannung: Keine Panik bei fehlenden Namensnennungen

    keinerlei Grund zur Panik, Herr Ibold
    solange keine Namen gefallen sind, sind Sie so sicher wie in Abrahams Schoss. Lehnen Sie sich zurück und entspannen Sie, nullkommanull Probleme, absolut sicher.
  9. HOAI-Anwendung: Nicht bei Gesamtpaketen aus Architekt & Bau

    rofl  -  aber macht wirklich nichts
    Herr Ibold (halt: keine Namen 🙂 ) hat auf einen nicht seltenen und für den Bauherrn meist unschönen Sachverhalt ganz zu recht hingewiesen. Ich hoffe so weit ist es für den Fragesteller (noch) nichts.
    Die HOAIAbk. ist für sog. Paketanbieter nicht anwendbar. Ist vertraglich also ein Gesamtpaket vereinbart aus Architektenleistungen und Bauleistungen und sind die einzelnen Architektenleistungen nicht differenziert ausgewiesen und mit Honoraren bewertet, kann nicht nachträglich einfach eine Bewertung nach HOAI erfolgen. Der Bauträger bspw. kann also die grds. von ihm zu erbringenden Planungsleistungen nicht nach HOAI abrechnen (vgl. BGH BauR 1997,677).
    MfG
    RA Schotten, c/o RAe Dres. Koeble, Donus, Fuhrmann, Locher und Kollegen; Reutlingen
  10. Alternative: Generalübernehmer bietet Planungsleistungen an

    Nachtrag
    Im Zweifel sicherer ist es für den Bauherrn, sich in der von Herrn Schmitz genannten Variante (Architekt hat Baufirma) die Planungsleistungen direkt vom Generalübernehmer zusammen mit der Bauleistung anbieten zu lassen. Die HOAIAbk. spielt dann im Regelfall keine Rolle mehr. Anders natürlich, wenn der Architektenvertrag neben dem Bauvertrag (bspw. Bau GmbH) abgeschlossen wird. Dann darf und muss der Architekt nach HOAI abrechnen, soweit die Verträge nicht als einheitliches Ganzes zu werten sind. Dies wird bei formaler Trennung zwischen Baufirma und Architekt eher anzunehmen sein.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  11. Architektenkammer: Formale Trennung Architekt & Baufirma nötig!

    Toll!
    Gut erklärt, Herr Schotten. Und die formale Trennung muss m.E. bei einem Architekten, der in der Kammer eingetragen ist (Eine Frage der Ehre!?), vorhanden sein! Wenn annähernd ähnliche Richtlinien gelten, wie bei den Ingenieurkammern, müsste das wohl so sein! Und was hat man als Bauherr: wie so oft, alles in einer Hand. Planung, Ausführung und "Kontrollfunktion". Ingenieure und Architekten, die so firmieren, untergraben die "neue" geforderte Dreiteilung der Kammern, und ihren eigenen Berufsstand, so denke ich darüber, auch wenn ich jetzt wohl gehörig Schelte beziehe! Mit freundlichen Grüßen
  12. Kammer-Mitgliedschaft: Wozu eigentlich?

    Von wem denn Schelte?
    x|Und warum? Wegen Mitgliedschaft in Ing. oder Arch. -Kammer? Da bin ich auch nicht drin. Wüsste auch nicht, wozu.
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. Vorteile: Fortbildung und Ansprechpartner durch Kammermitgliedschaft

    Schelte von ...
    denjenigen, die dieses Bauen (alles in einer Hand) praktizieren, und den Bauherren auch noch als Non-plus-Ultra verkaufen! Von meiner Kammer wohl kaum, wenn ich mich für Aufgabenteilung auf dem Bau ausspreche! Übrigens: Kammermitgliedschaft hat schon Vorteile, finde ich. So werden hier Fortbildungsseminare (das ist natürlich von Kammer zu Kammer unterschiedlich) angeboten, man hat bei Fragen oder Problemen einen Ansprechpartner, und die Altersversorgung hat auch was für sich. Außerdem haben wir doch wohl sonst keine Lobby, oder? Es ist unsere einzige, egal wie gut das nun funktioniert oder nicht! Aber das muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
  14. Kammern: Lieber keine Kritik üben

    Ach so
    Na denn sollen die mal versuchen 🙂 Zu den Kammern sag ich jetzt besser ix, die könnten mitlesen : -9
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. 🔴 Risiko: Architekt vergibt an Ehefrau-Baufirma – Doppelt kassiert!

    Ganz schlaue
    Architekten machen einen Architektenvertrag, in dem der ausführende Bauträger bereits festgelegt wird. Das der alleinige Gesellschafter der Bauträger-GmbH die Ehefrau des Architekten ist, ist nur reiner Zufall! Doppelt kassiert hält nun mal besser, gell! Im Sondernagebot hätte ich noch, eine allumfassende Vollmacht, die sich der Architekt vom Bauherrn bei Abschluss des Vertrages unterzeichnen lassen hat. Schließlich muss der Architekt, wenn er dann mal zu Bauamt geht, was in der Hand haben. Und zu den Kammern möchte ich mich auch nicht äußern. (wie mein Vorgänger)
  16. Definition: Architekt als freischaffender Treuhänder des Bauherrn

    Architekt?!?
    als Begriff bedeutet für mich- und sollte es auch für alle anderen-, das dieser FREISCHAFFEND, d.h. ohne irgendeine Bindung an irgendwelche dubiosen Bauträger oder "Ehefrauen mit Baufirma" handelt und als Treuhänder des Bauherren fungiert. Ein Architekt schreibt also solche Klauseln nicht in seine Verträge. Die Architektenverträge beinhalten nur die entsprechend beauftragten Leistungen nach HOAIAbk. und deren Vergütung nach den anrechenbaren Kosten bzw. eine Vereinbarung nach Stundenlohn, der ebenfalls in der HOAI festgelegt ist. Alles andere sollte der Bauherr nicht unterschreiben bzw. falls Unklarheiten vorhanden sind, kann er den Vertrag kostenlos bei den Kammern prüfen lassen. Wird ein Architekt gebeten, ein Bauvorhaben schlüsselfertig anzubieten, so kann er dies formell erstmal gar nicht. Ich empfehle in diesem Fall einfach den klassischen Weg der Massenermittlung und Ausschreibung nach Positionen und Einheitspreisen. Die Angebote können dann pauschalisiert werden, fertig ist der Festpreis. Falls noch zusatzwünsche da sind, hat man Sicherheit durch die Einheitspreise. So einfach ist das. Ich verstehe auch immer weniger, besonders bei den ganzen Zuschriften hier im Forum, warum um Himmels Willen überhaupt mit Bauträgern gebaut wird?!?!? Zum Spaß habe ich mir mal ein Prospekt eines solchen geholt (ietet alle Typen an, großer norddeutscher Bauträger, Name wird (noch) geheimgehalten.. 😉 1.) Erster Blick auf die Grundrisse: Mein Professor im 1. Semester hätte mir den Müll um die Ohren gehauen, wer unterschreibt sowas?
    • Flächenverschwendung, unmodern, kostenintensiv, von Ästhetik will ich hier gar nicht reden. Wenn ich mir den ganzen Mist jeden Samstag in der Zeitung ansehen müsste (habe ich aufgegeben, da sehr ungesund, sich jede Woche über sowas zu ärgern) würde ich feststellen, das wohl 99 % der Anbieter den gleichen Mist verzapfen (Ausnahmen gibt es, sicher, aber sind mir noch nicht untergekommen)

    zählt man die verschwendeten Flächen (unbenutzbar, zu viel Verkehrsfläche, viel zu große Bäder ... ja ja, sie wollen alle große Bäder, aber auf der einen Seite DINAbk. WC, auf der anderen DIN Wanne und auf der nächsten DIN Waschtisch? Was passiewrt dazwischen? Ach ja, da liegen die Fliesen, die sie in jedem Baumarkt als II. Wahl sehen können ... Flächenverschwendung nicht unter 5 m² = mind. 10.000 DM!

    • Treppenkonstruktionen, die erinnern mich immer an die "Schlichtwohnungen" von 1948
    • Ach ja, Flächen ... mal nachrechnen!

    DIN 277 steht da! Ha, der erste "Betrug" am Bauherrn ... seit wann wird eine Wohnung nach DIN 277 gerechnet? An die II. BVAbk. trauen die sich, falls sie sie überhaupt kennen, doch gar nicht ran! Aber naja, trotzdem mal ansehen.. Oh, was sehe ich da? NICHT nach Verkehrsfläche, Funktionsfläche und Nutzfläche getrennt, nicht nach a, b, c getrennt, DIE Flächen IM Dachgeschoss NICHT GETRENNT NACH größer/kleiner 1,50 m li. HÖHE aufgeschlüsselt! also darf da auch nicht NACH DIN 277 stehen! BETRUG! nenne ich sowas, der Bauherr kann sowas doch gar nicht wissen und damit auch nicht objektiv Preise vergleichen! Nachgerechnet mit II. BV ergeben sich 9 m² Unterschied Kosten: mindestens 18.000 DM! (Summe nun mindesten 28.000 DM) Ach ja 2.) Die "Leistungsbeschreibung" (hier heißt sie "junge Familie", was sowas soll bleibt mir eh für immer ein Rätsel ... ;-.) Leistungen sehe ich hier kaum, allerdings jede Menge Einschränkungen ... Malern, tapezieren, Außenanlagen sind ausgeschlossen, Bodengutachten? Man geht davon aus, das der Boden schon trägt.. Dafür ist das "Honorar" für Planung und Statik aber enthalten.. und alle Gebühren! , na hoffentlich auch für den Gutachter! 😉 Was der Satz "Grobplanum enthalten" bedeutet erfährt der Bauherr sicher erst mit der Rechnung für diverse Nebenleistungen. "Ach! , bei Ihnen kommt die Erschließung von der anderen Seite? Das kostet 3000.-, wenn wir die Hausanschlüsse 4 m weiter verlegen! " Apropos VERLEGEN, der Teppich kostet 4000 DM extra! (Nebenbei bemerkt, die waren schon bei einem Preis von 2300 DM pro m² Wohnfläche ...) Küche ist da natürlich noch nicht mit drin! , dafür ist aber die Fläche des in Eigenleistung zu erstellenden Abstellschuppens und des Carports aber in die DIN-Berechnung mit eingeflossen ... 🙂 ... habe ich eben fairerweise aber weggelassen..

    3) Prospekt wie vom Döner-Grill nebenan, aber naja, Geschmack ist eben Bildung ... denke ich mir mal so ... aber was ist das denn da oben ... EIN GÄUBCHEN! ... och schade ... auch nicht "inklusive" kostet auch noch mal 5000 Eier! Aber aufpassen! steht da noch: "Achtung Baurecht, wegen zweigeschossig" Nun können die plötzlich Flächen vernünftig rechnen?! Ich gucke nochmal hin, auch wenn mir die Augen schon schmerzen: Die Bauschäden kann man eigentlich auf dieser Zeichnung schon erahnen ... aber trotzdem: jede Menge "Empfehlungen" der "Baufamilien" auf der letzten Seite:

    • "Danke danke danke, ihr Bauleiter Herr soundso war ja so toll, nicht in meinen kühnsten träumen hätte ich ein sooo tolles Haus erwartet" usw. usfort ... "

    mir reicht es, so schlecht habe ich selbst in der sechsten Klasse nicht formuliert ... und alles dasselbe Schema, ein bisschen mehr Phantasie hätte die Sekretärin des Bauträgers schon walten lassen sollen ... LOL So, ab damit in die Rundablage! Wo waren wir eigentlich stehengeblieben? Bei 28.000.-, gell? 🙂 + Maler + Gaube + Teppich + Küche + + + + das Architektenhonorar hätte übrigens für solch ein Haus Moment ... anrechenbare Kosten sagen wir mal 200.000 DM ... etwa 22.000 DM betragen (bei Vollbeauftragung, wohlgemerkt, dh. für einen Architekten Detailplanung bis M=1:1 und kein A3 Blatt in 1:100!) inkl. Objektüberwachung, sogar mit DOKUMENTATION ... Leute, Leute was wollt ihr denn noch alles erleben? 🙂 (Einer war sogar VERBITTERT, las ich gerade in diesem Forum) Ach ja, die ganzen Bauschäden fehlen ja noch! und das bei Garantie von nur 2 Jahren (ein Architekt sorgt für 5 Jahre nach BGBAbk.!) Viel Spaß beim Bauen kann man da ja nur wünschen! Und wenn was schiefgeht, schreien sie alle wieder "Wo war denn der Architekt? " ... aber der Architekt war eben nicht da ...! 😉 und nun denjenigen, denen der Spaß noch nicht verdorben ist und die doch noch bauen wollen: ich wünsche Euch (wirklich ernstgemeint) viel Spaß! aber ruft vorher Eure nächstgelegene Architektenkammer an! schöne Grüße!

  17. Architekt vs. Bauingenieur: Volle Zustimmung!

    Und der größte Feind des Architekten,
    der Bauingenieur nämlich *g*, stimmt da völlig zu. Oweia, Herr Zack, ich kann mir richtig vorstellen, wie es in Ihnen gekocht hat. und wie Sie sich beim Schreiben zurückhalten mussten ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. ✅ Zustimmung: Deutliche Worte zum Thema Architekten

    Foto von Stefan Lappe, Dipl.-Ing.

    Ahhhhmmm 8-))
    Diese zackigen Ausführungen unterschreibe ich.
    Und endlich bin ich es nicht immer nur, der zu einem solchen Thema hier deutliche Worte postet.
    • entspanntzurücklehnguck*
  19. Architekten: Schwarze Schafe und ehrliche Bauträger?

    Herr Zack, eigentlich haben sie recht,
    und ich stimme Ihnen im Großen und Ganzen zu, aber es gibt doch auch unter Architekten schwarze Schafe und sicher auch gute (und ehrliche!) Bauträger u. -Firmen, oder? Mit freundlichen Grüßen
  20. Festpreisvertrag: Bauleiter erbringt Leistung nicht – Was tun?

    Und umgekehrt? Herr Schotten und alle Anderen ...
    Und umgekehrt? Herr Schotten und alle Anderen wie ist das denn umgekehrt? Ich habe einen Festpreis also Pauschalpreisvertrag von so einem Paketanbieter und der Bauleiter (Architekt/Bauingenieur) erbringt seine Leistung nicht. Sagen wir mal, der macht sich einfach rar (wie war das, ein Zitronenfalter faltet ja auch keine Zitronen 🙂. Ich hatte im Festpreis etwas mehr als den Rohbau einschließlich der Planungs- / Baugenehmigungs- / Ausschreibungs- und Bauleitertätigkeiten für das *gesamte BV* drin. Bei den Ausbaugewerken hat man mich sitztenlassen, keine Ausschreibungen, keine Bauleitung ... Kann ich dann im Streitfalle nach HOAIAbk. mindern?
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  21. Bauträgerwahl: Auf unseriöse Anbieter achten – DIN-Kenntnisse!

    Zu den letzten beiden Beiträgen
    Zu 1.) Natürlich gibt es auch gute Bauträger und schlechte Architekten oder Bauingenieure. Ich wollte hier die Bereiche ansprechen, auf die die Bauherren achten müssen, um eben nicht auf unseriöse Anbieter hereinzufallen. Wer nicht weiß, wie man nach DINAbk. abrechnet, bzw. was die II. BVAbk. ist, kann sich schlecht vor diesen schützen. Zu 2.) Die Frage ist, ob der Paketanbieter überhaupt einen Architekten beauftragt hat ... 😉 Ich würde aus dem Bauch heraus erstmal sagen, das Sie die Summe nicht nach HOAIAbk. mindern können, da Sie ja ein Fertigprodukt gekauft haben. Wie der Bauträger das dann zu dem vereinbarten Termin fertig bekommt ist dann seine Angelegenheit ... Ihr Fall spricht aber mal wieder dafür, mit unabhängigem Architekten zu bauen, da hätten Sie bessere Karten. schöne Grüße
  22. 🔴 Bauprojekt: Zu spät – Schrotthütte nach Generalübernehmer

    hinerher ist man immer schlauer ...
    hinerher ist man immer schlauer bin absolut Ihrer Meinung Hr. Zack, siehe mein Beitrag * m³-Preise stimmen eh nie* unter Neubau/1337 s. Link. Jetzt ist es zu spät, die halbe Mio schon weg und die Schrotthütte steht. Ich habe alle Ausbaugewerke und Außenputz gezwungenermaßen selbst in der Hand gehabt und dafür 3000 DM von der Schlussrechnung des Generalübernehmer abgezogen  -  nun bekomme ich von denen einen auf die Finger.
    Der zweite Link stammt von Horst Richter  -  mal was zum Lachen in den freudlosen Zeiten 🙂 )
  23. Bauherrenfehler: Immer wieder die gleichen Fehler!

    Das ist bestimmt
    mit "Arcon" gezeichnet ... LOL ... Ihrem Beitrag kann ich nur zustimmen, Herr Eberhard, leider machen die Bauherrn immer wieder den gleichen Fehler, obwohl sie es mittlerweile besser wissen sollten ... schöne Grüße
  24. LOL: Was bedeutet diese Abkürzung?

    Was heißt eigentlich immer LOL?
    Was hat denn LOL zu bedeuten?
  25. Erklärung: LOL bedeutet Laugh Out Loud (Laut hinauslachen)

    Laut hinauslachen
    Laugh Out Loud. (Laut hinauslachen). Gruß Stefan
  26. LOL: Alternative, längere Erklärung

    Foto von Martin Malangeri

    LOL = laugh out loud
    • schüttelvorlachenundaufdieschenkelklopfmittränenindenaugen* wäre doch viel zu lang ...
    • Name:
  27. Dank: Für die Erklärungen der Abkürzungen

    Danke für die Erklärungen ...
    Danke für die Erklärungen war nämlich noch nie auf der Enterprise, verstehste!
  28. Chat-Abkürzungen: Erklärung von LOL, ROTFL, RE, CU

    Nixe Enterprise
    Is sich Chat. Zu Deutsch "schnattern". Zu Zeiten der langsamen Modems und der teuren Verbindungen haben sich da Abkürzungen wie cu (See you = Tschüss), rotfl (rolling over the floor laughing = vor Lachen über den Boden rollen), re (re entry = zurück) usw. eingebürgert.
    • Name:
    • Martin Beisse
  29. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Schlüsselfertiges Bauen mit Festpreis: Risiken und Regelungen

    💡 Kernaussagen: Bei schlüsselfertigem Bauen mit Festpreisangebot ist Vorsicht geboten, besonders wenn der Architekt gleichzeitig als Generalübernehmer agiert. Eine klare Trennung der Architektenleistungen und Bauleistungen ist wichtig, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die HOAIAbk. ist nicht immer anwendbar, besonders bei Gesamtpaketen. Eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer kann Vorteile bieten, ist aber keine Garantie für seriöses Handeln. Bauherren sollten sich gut informieren und Angebote genau prüfen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag 🔴 Risiken: Verquickung Architekt & Generalübernehmer vermeiden! wird vor den Risiken einer solchen Konstellation gewarnt. Es ist wichtig, die Verträge genau zu prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen.

    💰 Zusatzinfo: Die Honorierung der Architektenleistung ist in der HOAI beschrieben, aber bei Festpreisangeboten oft nicht transparent. Im Beitrag HOAI-Anwendung: Nicht bei Gesamtpaketen aus Architekt & Bau wird darauf hingewiesen, dass die HOAI bei Gesamtpaketen nicht anwendbar ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich die Planungsleistungen direkt vom Generalübernehmer anbieten lassen, um eine klare Trennung zu gewährleisten (siehe Alternative: Generalübernehmer bietet Planungsleistungen an). Es ist ratsam, sich vorab über die Risiken zu informieren und gegebenenfalls einen unabhängigen Experten hinzuzuziehen. Achten Sie auf eine transparente Aufschlüsselung der Kosten und Leistungen im Angebot.

    Die Diskussion zeigt, dass es sowohl gute als auch schlechte Erfahrungen mit schlüsselfertigem Bauen gibt. Im Beitrag Architekten: Schwarze Schafe und ehrliche Bauträger? wird die Frage aufgeworfen, ob es auch unter Architekten schwarze Schafe gibt. Es ist wichtig, sich nicht blind auf Versprechungen zu verlassen, sondern selbst aktiv zu werden und Angebote kritisch zu hinterfragen.

    Abschließend lässt sich sagen, dass schlüsselfertiges Bauen mit Festpreisangebot viele Vorteile bieten kann, aber auch mit Risiken verbunden ist. Eine sorgfältige Planung, transparente Verträge und eine unabhängige Beratung sind entscheidend für ein erfolgreiches Bauprojekt. Beachten Sie auch den Beitrag 🔴 Risiko: Architekt vergibt an Ehefrau-Baufirma – Doppelt kassiert!, um mögliche Interessenkonflikte zu erkennen.

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