Wir hätten eine Frage bzgl. eines Schadens, der an unserer Gastherme aufgetreten ist.
Wir sind seit 2005 Besitzer eines Neubau-Reihenhauses in Baden-Württemberg. Im Frühjahr diesen Jahres ist aus unserer Gastherme Wasser ausgetreten. Wir mussten den Notdienst unserer Wartungsfirma in Anspruch nehmen. Wir waren sehr überrascht als der MA dieser Firma feststellte, dass ein Abwasserschlauch nur mit Klebeband befestigt war, was nach Angaben des MA ein Fehler bei der Erstinstallation der Gastherme war, dieser Schlauch würde bei der Wartung nur gereinigt werden.
Daher haben wir uns zwecks Kostenübernahme der Rechnung des Notdiensteinsatzes mit unserem damaligen Bauträger in Verbindung gesetzt. Dieser weigert sich nach Rücksprache mit der Installationsfirma die Kosten zu übernehmen, weil diese sich auf den Standpunkt stellt, dass solche Mängel bei der jährlichen Wartung beseitigt werden müssten.
Was können wir Ihrer Meinung nach tun? Ist die Wartungsfirma verantwortlich bzw. zur Kostenübernahme verpflichtet oder die Installationsfirma, die die Heizungsanlage eingebaut hat.
Wir sind unserer gesetzlichen Verpflichtung zur jährlichen Wartung übrigens stets nachgekommen.
Für Ihren Rat schon jetzt herzlichen Dank.
Wer ist zur Kostenübernahme verpflichtet?
BAU-Forum: Heizung / Warmwasser
Wer ist zur Kostenübernahme verpflichtet?
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Wer haftet? Bauträger oder Wartungsfirma?
Hallo!
Der Bauträger (Bauträger) haftet. Gegenstand eines Wartungsauftrags ist es nicht, die gesamte Anlage auf Baufehler zu untersuchen, sondern zumeist nur, gewisse Teile der Therme zu reinigen und Verschleißteile auszuwechseln.
Etwas anders könnte allerdings gelten, wenn die Wartungsfirma den zu reinigenden Schlauch für die Reinigung abnehmen musste und so mit dem Klebeband wieder drangemacht hat. Selbst dann hätte jedoch der Bauträger einen erheblichen Verschuldensanteil, denn er hat die Ursache gesetzt.
Um dem Fall zu begegnen, dass ein Gericht dies evtl. mal anders sieht (kommt hin und wieder vor), kann man im Falle eines Rechtsstreites dann, wenn der Bauträger dieses Argument im Prozess wiederholt, vorsorglich der Wartungsfirma den Streit verkünden (§ 72 ZPO). Sofern ihr ein Mitverschulden eurer Wartungsfirma angerechnet bekommen würdet, müsste diese dieses Ergebnis des Rechtsstreits gegen sich gelten lassen (§ 68 ZPO) und ihr könntet in Höhe des Mitverschuldens bei der Wartungfirma Regress nehmen.
Im Idealfall, wenn ihr alles richtig macht und wenn keiner der Beteiligten insolvent wird, sollte bei euch jedenfalls kostenmäßig nichts hängen bleiben.
Viele Grüße
Ralf Wortmann, Magdeburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
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