Außenfühler Gewährleistung?
BAU-Forum: Heizung / Warmwasser

Außenfühler Gewährleistung?

Liebes Forum,
bei unserem Hausbau war der einzige Ausfall der Heizung- und Sanitärbetrieb. Viele kleinere und mittlere ärgerliche Fehlleistungen begleiteten den Bau und mündeten im dem großen Gau der Komplettüberflutung unseres Hauses wenige Tage vor dem geplanten Einzug. Seit wir eingezogen sind, ist bereits dreimal der Heizwasserfühler defekt gewesen und getauscht worden. Die Kommunikation ist bei all diesen Dingen unterirdisch bis unverschämt. Die Vertrauensbasis ist also völlig dahin. Soviel der Einleitung.
Nun heizte die Heizung plötzlich nicht mehr, Anruf beim Service des Betriebs und schließlich kommt ein Techniker raus und konstatiert, dass der Außenfühler defekt sei. Ein Austausch fand statt. Seiddem läuft alles wieder wie gewollt. Soweit so gut.
Nun meine Fragen:
Ist der Außenfühler von der noch bestehenden Gewährleistungspflicht abgedeckt oder ein Verschleißteil? Wenn der Fühler von der Gewährleistung abgedeckt ist: Kann der Handwerksbetrieb dann Monteurstunden und Anfahrt berechnen?
Hintergrund: Wir haben eine Rechnung erhalten. Der Fühler ist dort mit "kostenfrei getauscht" benannnt, die Arbeitsstunden und Anfahrt werden aber in Rechnung gestellt.
Ich will einerseits nichts geschenkt bekommen, da ich meine Position für die Zukunft nicht schwächen möchte. Andererseits will ich verständlicherweise keinen Cent zu viel bezahlen.
Für jedwede Hinweise der Fachleute bin ich dankbar.
  • Name:
  • Herr Ste-297-Sün
  1. Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

    Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGBAbk. beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
    Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der
    Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermaßen.
    In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heißt in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird  -  die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.
    Keine Rechtsberatung, kein Anspruch auf Richtigkeit!
  2. Hallo Herr Volmari, . soweit ist mir der ...

    Hallo Herr Volmari,
    soweit ist mir der Begriff Gewährleistung bekannt. Und bei einem Teil, was ich z.B. mechanisch nutze oder transportiere kann ich auch die Problematik der Beweislastumkehr für mich erkennen.
    Aber was ist mit so einem Außenfühler, der unversehrt in seinem eingeschweißten Gehäuse an einer vom Monteur regelmäßig gewarteten Heizung hängt? Ist nicht der Anfangsmangel evident, wenn das Teil nur 18 Monate seine Funktion erfüllt?
    • Name:
    • Herr Ste-297-Sün

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