Hallo Zusammen,
wir haben 05/2004 mit einem Unternehmer einen Vertrag über den Schlüsselfertigen Anbau mit Fertigstellung zum 31.10.2004 an unser Haus vereinbart. Ab 09/2004 hat es massive Probleme mit ihm gegeben - Arbeiten wurden immer wieder verschoben, Subunternehmer ohne Info ausgetauscht, Arbeiten unsachgemäß ausgeführt ...
Trotz allem sind wir bis 12/2004 zumindest im Innenbereich soweit gekommen, dass das Gebäude bewohnbar ist. Inzwischen hatten wir nach entsprechenden Fristsetzungen und Abmahnungen Teilarbeiten an Dritte vergeben (müssen).
Die durch den Unternehmer geleistete Arbeiten wurden im übrigen durch Teilzahlungen meiner Meinung nach beglichen - ich kann dies nur Aufgrund Zwischenrechnungen und der teilweise erfüllten Angebotspunkte beurteilen.
Nachdem sich der Unternehmer "tot" gestellt hat, haben wir erfahren, dass er 01/2005 seine Mitarbeiter entlassen und seine Firma "abgemeldet" hätte.
Wir haben darüber weder eine Nachricht erhalten. Keine (Teil-) Bauabnahme, keine Schlussrechnung, nicht mal eine Kostenaufstellung der insgesamt geleisteten Arbeit hat er uns zur Verfügung gestellt.
Natürlich wissen wir, dass uns letztlich nur ein RA verbindlich helfen kann, trotzdem würde mich einmal die Einschätzung der Fachleute dieses Forums als Anhaltspunkt interessieren:
Welche Rechtssituation bezüglich des Vertrags zwischen AN (war die Firma) und AG entsteht durch das "Abmelden" der Firma?
Welche Pflichten hat der AN noch - Gewährleistung - gegen Wenn kann man Ansprüche durchsetzen?
Kann eine abgemeldete Firma noch eine Rechnung stellen? Wie lange ist das möglich?
Alle Schläge gegen mich und meine Fehler - nehme ich gerne entgegen, sehe sie auch ein - helfen mir aber nicht aus der jetzigen Situation heraus - unsere Strafe in Form von massig Ärger, nervlicher Abgrund (z.B. Winter ohne Haustüren), finanziellen Einbußen haben wir schon reichlich entgegen genommen.
Noch ein Wort zum Unternehmer: Beim Vertragsabschluss hat er und die Firma einen sehr guten Eindruck gemacht und das Angebot war ausdrücklich im Vergleich kein Dumpingangebot. Ausschlaggebend war neben Empfehlung und sichtbarer Kompetenz die kurzfristig mögliche Realisierung des Bauvorhabens. Kurzfristig möglich deshalb, da ihm ebenso kurzfristig ein Kunde abgesprungen ist und andere Projekte wegen Genehmigungsproblemen verzögert wurden. Die Probleme fingen erst an, als er zwei Großaufträge annahm - dazu eine zweite Firma gründete und sich mit diesen Aufträgen offenbar "überhob".
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten
Alexander Maischein
Unternehmer meldet Firma ab - was bedeutet das für laufende Aufträge?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Unternehmer meldet Firma ab - was bedeutet das für laufende Aufträge?
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Welche Rechtsform ...
Werter Fragesteller
hatte denn die Firma? Personengesellschaft, GmbH, KG? -
Hallo Herr Dühlmeyer die Firma wurde als "Einzelunternehmen" ...
Hallo Herr Dühlmeyer,
die Firma wurde als "Einzelunternehmen" gegründet.
Viele Grüße
Alexander -
dann sollte das kein Nachteil sein.
Als Einzelunternehmer ist er Ihnen als Person vertraglich verpflichtet und haftbar. Unabhängig davon, ob und wie viele Leute er beschäftigt oder ob und was er bei der Gemeinde eingetragen oder abgemeldet hat. Sie haben die Verträge mit ihm als Person und solange er nicht privat rechtskräftig insolvent ist, haben ihre Verträge nach wie vor Bestand. -
Was aber im Gegenzug ...
Werter Fragesteller
bedeutet, dass er Ihnen auch noch Rechnungen schreiben kann und es Schwierigkeiten geben kann, wenn Sie mit einem Dritten weitermachen.
Lassen Sie sich mal anwaltlich beraten. -
richtig
alles bisher richtig - nur - lassen sie von dem Anwalt prüfen ob sie mit ihren schreiben an den AN auch konform (hoffentlich vereinbarter VOBAbk./b) gemahnt haben und alle anzeigen die nötig sind auch ausführten. wenn sie keinen zusätzlichen Schadensersatz wollen und der AN ansonsten von ihnen auch nichts mehr zu erwarten hat - sollte der Anwalt keine schlafenden Hunde wecken. Allzu viel Zeit zum Rechnungen stellen hat der AN nicht. mtg
j. raabe -
Zunächst danke für die bisherigen Antworten Bisheriges zusammengefasst ...
Zunächst danke für die bisherigen Antworten
Bisheriges zusammengefasst:
Als Einzelunternehmer ist es unerheblich ob die Firma noch existiert oder nicht - der Vertrag besteht quasi zwischen mir und ihm.
Der Vertrag (nach VOBAbk. geschlossen) ist demnach immer noch gültig, obwohl der AN keine Ressourcen mehr hat (und hatte) den Vertrag zu erfüllen.
Vermutung meinerseits:
Der Vertrag müsste demnach von mir schnellstmöglich gekündigt werden - Verfehlungen seinerseits müssten diese Kündigung begründen.
Er kann immer noch Rechnungen - als Privatperson? - aus dem Hut zaubern. Bei seiner "kreativen Buchführung" ist das durchaus möglich.
Zum Verständnis noch einige Nachfragen:
Wie ist die Vermutung zu verstehen, dass er nicht mehr viel Zeit hat Rechnungen zu stellen - ab wann würde welche Frist laufen / ab Kündigung meinerseits / ab Abmeldung / ab Einstellung der Arbeit?
Ist eine SchlussAbnahme (die niemals eine "Schluss"Abnahme sein könnte, da der Vertrag niemals erfüllt werden kann) damit obsolet und kann/muss auch nicht eingefordert werden - weder von ihm noch von mir?
Und die Vernunft:
Den Ratschlag mit dem Anwalt werde ich wahrnehmen.
Vielen Dank
Alexander -
kommt auf ihren bisherigen schriftverkehr an (und nur auf den)
§ 5
Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 14
Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGBAbk.).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
Anwalt! einschalten
j. raabe -
übrigens
muss ich bei solchen fällen mal unseren baubetreuern und Architekten recht geben - hier hätte eine vom AG beauftragte Betreuung sicherlich Sinn gemacht. zumindest wären höchstwahrscheinlich rechtssichere Mahnungen und anzeigen geschrieben worden und damit die Sache um einiges klarer. aber sie schrieben ja schon - sie wüssten um ihre Fehler
viel Glück noch
jens raabe -
Hier irrt der Raabe ...
Kündigungen und Fristsetzungen sind Rechtsgeschäfte. Und als solche vom Auftraggeber vorzunehmen. Architekten, Baubetreuer u.a. können dies nur mit einer Vollmacht.
Und wer die annimmt, ist lebensmüde.
-
Hallo Jens eine "Baubetreuung" hatte ich durchaus aber ...
Hallo Jens,
eine "Baubetreuung" hatte ich durchaus, aber das ist eine andere Geschichte.
Vielleicht sollte man eher sagen, dass Leute mit meiner Persönlichkeitsstruktur überhaupt nicht bauen (lassen) sollten. Meine Fehler und vor allem "Fehleinschätzung" meiner Partner auf Seiten der AN "erschüttern" mich. In irgendeiner Zeitung hatte ich während der Bauphase mal einen Psychotest gemacht und dabei ist herausgekommen, dass ich eher ein "Käufer" und kein "Bauherr" bin - wie wahr. Allerdings fordert mir der kaltblütige Umgang meiner Partner mit meinem eigentlich grundlosen Vertrauensvorschuss durchaus Respekt ab.
Sorry für das Off-Topic.
Alexander -
hhm das stimmt mich nicht gerade froh
dachte ich mir das doch fast - Baubetreuung und der Bauherr wird allein gelassen. aber was soll das alles noch? ich hoffe mit einem rechtsbeistand kommen sie da glimpflich raus. übrigens dachte ich bisher immer auch Baubetreuer kennen die VOBAbk./b und könnten den Bauherren zumindest helfen (und wenn es nur mit Tipps ist) - aber das ist sicherlich wirklich eine andere Geschichte.
MfG jens raabe
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