So leicht fördert man die Schwarzarbeit und kassiert Bußgelder
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

So leicht fördert man die Schwarzarbeit und kassiert Bußgelder

So kann es gehen, wenn man Aufträge erteilt :
Wir mussten so einige an unserem Haus sanieren, dazu gehörte es, eine Trockenbauwand einzuziehen (nicht ragend, rein als Raumteiler). Mit den Arbeiten hatten wir einen Anbieter beauftragt, der eine sehr gute Arbeit bei anderen Bauherren abgeliefert hat, die Firma Bauservice xy (Name nennen lieber nicht).
Wir erhielten ein Angebot mit allem, was dazugehört, incl. der Steuernummer auf dem Angebot. Unter den ganzen Leistungen war auch besagte Trockenbauwand. Der Preis hierfür war zwar etwas hoch, aber wir arbeiten lieber mit einer Firma zusammen, allein schon wegen der Streitereien, wenn etwas schief geht.
Kaum waren die Arbeiten fertig kam eine Anzeige vom Ordnungsamt wegen Förderung der Schwarzarbeit.
Ich war natürlich total überrascht, weil ich eine Firma beauftragt habe, die mir ein offizielles Angebot gemacht hat und die ordnungsgemäß beim Finanzamt gemeldet ist, und die zudem nicht einmal besonders billig war.
Heraus kam, dass die Firma die genehmigungsfreien Trockenbauarbeiten nicht bei der IHKAbk. angezeigt hat und mir wird vorgworfen, ich hätte das als Auftraggeber überprüfen müssen.
Nach meinem Einspruch mit der Begründung, dass ja wohl die Firma dafür verantwortlich ist, alles einzuhalten und ich, wenn ich einen Bauaftrag über 3.000,- € erteile , nicht überprüfen muss, ob die Baufirma allen gewerberechtlich notwendigen Anzeigen nachgekommen ist.
Für mich zählt, dass die Firma eine richtige Firma ist und wenn sie mir ein Angebot macht, gehe ich als Privatmann davon aus, dass die Firma die Arbeiten auch ausführen darf.
Letztendlich bezahle ich die Rechnung per Überweisung mit Mehrwertsteuer.
Heute kam der Bußgeldbescheid über 300,- €.
Hat jemand Erfahrungen mit diesem Gesetz? Muss ich jetzt, wenn ich irgendetwas beim Bau beauftrage eine Anfrage bei der IHK, der BfA, dem Gewerbeamt und dem Finanzamt machen, ob der Betrieb allen seinen Meldepflichten nachgekommen ist und ob er auch Sozialbeiträge abführt?
Ist das nicht eher eine neue Abzocke der Behörden, um neue Geldquellen zu erschließen?
Noch einmal, damit es ganz deutlich wird: Es handelt sich um keine"Nachbarschaftshilfe", es ist kein Geld schwarz geflossen, es haben ganz normale, angemeldete Bauarbeiter (sogar nur Deutsche) gearbeitet. Die Firma hat nur vergessen etwas anzuzeigen, für das sie nicht einmal eine Genehmigung benötigt und ich als privater Bauherr bin füretwas haftbar, von dem ich nicht einmal weiß, dass die Firma etwas derartiges anzeigen muss.
PS (etwas ironisch) Wenn ich heute zu Edeka einkaufen gehe, muss ich an der Fleischtheke nach der Kopie der Gewerbeerlaubnis zum Verkauf von Frischfleisch fragen, weil ich mich sonst irgendwie in Bezug auf das Lebensmittelgesetz strafbar mache?
  • Name:
  • Claus Krönke
  1. Leider ist das so!

    Foto von Helmuth Plecker

    Im vereinfachten Verfahren hätten Sie sich von der Firma (Geschäftsführer, Inhaber wie auch immer) die Handwerkskarte zeigen lassen sollen, damit hätten Sie m.E. Ihrer Pflicht genüge getan. Sie beauftragen Handwerksleistungen. Diese Leistungen dürfen nur Firmen ausführen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und der Legitimationsnachweis dieser Firmen ist die Handwerkskarte (sieht so ähnlich wie ein Führerschein!)
  2. Das ist ja prickelnd!

    Ich habe mir noch nie eine derartige Karte zeigen lassen (geschweige denn davon gehört). Gilt das dann für alle Handwerksbetriebe (also auch den Schumacher um die Ecke und die Autowerkstatt)? Vermutlich hätte bei "schwarzer" Ausführung kein Mensch was bemerkt.
    Ich würde mich mit dem Bescheid an die Firma wenden und um Rückerstattung bitten. Wenn es dort lediglich ein Versehen war wird man sich vielleicht entgegenkommend zeigen.
  3. Da hat doch jemand

    nur gewartet, um Sie anzuzeigen. Hier ergibt sich doch die Frage: Woher weiß das Ordnungsamt von Ihrer Trockenbauwand und woher kennen die den Termin der Fertigstellung oder ist die Firma geprüft wurden? Im übrigen wäre sicher für den einen oder anderen Bauherren interessant, in welcher Gegend Sie wohnen (wenigstens grob), um solchen Überraschungen zu entgehen, aber nur, wenn es nicht eine Prüfung der Firma gab. Rufen Sie doch die Firma mal an und teilen uns das Ergebnis mit.
  4. Vor allem, KPA,

    wenn Sie beim Handwerker um die Ecke die Vorlage erbitten, verziehen alle das Gesicht und schmeißen Sie raus. Das wäre ehrangreifend  -  verständlich!
    Problem: fragst du nach: Rausschmiß, fragst du nicht nach: Anschiss
  5. verstehe nur bahnhof ...

    was soll der denn bei der IHKAbk. anzeigen? ist mir da was entgangen , muss ich jetzt jedes Bauvorhaben meiner Handwerkskammer melden? gut , bei mir steht auf angeboten die Nummer der Eintragung in die handwerksrolle, aber davon habe ich noch nichts gehört. es wird immer schlimmer in Deutschland ...
  6. Unfassbar!

    Gibt es wirklich eine solche Kontroll- und Mitwirkungspflicht (Kontrollpflicht, Mitwirkungspflicht) des Auftraggebers? Und das soll vom Grundgesetz gedeckt sein? Dann müsste ich als Käufer von Rindfleisch ja auch verpflichtet sein, zu überprüfen, woher das Fleisch stammt. Wenn das mal nicht auf wackeligem Grund steht.
    Meint
    tst
  7. Freistellungsbescheinigung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Was anderes zu den Pflichten von Bauherren (in vergleichbarem Zusammenhang)
    • Wer der hier mitlesenden Firmen hat eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt?
    • Wer der Bauherren (die in 2002 Bauleistungen beauftrtagt haben) hat sich diese vorlegen lassen. Wer von denen, die das nicht gemacht haben, hat die 15 % ans Finanzamt abgeführt?!?

    Weiß da überhaupt jemand was davon?

  8. Ich bekam solch eine Freistellungsbescheinigung ...

    und zwar erst letzte Woche. Beim Kostenvoranschlag war dies sogar als Vertragsgrundlage vermerkt. Nach Ausführung der Arbeiten war der Rechnung dies ordnungsgemäß beigefügt. Es gibt also auch Handwerker die ihre Kunden (auch ohne nachzufragen) diesbezüglich aufklären. Diese Freistellung gilt im Sinne des EStG § 48b Abs. 1 Satz 1 für Bauleistungen. Also nicht für Edeka-Kunden oder so :-) Einen Beitrag dazu gibt es noch im untenstehenden Link.
  9. Bauabzugssteuer

    Hallo,
    es sind nicht alle Bauherren betroffen, besonders nicht die hauptsächlich hier lesenden Eigennutzungs-Einfamilienhaus-Bauherren.
    Dazu für Bauherren im Link von Herrn Kampa folgende Textziffern des BMF-Schreiben interessant: TZ 4, TZ 13 und 14.
    Viele Grüße
  10. also die Freistellungsbescheinigung ...

    kommt bei mir an jede Rechnung von neuen Kunden , öffentliche Auftraggeber verlangen die von mir sogar vor auftragsbeginn. aber hier geht es ja um die IHKAbk. , und da wüsste ich nichts von einer meldepflicht , wohl aber, dass ich mein Gewerk nur ausführen darf weil ich handwerksmeister bin. wüsste aber nicht, dass es bei nicht handwerksrolleneintragspflichtigen Gewerken was ähnliches gibt.
  11. Ordnungsamt statt IHK

    Der Ausdruck "genehmigungsfreie Trockenbauarbeiten" könnte darauf hinweisen, dass einfach die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt gemeint war. Die IHKAbk. erhält danach die entsprechende Mitteilung vom Ordnungsamt, und dann wird man Zwangsmitglied. Wie man eine solche unproblematische Gewerbeanmeldung versäumen kann, ist mir allerdings schleierhaft. Etwas schwieriger und vor allem teurer wäre schon eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34 Einkommenssteuergesetz (Makler, Bauträger, Kreditvermittler) zu legalisieren. Aber man sieht auch: Es genügt eine einfache Anmeldung zu einer nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeit, um auf fremden Grundstücken Bauarbeiten durchführen und komplette Häuser errichten zu dürfen. Auch ein diskussionswürdiges Thema!
    tst
  12. @Torsten Stodenberg

    Hallo Herr Stodenberg,
    Falsche Angabe? Bei § 34 EStG geht's um was anderes.
    Viele Grüße
  13. da ist irgendwas ober faul

    Foto von Martin Kempf

    und es will Sie jemand über den Tisch ziehen. Handwerksrechtlich (und es war ja wohl eine Handwerksfirma, die die Arbeiten ausgeführt hat?) schaut es so aus, dass ich bei einem Auftrag sogar Fremdgewerke im kleineren Umfang mitausführen dürfte, ohne dass mir jemand am Kittel flicken kann. Sprich: Wenn ich den Innenputz ausführe, dann dürfte ich auch den Fliesenspiegel in der Küche hinkleben, obwohl Fliesenarbeiten ein eigenes meisterpflichtiges Gewerk wäre. Also wenn bei Ihnen eine Handwerksfirma Bauarbeiten für angenommen 10.000 € ausgeführt hat, dann darf die hundertprozentig auch Trockenbauarbeiten mit ausführen.
  14. Vertan, vertan, sprach der Hahn, ...

    Wie's weitergeht, verrat' ich hier nicht. Aber Frau Daffner, ich bin untröstlich. Natürlich handelt es sich um eine "Erlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung" (gerade von meiner abgelesen), hat also nichts mit Einkommensteuern zu tun. Dazu müsste solch ein Gewerbe ja auch erst einmal Einkommen generieren, :-(. Aber an Geld denken kann man ja mal, :-).
    Ich lese außerdem, dass z.B. Baubetreuer auch eine solche Erlaubnis benötigen. 1992 hatte ich noch DM 1.500,- an Gebühren bezahlt. heute soll es das Vielfache kosten.
    Gruß
    tst
  15. Rechtsgrundlagen  -  Urteil bitte selbst bilden

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
    § 1 Schwarzarbeit
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- und Werkleistungen (Dienstleistungen, Werkleistungen) in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er
    1 ...
    2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
    3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
    (2) ...
    (3) ...
    § 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen (Dienstleistungen, Werkleistungen) in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.
    (2) ...
    Gewerbeordnung
    § 14 Anzeigepflicht
    (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
    1 ...
    2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ...
    Handwerksordnung
    § 1
    (1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet ...
    (2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

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