Außenfläche Gefahrenzone fehlender Zaun auf Gemeinschaftseigentum
BAU-Forum: Rund um den Garten

Außenfläche Gefahrenzone fehlender Zaun auf Gemeinschaftseigentum

Frage: auf dem Gemeinschaftseigentum/Gartenanteil der Eigentumswohnung (Bundesland Hessen) wurde seitens des Bauträgers auf den L-Steinen ein Doppelstabmattenzaun montiert (Höhe 90 cm) nachträglich wurde nebenan eine Treppe gesetzt (von wem dies genehmigt wurde ist unklar) die Treppe befindet sich auf dem Gemeinschaftseigentum und geht über auf den öffentlichen Weg. diese Treppe hat nur einen Handlauf und links neben der Treppe befindet sich ein Abhang mit LSteinen (Absturzgefahr 80 cm) ohne Geländer oder Zaun. Wie mir nun mitgeteilt wurde, haften wir Eigentümer bei Unfällen von Spaziergängern die diese Treppe nutzen und ggf. auch unwissentlich bei den nicht abgesicherten Abhang 80 cm abstürzen sollten. Aber diese Gefahrenzone wurde vom Bauträger so erstellt, wer kommt für die Kosten auf? Wir als Gemeinschaft wären bereit einen Zaun zur Absicherung setzen zu lassen um Unfälle schnellstmöglich zu vermeiden. Kann man hier den Bauträger mit beteiligen? Bei Anfrage an den Bauträger über die Verwaltung wurde dies abgelehnt laut § 41 HBO dritter Teil

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Außenfläche Gefahrenzone fehlender Zaun auf Gemeinschaftseigentum" im BAU-Forum "Rund um den Garten"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Matzi
  1. Vertragsverhältnis klären

    Klärt, wer was bei wem beauftragt hat. Eine Absturzsicherung ist erst ab 1 m vorgeschrieben. Das entbindet euch aber nicht von eurer Haftung bei Unfällen.

    Ein Geländer mit Handlauf zu ergänzen halte ich für durchaus sinnvoll. Für die Kosten müsst ihr als Eigentümer aufkommen. Wenn es also bisher beim Bauträger nicht beauftragt war, entstehen zusätzliche Kosten.

  2. was ist im Außenanlagenplan enthalten?

    Ein Grundstück muss eine Einfriedung erhalten (außer einer Einfahrt). Eine Treppe ist keine Einfahrt, jedes Gartentor an einer Treppe ist eine Gefahr. Wenn die Treppe nicht in der Baugenehmigung enthalten ist, dann ist der Zugang nicht genehmigt. Weiterhin ist der Antritt am Bürgersteig nicht befestigt und somit gefährlich. Die Verwaltung muss hier legale und gefahrenfreie Zustände schaffen. Zu guter letzt geht es um die Haftung für den baulichen Zustand: das ist der, welcher den Bauzustand abgenommen hat und der welcher die Liegenschaft verwaltet, und das ist der Verwalter, zusätzlich der welcher erstmalig diesen baulichen Zustand hergestellt hat.
  3. Schild mit "Privatweg"

    entbindet die WEGAbk. haftungsrechtlich von gar nichts. Solange die Wohnanlage nicht vollständig eingezäunt ist inkl. verschließbarem Gartentor müssen Sie (die WEG) davon ausgehen, dass ihr Grundstück zumindest für den Durchgangsverkehr (Fußgänger/Radler) aus der Nachbarschaft genutzt wird. Somit müssen sie für die Wegeflächen auf ihrem Grundstück auch entsprechende Verkehrssicherheit herstellen. Dazu gehört neben einer entsprechenden Beleuchtung auch an jedem Höhenversatz bzw. an jede Verkehrflächengrenze eine entsprechende Einfriedung.

    Ich würde hier sogar eine Rampe für Rollstuhl und Kinderwagen neben der Treppe als notwendig erachten. Und natürlich erwartet man dann einen ordentlichen Anschluss dieser Wegeflächen an die benachbarte öffentliche Wegefläche


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Diese Website benutzt Cookies und Werbung. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Nutzung zu. => Zur Datenschutzseite

OK