Gartenhaus, Eigenbau Ich wohne in Dortmund/NRW ...
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Gartenhaus, Eigenbau Ich wohne in Dortmund/NRW ...

Gartenhaus, Eigenbau Ich wohne in Dortmund/NRW Gartenhaus, Eigenbau
Ich wohne in Dortmund/NRW  -  Reihenendhaus und möchte in meinem Garten ein Gartenhaus selbst bauen, massiv aus Steine etc. Die Größe wird die 7,5 m² Grundfläche überschreiten. Die 30 m³ könnten aber eingehalten werden.
Diese Häuschen möchte ich direkt an die Grenze setzen. Mein Nachbar ist damit einverstanden.
Ich bin mir aber, aus diversen Foren, leider immer noch nicht sicher ... muss dieses Vorhaben überhaupt genehmigt werden; bzw. muss dies erst recht genehmigt werden, da ich keine Fertigblockhütte vom Baumarkt stellen möchte ...?
Sprich wie sollte das Vorgehen denn praktischer Weise sein?
Inwieweit würde sich dieses Vorgehen bei Einhaltung der 7,5 m² Grundfläche ändern.
  • Name:
  • Boris
  1. Woher hast du die 7,5 m² max ...

    Woher hast du die 7,5 m² max Grundfläche?
    Auf der Grundstücksgrenze sind Garagen/Gebäude zu Abstellzwecken (ohne Aufenthaltsräume) zulässig, wenn eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschritten wird. Auf einer Grenze dürfen solche Gebäude max. 9 m lang sein.
    Genehmigungsfrei dann, wenn Rauminhalt kleiner als 30 m³.
  2. Genehmigungsfrei ist nicht Antragsfrei

    Genehmigungsfrei bedeutet, Sie bauen im Rahmen der örtlichen Vorschreiften und brauchen keine "Befreiungen".
    Unterlagen, Katasterplan und Berechnungen müssen eingereicht werden.
    Wenn die örtliche Baubehörde keinen Einspruch macht, erhalten Sie darüber schriftlich eine Mitteilung und dürfen "genehmigungsfrei" bauen.
    Eigenmächtige Abweichungen zu den eingereichten Unterlagen führen zu einem Schwarzbau, insbesondere wenn diese vorher zu einem Einspruch der Baubehörde geführt hätte und ein Genehmigungsverfahren notwendig gewesen wäre.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. @Herr Klaus Was Du da beschreibst ...

    @Herr Klaus Was Du da beschreibst @Herr Klaus
    Was Du da beschreibst ist das sog. "Vereinfachte Genehmigungsverfahren" nach § 68 BauoNW.
    Dieses Verfahren ist dann nicht notwendig, wen es sich um genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65-67 handelt.
    Das Gartenhäuschen fällt unter diese genehmigungsfreie Vorhaben, also ist nichts einzureichen.
  4. BauO NRW kompakt

    Es werden hier oft einige Begriffe durcheinander gebracht, deshalb versuche ich mal zu sortieren:
    Anzeigepflichtige Vorhaben nach dem Bürokratieabbaugesetz:
    Nutzungsänderungen sind 2 Wochen vor Aufnahme der beabsichtigten Nutzung anzuzeigen. Die Baubehörde kann erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Der Antragsteller kann auch wahlweise gleich einen Bauantrag stellen. Gleiches gilt für Kleingaragen, bei grenz- und grenznahen (grenznahen, grenznahen) Garagen jedoch nur mit schriftlicher Nachbarzustimmung. Es sind für dieses Anzeigeverfahren alle erforderlich Bauvorlagen mit einzureichen. Also vom "Papieraufwand" keine Erleichterung. Die Erleichterung, insbesondere die Entledigung der Amtshaftung, ist auf Behördenseite zu sehen.
    Genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 65 BauO NRW:
    Hierzu zählt das Gartenhaus bis 30 m³ umbauten Raum. Die 7,5 m² beziehen sich auf Abstellräume an Grenzen. Das ist in der aktuellen BauO nicht mehr drin. Also die zulässigen Grenzbebauungsmaße (9 m, 15 m insgesamt) können auch mit Abstellräumen genutzt werden. Es ist zwar das Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) und sonstiges Recht immer einzuhalten, aber dem Bauamt muss nichts angezeigt werden, anders als Herr Klaus schreibt. Genehmigungsfrei ist hier genehmigungsfrei, papierfrei sozusagen.
    Genehmigungsfreie Anlagen gem. § 66 BauO NRW:
    wie vor, jedoch für technische Anlagen (Heizung, Wärmepumpe etc.)
    Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen gem. § 67 BauO NRW:
    Dieses Verfahren ist im Geltungsbereich von Bebauungsplänen möglich. Die Bauvorlagen werden bei der Gemeinde eingereicht und dort zur Kenntnis genommen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Tut Sie dies nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Bauvorlagen, darf mit dem Bau begonnen werden. Ebenso kann der Bauherr die Durchführung des Baugenehmigungsverfahren beantragen. Vom "Papieraufwand" ist auch dieses Verfahren für den Bauherrn und den Planer keine Erleichterung. Die Erleichterung, insbesondere die Entledigung der Amtshaftung, ist auf Behördenseite zu sehen.
    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gem. § 68 BauO NRW:
    Dieses Verfahren ist eher als das übliche und häufigste Verfahren anzusehen. Es gilt für alle Vorhaben, außer für Sonderbauten, wie z.B. Hochhäuser, großflächige Bauten (> 1600 m²), Kirchen, Gaststätten, Versammlungsstätten. Für diese Vorhaben erfolgt dann das Baugenehmigungsverfahren. Gegenüber dem vereinfachten Verfahren werden zusätzliche Bauvorlagen benötigt, z.B. Brandschutzkonzepte. Was erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und diversen Sonderbauvorschriften ab.

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