Außenanlagen/Gartenbau nach VOB oder BGB (Berlin)
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Außenanlagen/Gartenbau nach VOB oder BGB (Berlin)

Hallo,
wir haben an ein Gartenbauunternehmen auf Basis eines schriftlichen Angebots den Auftrag zur Pflasterung unserer Wege und zur Errichtung eines Zaunes erteilt. Das Angebot enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf die VOBAbk./B als Basis des Angebotes als auch des Auftrages. Das haben wir gewusst und auch so akzeptiert. Die VOB/B ist uns schon aus unserem Eigenheimbau bekannt. Nun nach Ausführung gibt es Mängel und wir beziehen uns auf unsere Rechte laut VOB (Einbehalt wegen Mängel und fehlerhafte nicht prüfbare Rechnung).
Nun wird uns vom RA des GALA-Unternehmens erklärt, die VOB/B sei unwirksam, weil der Hinweis ein Versehen war und er uns auch kein Exemplar der VOB/B ausgehändigt habe (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGBAbk.). Folglich soll nun BGB greifen und wir hätten keine Einbehaltungsrecht auf die Schlussrechnung wegen Mängeln mehr. Ist das so, kann er mal einfach die Vertragsbasis wechseln, nur weil er Nachteile aus der VOB/B hat.
Vielen Dank für Rückmeldungen
  • Name:
  • Bauhherrin
  1. Quatsch

    Wenn ein Unternehmer ausdrücklich die VOBAbk. vereinbart so ist das kein Versehen, die VOB ist ein dickes Buch und liegt nie einem Angebot bei, der Einwand ist also Quatsch.
    Eine Vertragsänderung hätte vor der Ausführung vereinbart werden müssen und die Nachteile hätten genannt werden müssen.
    Sicherlich steht im Vertrag irgendwo am Schluss: sollten einzelne Punkte aus gesetzlichen Gründen unwirksam sein, so treten solche nach dem gewollten Zweck an diese Stelle (oder sinngemäß)
    Diese Vertragsänderung ist illegal, wenn einseitig Vor- oder Nachteile (Vorteile, Nachteile) entstehen.
    Lassen Sie sich von einem Anwalt für Vertragsarecht beraten.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. VOB nicht wirksam ...

    Dass die VOBAbk. nicht wirksam vereinbart wurde, kann sogar sein. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber schon eine Kopie der VOB-B überlassen (ist gar nicht so dick).
    Aber die Einrede, dass es nun ein BGBAbk.-Werkvertrag ist, anstatt eines VOB-Vertrags, nützt doch dem Auftragger eigentlich gar nicht. Das BGB sieht doch ähnliches vor. Da heißt es im § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung unter Anderem:
    " (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten"
    Der Beitrag stellt nur meine juristische Laienmeinung im Rahmen der Diskussion dar. Für genaue Auskünfte und Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt.

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