Sichtschutzelement vor Zaun? NRW
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Sichtschutzelement vor Zaun? NRW

hallo!
Irgendwie kann uns keiner eine konkrete Aussage geben ... : (
Wir möchten zwei Sichtschutzelemente (also Länge ca. 3,60 m) vor einen vorhandenen Zaun (1 m hoch) setzen, da wir nicht mehr auf des Nachbars Garagenhof blicken möchten. Die Höhe der Elemente wäre 1,80 m. Wir haben uns beim Bauamt erkundigt  -  die sagten bis zu 2,00 m spräche nichts dagegen, es existiert auch kein Bebauungsplan B. und in der Nachbarschaft gibt es ebf. diese Zäune.
Wir haben den Nachbarn auch gefragt, er sagte, es würde das "ästhetische Erscheinungsbild" stören. Sein Garagenhof ist aber auch nicht ästhetisch!
Da er leider streitsüchtig ist, möchten wir gerne vorher wissen, ob er mit einem solchen Argument vor Gericht durchkommen würde? Er sage auch schon, dass er auch von einem Schiedsmann nichts hält und dann klagen will. Was ist am besten zu tun? Da wir nur ein sehr kleines Grundstück haben, wollen wir auch ungern dicke Hecken pflanzen, die wieder Terrassenplatz wegnehmen?
Grüße,
S. Neumann
  • Name:
  • S. Neumann
  1. drei Möglichkeiten

    Entweder die Zaunhöhe ist in der Bauordnung oder im Nachbarrecht geregelt. Sie sollten dann die maximale Höhe nutzen.
    Oder Sie setzen den Sichtschutz auf Abstand, dann kann er höher werden.
    Wenn das alles nicht geht deklarieren Sie den Sichtschutz als Möbel und machen ihn demontabel.
    2-3 mal im Jahr hängen Sie den Sichtschutz aus und räumen ihn weg.
    Ansonsten sind die Drohungen des Nachbarn nur heiße Luft.
    Zum Klagen braucht er einen Grund bzw. einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften.
    Deshalb genau die Vorschriften sichten.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Nachbarrechtsgesetz NRW

    (1) Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
    (2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
    Frage ist also, ob Sichschutzzäune ortsüblich sind.

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