Grenzbepflanzung und Höhenunterschied zum Nachbarn
BAU-Forum: Rund um den Garten
Grenzbepflanzung und Höhenunterschied zum Nachbarn
Hallo zusammen!
Bitte entschuldigt die Textlänge, aber ich wollte so konkret wie möglich sein
Unser Einfamilienhaus steht auf einem relativ kleinen Grundstück (350 m²) in NRW.
Wir würden gern gemäß dem Bebauungsplan des Neubaugebietes Hainbuchenhecken als Einfriedung pflanzen.
Zitat Bplan "Grundstücke sind gartenseitig mit standortheimischen Laubgehölzen einzufrieden".
Nachbar A will bis an die Grenze pflastern.
Frage: Können wir von ihm verlangen, die Pflasterung um die Hälfte der Heckenbreite zurückzunehmen, damit die Hecke auf die Grenze gesetzt werden kann? Die Stadt sagt, wir hätten kaum mit Erfolg zu rechnen Da stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes!
Auf meine Frage nach der sogenannten Einfriedungspflicht, wonach eine Einfriedung gesetzt werden muss, sobald ein Nachbar sie wünscht und die Kosten geteilt werden, gab man mir bei der Stadt nur die Antwort, dass man nicht wisse, inwiefern das Nachbarrechtsgesetz von 1969 überhaupt noch greife. Alles recht unbefriedigende Auskünfte meiner Meinung nach.
Und wenn die Hecke nicht auf die Grenze kommt, müssen wir dann die normalen Pflanzabstände einhalten? Das würde unseren Garten wesentlich verkleinern.
Zu Nachbar B besteht ein Höhenunterschied von 50-70 cm. Sein Grundstück wurde aufgeschüttet, da seine Straße (Parallelstraße zu unserer) höher liegt. Wir haben noch nicht bis an die Grenze abgegraben, sondern eine ca. 1 m tiefe Böschung gelassen, da seine aufgestellte Sichtschutzwand sonst den Halt verlieren würde. Wir möchten aber so viel wie möglich von dem kleinen Grundstück nutzen (2 Kleinkinder brauchen Platz!).
Muss er nicht eigentlich Winkelsteine zur Abstützung setzen? Kann er von uns eine Kostenbeteiligung verlangen?
Und wenn die Winkelsteine auf der Grenze platziert werden, wo kann/muss dann die Grenzhecke gesetzt werden?
Sollten wir doch einen RA zu Rate ziehen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Bitte entschuldigt die Textlänge, aber ich wollte so konkret wie möglich sein
Unser Einfamilienhaus steht auf einem relativ kleinen Grundstück (350 m²) in NRW.
Wir würden gern gemäß dem Bebauungsplan des Neubaugebietes Hainbuchenhecken als Einfriedung pflanzen.
Zitat Bplan "Grundstücke sind gartenseitig mit standortheimischen Laubgehölzen einzufrieden".
Nachbar A will bis an die Grenze pflastern.
Frage: Können wir von ihm verlangen, die Pflasterung um die Hälfte der Heckenbreite zurückzunehmen, damit die Hecke auf die Grenze gesetzt werden kann? Die Stadt sagt, wir hätten kaum mit Erfolg zu rechnen Da stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes!
Auf meine Frage nach der sogenannten Einfriedungspflicht, wonach eine Einfriedung gesetzt werden muss, sobald ein Nachbar sie wünscht und die Kosten geteilt werden, gab man mir bei der Stadt nur die Antwort, dass man nicht wisse, inwiefern das Nachbarrechtsgesetz von 1969 überhaupt noch greife. Alles recht unbefriedigende Auskünfte meiner Meinung nach.
Und wenn die Hecke nicht auf die Grenze kommt, müssen wir dann die normalen Pflanzabstände einhalten? Das würde unseren Garten wesentlich verkleinern.
Zu Nachbar B besteht ein Höhenunterschied von 50-70 cm. Sein Grundstück wurde aufgeschüttet, da seine Straße (Parallelstraße zu unserer) höher liegt. Wir haben noch nicht bis an die Grenze abgegraben, sondern eine ca. 1 m tiefe Böschung gelassen, da seine aufgestellte Sichtschutzwand sonst den Halt verlieren würde. Wir möchten aber so viel wie möglich von dem kleinen Grundstück nutzen (2 Kleinkinder brauchen Platz!).
Muss er nicht eigentlich Winkelsteine zur Abstützung setzen? Kann er von uns eine Kostenbeteiligung verlangen?
Und wenn die Winkelsteine auf der Grenze platziert werden, wo kann/muss dann die Grenzhecke gesetzt werden?
Sollten wir doch einen RA zu Rate ziehen?
Vielen Dank für Eure Hilfe