Stützmauer gem. LBO BW und NRG BW
BAU-Forum: Rund um den Garten

Stützmauer gem. LBO BW und NRG BW

Situation:
  • Ein Grundstück muss zwecks Höhenausgleich (möglichst ebener Gartenstreifen hinter dem Haus) an zwei Seiten bis ca. 80 cm aufgeschüttet werden.
  • Eine der beiden Seiten liegt an einem Fußweg, die zweite liegt an einem noch unbebauten Nachbargrundstück.

Mauer 1:
Stützmauer zum Fußweg: weil im Bebauungsplan festgelegt ist, dass Einfriedungen 50 cm Abstand zur Fahrbahn haben müssen stellt sich der Ortsbaumeister auf den Standpunkt, die Stützmauer müsse diesen Abstand einhalten. Meine Auslegung ist die: Stützmauern sind erstens keine Einfriedungen (Einfriedungen und Stützmauern werden im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBOAbk. Baden Württemberg separat genannt), zweitens gehören sie zu den verfahrensfreien Vorhaben, d.h. es braucht gar keine Genehmigung dafür. Drittens ist ein öffentlicher Fußweg zwischen zwei Grundstücken keine Fahrbahn. Damit ist der Bebauungsplan nicht relevant, und es gilt die LBO.
Mauer 2:
Der selbe Ortsbaumeister behauptet, dass selbiger Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten ist. Meine Auslegung: Gem. § 10 Absatz 2 NRG Baden Württemberg gilt nur für Nachbargrundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden.

  • Name:
  • Tobias
  1. Bauernschlau

    Das war mein erster Einfall beim lesen.
    Ich denke eine Einfriedung kommt immer auf eine Stützmauer.
    Also ist Einfriedung und Stützmauer eine Einheit.
    Sie könnten auch eine Böschung machen und am Fußpunkt die Einfriedung.
    Ein Fußweg ist keine Fahrbahn.
    Wäre neben der Fahrbahn ein Fußweg würde die Abstandsregel auch nicht gelten.
    Ich vermute da will sich eine Gemeinde Fläche aneignen.
    Es stellt sich nämlich das Frage nach der Befestigung des Streifens.
    Zum unbebauten Grundstück hin würde ich eine Böschung machen.
    Ist die Fläche landwirtschaftlich genutzt so kann es durchaus Regeln für Zäune und Mauern geben.
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Bauernschlau

    kann auch nach hinten losgehen, denn: gem. § 10 LBOAbk. könnte das Bauamt verlangen, dass gar keine Anfüllung vorgenommen wird. Begründung findet sich in § 10 Abs. 2: ... kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten bleibt ... um 2) die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen..
    • Name:
    • M.P.
  3. Danke und weiteres Vorgehen

    Danke für die Hinweise!
    So wie es aussieht sollte ich wohl eine schriftliche Stellungnahme der übergeordneten Baubehörde (Landratsamt) herbeiführen, sonst lasse ich für viel Geld die Mauer setzen und dann kommen sie mir krumm. Die Hunde die ich wecke schlafen ja schon nicht mehr.
    Danke und Gruß,
    Tobias

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