Zaunhöhe bei abfallendem Grundstück
BAU-Forum: Rund um den Garten

Zaunhöhe bei abfallendem Grundstück

Hallo,
wir haben eine Doppelhaushälfte in Niedersachsen im Kreis Gifhorn.
Das ursprüngliche "gewachsene" Grundstück (Gesamtlänge 35 m) beider Hälften fällt von der Straße aus gesehen nach hinten stark ab. Das DH wurde mit Keller in der maximalen Höhe über Baustraße erstellt.
Um einen geraden, ebenen Garten zu bekommen, haben beide Hälften-Eigentümer am Ende des Grundstücks eine Hangbefestigung gebaut.
Über eine gesamte Länge von ca. 25 m haben beide Grundstücke die gleiche Bodenhöhe.
Während wir aber die Hangbefestigung so gewählt haben, dass auch die restlichen 10 m einen ebenen Garten ergeben, hat unser Nachbar zwei Terrassen angelegt. Somit liegt sein Grundstück am Ende des Grundstücks tiefer als unseres.
Da er sich einen Hund anschaffen will und seine Kinder immer stiften gehen, fordert er von uns einen Zaun.
Soweit, so gut. Allerdings möchten wir einen Zaun (Doppelstabmatte) in Höhe von 1,45 m über die gesamte Länge, weil das optisch einfach besser aussieht.
Dürfen wir das? Oder müssen wir den Zaun, dort wo der Nachbar seine niedrigeren Terrassen angelegt hat, ebenfalls in der Höhe verringern?
Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Köhne
  • Name:
  • Elke Köhne
  1. Sieh Link:

    Sehen Sie sich mal den beigefügten Link zum Nachbarschaftsgesetz für Niedersachsen an. Darin ist unter "Einfriedung" (§§ 27 ff.) geregelt in welcher Höhe einzufrieden ist und wo der Zaun zu errichten ist (und von wem) So wie ich die Sache lese friedet jeder immer seine rechte Grundstücksgrenze (von der Straße aus gesehen) ein. Sollten Sie einzufrieden haben wird der Zaun auf Ihrem Grundstück errichtet und  -  so lese ich das  -  hält danach auch Ihre Höhe ein. Gleiches würde dann allerdings auch in anderer Richtung gelten.
  2. Nachtrag:

    Der vorhergehende Beitrag ist eine Laienmeinung und somit keine Rechtsberatung.

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