Verjährung 3 Meter hohe Hecke
BAU-Forum: Rund um den Garten

Verjährung 3 Meter hohe Hecke

Hallo und Danke.
Wir haben in Bayern im Jahr 2003 ein Grund gekauft und bauen derzeit ein Haus  -  das Grundstück war bisher unbebaut. Am Nebengrund steht seit 1992 ein Haus. Die Hecke zu meinen Nachbarn ist 3 Meter hoch und wir haben den Nachbarn gebeten die Hecke auf 2 Meter runter zu schneiden. Er behauptet allerdings das wir das nicht von ihn verlangen kann Aufgrund Verjährung. Wer hat Recht? Danke im Voraus.
  • Name:
  • Herr Lar-320-Hou
  1. Habe mal gegoggelt

    und hänge ein Link an, den ich bei einer Rechtsschutzversicherung gefunden habe. Demnach kann Ihr Nachbar die Hecke größer als 3 Meter wachsen lassen, er muss diese dann aber 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen haben.
  2. Verjährung Ja oder Nein?

    Danke Herr Jähn aber es geht um Verjährung  -  NB: Die Hecke steht direkt an der Grenze (Lasse )
    • Name:
    • Herr Lar-320-Hou
  3. auch gegoogelt

    Foto von Oliver Kettig

    Wenn ich's richtig gelesen habe, ist demnach Ihr Anspruch verjährt, wenn die Hecke schon länger als 5 Jahre über 2 m hoch ist. Ist sie das? Können Sie evtl. das Gegenteil beweisen (Zeugen?!)?
    Laienmeinung
    Grüße

  4. Danke aber da geht es nicht um Höhe, sondern Grenzabstand

    • oder liege ich da Falsch  -  Danke
    • Name:
    • Herr Lar-320-Hou
  5. Ja, da liegen Sie falsch

    Foto von Oliver Kettig

    ... zumindest, wenn es stimmt, was ich mir als BH aus dem Link zusammen reime:
    Wie Herr Jähn schon schreibt, wäre die Hecke auch mit 3 m Höhe generell zulässig, wenn sie mind. 2 m von der Grenze weg wäre. Nach Ihrer Beschreibung ist sie das nicht. Prinzipiell haben Sie also Anrecht darauf, dass die Hecke gekürzt wird. Allerdings nur in den ersten 5 Jahren (Verjährung!). Diese Verjährungsfrist begann an dem Tag, wo die Hecke von 2,00 auf 2,01 m angewachsen ist. Die Frist wurde durch den Eigentümerwechsel (Ihren Kauf) nicht unterbrochen. Entscheidend ist also doch die Frage: Sind die 5 Jahre schon um? => Andere Nachbarn fragen, vielleicht haben die Fotos, auf denen die Hecke zu sehen ist. Evtl. kann man anhand der Pfalnazenart rückrechnen. Mehr fällt mir auch nicht mehr ein.
    Viel Glück beim "Kampf" mit dem Heckenbesitzer
    PS: Diese Heckenmanie geht mir auch auf den Wecker. Ist es denn so schlimm, wenn ein Nachbar mal in den eigenen Garten schauen kann?! Überall diese 3 m-Ungetüme, die alles abdunkeln ...
  6. Verjährungsnachweis

    muss den eigentlich der "Beklagte" führen oder muss der Kläger nachweisen, dass etwas nicht verjährt ist. Denke doch mal ersteres, oder?
    Als Tipp noch: Dicken Ast in 2 m Höhe abschneiden und Jahresringe zählen.
  7. Habe das hier gefunden  -  unter http://www.abc-recht.de

    Streit mit dem Nachbarn vorbeugen
    Das geltende Nachbarrecht schreibt für Einfriedigungen und Pflanzungen bestimmte Mindestabstände vor. Soweit der Grundstückseigentümer die Abstandsvorschriften verletzt, kann der Nachbar deren Beseitigung verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt aber in fünf Jahren seit der Bepflanzung. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Keine Verjährung tritt aber ein bei Ansprüchen auf das Zurückschneiden der Hecken, auf die Beseitigung herrüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie die Verkürzung zu hoch gewachsener Bäume, Hecken und Sträucher.
    Stimmt dann nicht oder?
    Danke alle für ihre Hilfe
    • Name:
    • Herr Lar-320-Hou
  8. Ich verstehe das so:

    Der Auslöser für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Moment der Überschreitung der maßgeblichen Höchstgrenze. In ihrem Falle wäre es also notwendig zu ermitteln wann die Hecke die 2 m Grenze überschritten hat. Sprechen Sie mit dem Vorbesitzer oder Nachbarn und ermitteln Sie wann die Hecke gepflanzt wurde, wie groß die Pflanzen zum Planzzeitpunkt waren und ob es ggf. aussagefähiges Fotomaterial gibt.
    Fast noch spannender finde ich den Aspekt des Abstands zum Nachbargrundstück der nicht in die Verjährung fällt. Nach aller Erfahrung wird dieser Abstand nicht eingehalten sein. Sie haben demnach einen gewissen Verhandlungsspielraum, denn nach dem Herausschneiden von 50 cm der Hecke dürfte die Hecke entweder ziemlich bescheiden aussehen oder eingehen.
    Nach allem sollte das aber nur die letzte Option sein. Sie werden eine ziemlich lange Zeit nebeneinander leben. Daher sollte eine gütliche Einigung in jedem Fall im Zentrum des Interesses liegen.
  9. Korrektur:

    Ich habe noch mal genau gelesen. Danach sieht es noch etwas anders aus:
    Die Verjährungsfrist bezieht sich ausschließlich auf den Standort der Hecke. Wurde zu dicht gepflanzt und nicht protestiert verjährt der Anspruch auf Beseitigung.
    Nicht verjähren tut der Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke, also genau das was Sie wollen.
    Eine 3 m hohe Hecke müsste nach den Ausführungen im Link 1,70 m von der Grenze entfernt stehen und auf 0,85 m Grenzabstand zurückgeschnitten sein. Ich wette einiges darauf das dies nicht der Fall sein wird.
    Die von Ihnen gewünschte Hecke müsste 0,70 m von der Grenze stehen und auf 0,35 m zurückgeschnitten sein.
    Überlegen Sie noch einmal was genau Sie wollen und was Sie Ihrem Nachbarn evtl. zugestehen wollen/können. Dann sollten Sie nochmal ein ruhiges Gespräch (am besten bei Bratwurst und Bier) versuchen.
    Details zum Nachbarschaftsrecht (auch um ggf. die Paragraphen parat zu haben) finden sich auch unter dem u.g. Link.

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