alte Backsteinwand auf der Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Rund um den Garten

alte Backsteinwand auf der Grundstücksgrenze

Wir haben einen Neubau in Hanglage gekauft, das Nachbargrundstück liegt ca. 2 m höher als das unsere. Auf der Grundstücksgrenze steht eine alte Backsteinwand, die, wie wir vor kurzem erfahren haben leider zur Hälfte auf unserem Grundstück steht. Die Wand ist sehr baufällig (kaum noch Fugen zu erkennen, lose Steine auf der Mauer, Wurzeln vom Nachbarn wachsen durch die Mauer). Der Nachbar besteht auf Erhaltung dieser Mauer und verlangt, dass wir uns zu 50 % an den Sanierungskosten (ca. 1000 € für jeden) beteiligen. Hat er da Recht, obwohl wir keinerlei Interesse an dieser Wand haben und uns ein einfacher Zaun reichen würde. Was ist mit den Stellen wo Wurzelwerk aus seinem Garten durch die Mauer wächst?
Danke im Voraus Katja Baier
  • Name:
  • Katja Baier
  1. Sind Sie

    Foto von Lieselotte Tussing

    überhaupt für diese Mauer zuständig?
    Suchen Sie mal bei
    • Name:
    • Tu
  2. Grundstücksgrenze verläuft durch die Wand

    Laut Vermessungsingenieur verläuft die Grenze zwischen den Grundstücken genau durch die Backsteinwand, sodass wir zu 50 % für die Mauer zuständig sind. Wir haben sie also leider mitgekauft.
    • Name:
    • Katja Baier
  3. Was Tu meint ist ...

    Was Tu meint ist das Sie evtl. für den Erhalt der Mauer nicht zuständig sein könnten. Das ist abhängig von dem Bundesland in dem Sie wohnen. Weiterhin gibt es in einigen Ländern exakte Regelungen über die "Mindestausstattung" einer Abgrenzung (in S-H ist dies z.B. ein 1,20 m hoher Maschendrahtzaun). Wenn einer der Beteiligten mehr will muss er zahlen.
    Wo wohnen Sie denn?
  4. Backsteinwand in NRW

    Wir wohnen in NRW (Düsseldorf).
    Bislang habe ich leider nichts im Web gefunden, was mir weiter helfen würde. Bin für alle Tipps dankbar.
    Katja
  5. hier

    Foto von Lieselotte Tussing

    ist was
    (sieht aber nicht gut aus ...)
    • Name:
    • Tu
  6. Spieß umdrehen

    Wenn der Nachbar, wie ich annehme, die Mauer errichtet hat, könntest du ihn vielleicht sogar auffordern, den plangemäßen Grenzverlauf herzustellen. Wenn Gefahr im Verzug ist (lose Steine o.ä.) sogar mit behördl. Unterstützung.
    Falls die Mauer gemeinschaftlich mit dem Vorbesitzer errichtet wurde, kommt es darauf an, was damals vereinbart wurde.
    Zuständig für die einer Einfriedung ist
    • der Errichter derselben
    • der jenige, auf dessen Grundstück sie steht
    • der von der Str. aus gesehene linke Grundeigentümer (s. Tu)

    Gewöhnlich handelt es sich bei den dreien um dieselbe Person. Falls nicht, wie in deinem Fall, kommt es darauf an, was schwerer wiegt.

  7. noch eine Variante

    Wenn der Nachbar sein Grundstück aufgefüllt hat, dann ist es seine Wand, wenn der frühere Besitzer Ihres Grundstückes abgegraben hat, so musste er das Nachbargrundstück stützen, dann ist es Ihre Wand.
    Ist alles nicht zu klären, dann ist die Wand dem, dem sie nützt.
    Gehört die Wand beiden, so muss gemeinsam beschlossen werden, sonst gilt: wer bestellt, der bezahlt.
    Eine Kostenbeteiligung gibt es nur bei einem Vertrag oder eingetragenem Recht, bei einer neuen Wand sollte die runter von ihrem Grundstück um das Ganze zu bereinigen, sonst stehen Kinder und Enkel irgendwann vor dem gleichen Problem.
    • Name:
    • Herr Klaus

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