Carport auf Grenze  -  und dahinter?
BAU-Forum: Rund um den Garten

Carport auf Grenze  -  und dahinter?

Hallo!
Wir wollen/müssen unseren Doppelcarport auf die Grenze setzen.
Der Carport muss sicher mit dem Dach an der Grenze abschließen, oder?
Da wir eine Rückwand anbringen bzw. einen Schuppen integrieren wollen, entsteht hier an der Grenze eine Art "Niemandsland" von ca. 15 cm. Diesen Bereich wollen wir mit Platten auslegen, damit hier keine Franzosenkrautzucht o.ä. entsteht.
Der Nachbar hat nun schon beiläufig erwähnt, dass er seinen Zaun an dieser Front ganz entfernen wird und an die Rückwand unseres Carports Efeu setzen will.
Was tun?
Ich möchte auch in zehn Jahren noch meinen Carport streichen können. Außerdem habe ich größte Bedenken, dass das Efeu das Holz des Carports gefährden könnte. Schließlich habe ich die Situation hinter dem Carport ja gar nicht unter Kontrolle.
Wie gehe ich jetzt mit dieser Situation am besten um?
Der Nachbar ist zwar gesprächsbereit, aber er ist nun mal Efeufan ...
Danke!
Martina Petersen
  1. Efeu kann der Nachbar ruhig setzen ...

    Moin,
    Efeu kann der Nachbar ruhig setzen, er muss nur aufpassen, dass der Efeu auf seinem Grundstück bleibt.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, sind zwischen Grundstücksgrenze und Carport-Wand 15 cm Platz. Was in diesem Bereich wächst, entscheiden Sie, nicht der Nachbar! (sollte mein Nachbar mal auf die Idee kommen, mein Grundstück zu bepflanzen, dann ... >: -$#124;
    Es steht dem Nachbarn natürlich frei, auf seinem Grundstück Rankhilfen für seinen geliebten Efeu aufzustellen ...
    Bauherrenmeinung von
  2. Unterschied Eigentümer vs. Besitzer

    Zunächst: Streichen kannst du deinen Carport nur dann, wenn der Nachbar zustimmt, da du dazu auf sein Grundstück musst.
    Zu M. Heyne: in diesem Fall ist die Fragestellerin wohl Eigentümerin, nicht aber die Besitzerin des 15 cm  -  Streifens. (Anm. : der Besitzer einer Sache ist jeweils jener, der die Verfügung/Nutzung/Innehabung darüber hat).
    Daher kann hier der Nachbar sehr wohl über Bepflanzung o.ä. entscheiden. Auch die Platten könnte er entfernen.
    Einzige Möglichkeit, ihn daran zu hindern: einen Zaun an der tatsächlichen Grenze errichten.
  3. Zu Herrn Kohberger:

    In aller Regel besteht durchaus ein Recht das Nachbargrundstück zu betreten wenn ein triftiger Grund (z.B. notwendige Malerarbeiten) vorliegt (=> Hammerschlagsrecht). Dafür ist es lediglich notwendig die Arbeiten rechtzeitig anzukündigen und anschließend den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
    Auch kann ich nicht erkennen wie der Nachbar nur Aufgrund der Tatsache das er Zugriff auf die Platten hat in ein Besitzverhältnis eintritt? Wenn die Argumentation auf die tatsächliche Verfügungsgewalt abzielt könnte ich auch jedes Auto mit steckendem Zündschlüssel einfach mitnehmen. In beiden Fälle sollte dies aber ohne Zustimmung des Eigentümers (und das ist im Fall der Platten eindeutig der Fragesteller) nicht zulässig sein. Ich würde das Entfernen der Platten als Hausfriedensbruch und Diebstahl ausdeuten.
    Da der Efeu nicht rückstandsfrei an der Carportwand hochwächst und ein Bemalen anschließend nicht ohne weiteres möglich sein wird glaube ich auch nicht das er ohne weiteres etwas pflanzen darf.
    Der Zaun wäre allerdings eine gute Möglichkeit klare Verhältnisse zu schaffen.
    .--- keine Rechtsberatung ---------------
  4. danke für den Hinweis

    unter Hammerschlagsrecht, Schaufelrecht, Leiterrecht u.ä. habe ich im

    Meyers Lexikon schreibt: Hammerschlagsrecht, eine deutschrechtliche Servitut, bestehend in der Befugnis, zum Behuf eines Baues das Nachbargrundstück betreten zu dürfen. Partikularrechtlich ist diefe Befugnis allgemein begründet, nach preußischem Landrecht (Teil I, Titel 8, § 155) indessen nur bei Errichtung und Ausbesserung von Scheidewänden.
    Ich finde dieses Recht auch durchaus vernünftig, fürchte nur, dass wir in Ö nichts vergleichbares haben, weshalb ich es auch nicht kannte.
    Was das Problem Eigentum/Besitz angeht, hast du recht mit der Schlussfolgerung, dass ein Autodieb Besitzer des Kfzs wird.
    Zitat aus dem web:
    "Unter Besitz versteht man die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Besitz kann man auch ohne Eigentum erlangen, z.B. durch Diebstahl, durch Leihe oder durch Miete. Umgekehrt kann Eigentum verloren gehen. Der Eigentümer ist dann nicht mehr Besitzer der Sache. Nach § 854 (1) erwirbt man Besitz durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. "
    Der springende Punkt dürfte hier sein, dass der Eigentümer nicht mehr über den 15 cmStreifen verfügen kann  -  jedenfalls nicht ohne gleichzeitige Besitzstörung des Nachbarn. Er scheidet deshalb als Besitzer aus. Der einzige, der darüber frei verfügen kann, ist der Nachbar  -  solange noch kein Zaun da ist. Dieser ist daher alleiniger Besitzer. Als solcher darf er IMHO über Bepflanzung  -  sofern diese keine Schäden nach sich zieht  -  entscheiden. Was das Entfernen der Platten anlangt, bin ich mir auch nicht 100 %ig sicher. Ein guter Anwalt könnte aber vielleicht schon das Verlegen der Platten durch den Eigentümer als Besitzstörung des Nachbarn auslegen ... :-)

  5. Eigentümer oder Besitzer ...

    Moin,
    @Hr, Kohberger:
    Martina ist IMHO nach wie vor Eigentümerin des 15 cm breiten Streifens. Der Nachbar wird nicht alleine dadurch, dass der Zugang nur noch über sein Grundstück möglich ist, Besitzer des Streifens. Wenn auf dem Streifen durch den Eigentümer Platten verlegt werden, darf der Nachbar diese nicht aufnehmen, da er sich in diesem Moment an fremdem Eigentum vergreift.
    Was den Zaun betrifft, gibt es eindeutige Regelungen, wer umgrenzungspflichtig ist (siehe Link) Wenn der Nachbar bereits einen Zaun hat, kann er diesen ja stehenlassen und den Efeu daran hochwachsen lassen.
    Ich würde es erstmal mit einem Gespräch (beim Bier (?) ) versuchen.
    Keine Rechtsberatung, Laienmeinung von

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