Ich habe mir einen Bauplatz gekauft und nun festgestellt, dass im Textteil steht, dass Einfriedungen max. 80 cm hoch sein dürfen (entlang öffentlichen Straßen). Ich wollte aber eine Thuja-Hecke pflanzen und diese so hoch werden lassen, dass niemand mehr in meinen Garten sieht. In älteren Bauabschnitten haben die Leute zum Teil Hecken die 3 m hoch sind und absolut dicht.
Kann ich trotzdem höher als 80 cm gehen solange keiner was sagt?
Was kann passieren wenn die Hecke höher wird?
Mein Grundstück ist ein Eckgrundstück und deshalb habe ich eine lange Grenze zur öffentlichen Straße.
Da sitze ich ja auf dem Präsentierteller!
MfG
Jö
Höhe der Einfriedung
BAU-Forum: Rund um den Garten
Höhe der Einfriedung
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Hmm!?
Mal so ganz ohne Kenntnis wo Sie bauen (die Regelungen sind da durchaus unterschiedlich), haben Sie doch von der Regelung beim Kauf des Grundstücks gewusst (oder haben Sie sich den Text allen Ernstes nicht gelesen?). Warum beschweren Sie sich jetzt?
Vermutlich will die Gemeinde mit der Regelung den Effekt vermeiden der sich in vielen Wohnsiedlungen bietet: Schluchtartige Straßenzüge durch hohe Hecken und Straßenecken die man Aufgrund der Bepflanzung nicht einsehen kann.
Evtl. bietet sich Ihnen - wenn Sie ein sehr großes Grundstück haben - die Möglichkeit Ihren Sichtschutz auf Ihr Grundstück eingerückt zu pflanzen. Je nach Bundesland müssten Sie dann die Hecke um ca. 2 m von der tatsächlichen Einfriedung (z.B. Zaun) entfernt pflanzen.
Was Ihnen passieren kann wenn Sie höher an die Grenze gehen? Nun, es könnte ein Herr vom Bauamt vorbeikommen und Ihnen den Rückschnitt verordnen, oder ein Nachbar (der evtl. gerade wegen dieser Regelung gekauft hat) gibt dem Bauamt einen "Tipp".- Keine Rechtsberatung -
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Sichtdreieck
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es gibt die Möglichkeit,
die Einfriedung in Form eines Zaunes in regelgerechter Höhe herzustellen und auf dem Grundstück selbst den Sichtschutz mit der gewünschten Thuja-Hecke anzulegen.
Den Abstand zwischen beiden müssten Sie aus Ihrem Nachbarrechtsgesetz rauslesen - s. Link. Das mit dem Sichtdreieck sollten Sie allerdings beachten und hierzu ggf. Ihr Bauamt fragen.
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