Nachbarrecht bei dazwichenliegendem öffentlichen Weg
BAU-Forum: Rund um den Garten

Nachbarrecht bei dazwichenliegendem öffentlichen Weg

Meine Hecke steht in Ordnungsgemäßen Abstand zu meiner Grundstücksgrenze. Dahinter befindet sich ein öffentlicher Fußweg der Stadt. Der Intersesenvertrete des Eigentümers des dahinterliegnden Hauses fordert uns unter Fristsetzung von 8 Tagen zum kürzen unserer Hecke auf eine max Höhe von 2 m auf.
Frage gilt das Nachbarrechtsgesetz auf das er sich bezieht in diesem Fall überhaupt.
  • Name:
  • Heiligers Theo
  1. Gucken Sie mal

    Foto von Lieselotte Tussing

    in § 2 des für Sie 'zuständigen' Nachbarrechtsgesetz rein -. Link s.u.
    • Name:
    • Tu
  2. zur Info

    Foto von Lieselotte Tussing

    nachstehend der E-Mailtext (Herr Heiligers, ich habe Ihr Einverständnis vorausgesetzt):
    'Liebe Frau Tussing,
    vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion.
    Darf ich annehmen das Sie auch der Meinung sind, dass das mein gegenüber
    hinter dem öffentlichen Weg keine Ansprüche stellen kann. Selbstverständlich
    ist Ihre Antwort hierzu nur Ihre Meinung ohne rechtlichen Charakter. Es
    wäre dennoch nett wenn Sie mir Ihre Einschätzung mitteilen würden.
    Vielen Dank
    Theo Heiligers'
    @Herrn Heiligers, meine Einschätzung? Welches Bundesland ist es denn (ich habe keine Ahnung, ob die Nachbarrechtsgesetze alle gleich sind)? Am sichersten fahren Sie, wenn Sie Kontakt mit dem Eigentümer des öffentlichen Fußweges aufnehmen bzw. die von ihm gemachten Auflagen durchsehen.
    Keine Rechtsberatung ;-)
    • Name:
    • Tu
  3. Antwort

    Es handelt sich um Nordrhein Westfalen.
    • Name:
    • Heiligers Theo
  4. ist mir ja schon peinlich ...

    Foto von Lieselotte Tussing

    mein eigener Link funktioniert  -  bei mir jedenfalls  -  nicht.
    Herr Heiligers, in unserem (Saarland) Nachbarrechtsgesetz steht unter '§ 2 (1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, ... (2) Rechte und Pflichten eines Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz entstehen nur für denjenigen Nutzungsberechtigten, dessen Besitzstand berührt wird. '
    Danach könnte  -  nach menschlichem Ermessen  -  nur der öffentliche Eigentümer irgendwas von Ihnen fordern. Am besten finden Sie diese evtl. bestehenden Forderungen erstmal heraus (vielleicht gibt es da was mit 2 m hohen Hecken?!).
    Keine Rechtsberatung  -  klaro.
    • Name:
    • Tu
  5. Nachbarschaftsrecht

    ... im allgemeinen gelten gegenüber öffentlichen Wegen, Grundstücken NICHT die Abstandsgrenzen die gegenüber einer Privatperson einzuhalten sind. Außerdem ist ja dann der Nachbar gar nicht der Nachbar im Sinne des Gesetzes. Messen Sie die Breite des Weges nach, dann liegen Sie vermutlich so weit weg wie Sie es bei Grenze an Grenze tun müssten. Eine Rückführung auf 2 Meter müssten Sie selbst dann nicht durchführen wenn Ihre Hecke den geforderten Mindestabstand für ÜBER 2 Meter große Hecken erfüllen würde. Ausnahmen gibt es nur in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke. Was ja wohl einleuchtend ist, denn es könnte das Einkommen geschmälert werden wenn ein Teil des Feldes verschattet würde ...
  6. Bitte "Recht- / Schlechtschreibung zu entschuldigen ...

    habe wenig Zeit! :-)

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