Grenzbepflanzung an öffentlicher Straße
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Grenzbepflanzung an öffentlicher Straße

Hallo,
Sachlage (in BW): Buchenhecke (vor langer Zeit vom Vorbesitzer geplanzt) steht teilweise auf und jenseits der kürzlich in 2000 zur Grenzfeststellung markierten Pfosten. Angrenzend ist eine öffentliche, noch nicht erschlossene Straße.
Fragen:
1. Gibt es so etwas wie Bestandschutz?
2. Wenn die Gemeinde z.B. einen Ausbau/Erschließung der Straße vornimmt, kann sie die Hecke einfach beseitigen?
3. Wenn die Straße als Zufahrt für eine Baustelle benutzt wird und der Bauherr argwöhnt, dass die Breite der Straße nicht ausreicht, um Beschädigungen zu vermeiden; kann er dann (evtl. über die Gemeinde) eine Beseitigung veranlassen?
Danke schon vorab.
Dieter Leichtle
  • Name:
  • Dieter Leichtle
  1. Fragen

    Hallo! :-)
    Ich habe ein paar Rückfragen, bevor ich ihnen detailliert Antworten kann.
    1. Was meinen Sie mit öffentlicher aber noch nicht erschlossener Straße? Eigentümer? Gemeinde? Kreis? Land? Bund?
    2. Buchenhecke wächst auf der Grenze und im öffentlichen Raum der Straße? Oder auf ihrem Grundstück und auf der Grenze?
    3. Was für Maßnahmen sind geplant, das Sie eine Verbreiterung vermuten? Wie sollte eine Verbreiterung vor sich gehen wenn Ihr Grundstück an die "Straße" grenzt?
    4. Wieviel Abstand von der Straße hat die Hecke heute?
    Danke! :-)
  2. Danke für Ihre Rückmeldung Gerne hier die näheren ...

    Danke für Ihre Rückmeldung. Gerne hier die näheren Erläuterungen:
    1. Straße gehört der Gemeinde (Wohnstraße). Sie ist nicht erschlossen (eine Eigenart hier in der Gemeinde), d.h. eine eventuelle Erschließung könnte noch kommen.
    2. Die Hecke wächst im wesentlichen etwa auf der Grenzlinie, d.h. Grenzsteine (soweit vorhanden) und die angesprochenen Pfahlmarkierungen befinden sich etwa in der Mitte der ca. 1 m breiten Hecke. Teilweise aber steht die Hecke zum größten Teil jenseits dieser Grenzlinie.
    3. Eine Verbreiterung der Straße könnte mit der Erschließung kommen, das ist aber noch nicht konkret und weniger das Problem. Es geht darum, ob die Gemeinde auf Betreiben eines Bauherrn eine Entfernung (oder Rückschnitt) der Hecke anordnen kann. Eben nur bis zur Grenzlinie, aber das würde bedeuten, das die Hecke über die gesamte Länge praktisch zerstört ist!
    4. sollte nun klar sein.
    Gerne erwarte ich Ihre Antwort.
    • Name:
    • Dieter Leichtle
  3. Gegenfrage

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    wie würden Sie reagieren, wenn Sie einen Bauplatz kaufen würden, auf dem die Hecke des Nachbarn wächst?
    Grüße
    Stefan Ibold
  4. nicht der Nachbar!

    @SI
    schon ausgeschlafen= :-)
    siehe vorigen Beitrag: die Hecke steht z.T. auf öffentlichem Grund, mit dem Nachbarn hat das nur indirekt was zu tun ...
    Gruß
    • Name:
    • DL
  5. richtig lesen

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    stellen Sie sich vor, Sie wären die Gemeinde.
    Stefan Ibold
  6. also die Gemeinde!

    Tatsache ist, dass in unserer Straße/Gegend, einige Hecken jenseits der Grenze liegen. Und auch umgekehrt: Straße verläuft auch Privatgrund! Da stellt sich einfach die Frage, ob die Gemeinde nun bei einem anfängt rumzumosern.
    Konkret denke ich hat die Gemeinde kein Interesse bei mir (oder anderen) ihre Ansprüche "einzutreiben". Es könnte nur eben der Fall eintreten, dass ein "Externer" die Gemeinde dazu drängen möchte. Und ich würde gerne wissen, wo ich bzw. die Gemeinde in dieser Sache steht.
    Sachdienliche Hinweise sind sehr willkommen :-)
    • Name:
    • DL
  7. mmh ... die zweite: Grenzhecke

    ich habe derzeit leider keinen Gesetzestext (Nachbarschaftsrecht BW) greifbar. Aber im allgemeinen kann eine Hecke die an öffentlichen Raum grenzt auf der Mitte stehen. Ist dann als "Grenzhecke" zu werten. Bestandsschutz ist schwierig wenn "öffentliche" Belange (schwergewichtige) dagegensprechen. Ginge beim Falle einer Straßenverbreiterung davon aus, wenn die Entfernung für die Bauarbeiten notwendig ist. Da kann man nichts machen. Ebenso verhält es sich wenn Sichtdreiecke an der Straßenmündung notwendig werden würden. Dann muss das Ding auch weg. Es gibt Gemeindesatzungen oder Satzungen auf Kreisebene die Grünzeug betreffen. Oft sind nur Bäume geschützt aber es gibt auch Ausnahmen.
    melde mich später nochmal. :-)
  8. sooo..

    wenn die Gemeinde die Hecke entfernen (lassen) will. Die einem Privatmann gehört. Also Ihnen? Dann muss erst mal ein VA (Verwaltungsakt) her. Dieser VA kann natürlich rechtswidrig sein, da muss man sich nichts vormachen. Kommt immer wieder vor. Kann ich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht's zu sagen. Solange dieser VA nicht vorliegt ist eine Veränderung theoretisch nicht möglich, wenn die Arbeiter aber im Morgengrauen mit der Motorsäge anrücken und Tatsachen schaffen ... Pech! Diese Fälle gibt es immer wieder! Gegen einen VA gibt es die üblichen Rechtsmittel (Widerspruch, dann ggf. Klage) Dies müssten Sie einen ortsansässigen RA fragen, der die entsprechenden örtlichen Rechtsnormen wie Satzungen etc. kennt. Ich frage mich allerdings wie Sie darauf kommen ein Externer könne die Gemeinde zu diesem Verhalten auffordern. Meinen Sie einen zugezogenen Neubürger? WARUM sollte die Gemeinde die gängige Praxis plötzlich ändern? Hat es da Veränderungen in den Gemeindegremien (Bauausschuss/Gemeinderat) gegeben? Haben Sie Probleme mit einem Neuankömmling? Dann schlage ich einen "Vergleich" vor! :-) Machen Sie ein Straßenfest und lernen sich privat näher kennen! :-)) )
  9. Vielen Dank Petra Claudia für Ihre Infos Ich ...

    Vielen Dank, Petra-Claudia, für Ihre Infos.
    Ich sehe nun etwas klarer. Der "externe" ist mitnichten ein Neubürger, sondern ein "Alteingesessener" und Freund, der in der Nachbarschaft bauen möchte. Er hat mich vorgewarnt, dass die Straßenbreite/Krümmung für die Fahrzeuge vielleicht etwas zu klein ist und die Hecke darunter leiden könnte. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass ich die Hecke wie gewöhnlich zurückschneiden werde, aber eben nicht rausreiße.
    Mir geht's also darum, ob die Gemeinde eventuell in dieser Angelegenheit mit dem eisernen Besen fegen kann, oder eben nicht! Und ob's dann nur mich treffen kann, oder eben alle gleichberechtigt.
    Wegen eventueller Haftung hätte ich noch eine Frage: gehört der Teil der Hecke auf öffentlichem Grund zu meinem Eigentum?
    Gruß
    • Name:
    • Dieter Leichtle
  10. ohoh ...

    ohoh welche Haftungsfolgen befürchten Sie? Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall wenn Ihre Hecke die Sicht versperrt? Kann sein! Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand! Dieser Satz trifft immer dann zu wenn Juristen einen Sachverhalt bewerten und auslegen. Es ist eben nicht wie in der Mathematik: 1+1=2 DAS können Sie vergessen. Mal so ins Grobe gesprochen ...
    Als Eigentümer und Besitzer der Hecke sind Sie VERPFLICHTET eventuelle Schädigungen die von Ihrem Grundstück oder Ihrem Eigentum für andere entstehen könnten zu vermeiden.
    Logischerweise gilt das auch für Ihre Hecke. Sichtdreiecke haben bestimmte Normgrößen (ich glaube wir haben früher immer sowas bei NEUFERT/NEFF nachgeschlagen) daran sollten Sie sich halten.
    Dieses Verhalten könnte in der Tat auch von der Gemeinde verordnet werden. Der Schutz vor Unfällen ist unzweifelhaft ein höherrangiges Gut als der Bestand einer Hecke!
    Was die Hecke auf öffentlichem Grund anbelangt habe ich nicht ganz ergründen können was das mit Haftung zu tun haben könnte.
    Die Gemeinde kann u.U. verlangen das Sie die Hecke von ihrem Grund entfernen. Das kommt auf den Zeitraum an der seit Pflanzung der Hecke vergangen ist. U.U. ist der Rechtsanspruch auf Entfernung erloschen ...
    Aber das kommt auf Details an. Ohne Kenntnis der Ortslage, der vergangenen Duldungspraktiken etc. kann kein seriöser rat erteilt werden.
    Sie werden um einen Besuch beim örtlichen RA nicht herumkommen, wenn Sie diese Detailfragen klären lassen wollen. Des weiteren frage ich mich ob es ein genügend großer Anlass ist einen Streit zu beginnen. Dazu gehören immer zwei und nachher (auch nach Prozessen) haben immer beide Seiten "verloren". Auch wenn ihnen das im "ersten Moment" nicht klar wird. Ein Sieg vor Gericht ist in den seltensten (!) Fällen geeignet die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Gerade im Hinblick auf Neubaugebiete. Es gibt da so eine Sammlung der "besten" juristischen Entscheidungen. Aber nur Juristen finden das zum Brüllen komisch. Vor allem wenn man auch noch für diese Streitereien gut bezahlt wird. Sie werden das am Schluss dann leider nicht mehr lustig finden ...
  11. ich will ja keinen Streit ...

    aber Infos zur Rechtslage. Da haben Sir mir doch gut weitergeholfen. Danke!
    Bevor ich schlafende Hunde wecke, wollte ich nur wissen, worauf ich zu achten habe. Das mit einem örtlichen Rechtsanwalt leuchtet mir ein, werde mich mal schlaumachen, wer da kompetent ist.
    In der Haftungsfrage ging es mir eigentlich darum, ob eine Beschädigung an meinem Eigentum erfolgt. Das scheint die gesamte Hecke zu sein, obwohl sie natürlich nicht ordnungsgemäß geplanzt ist.
    Angelegenheit ist im Rahmen des hier diskutierten Sachverhalts erledigt, deshalb EOT.
    Gruß
    • Name:
    • Dieter Leichtle

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