Grenzmauerfundament auf anderem Grundstück?
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Grenzmauerfundament auf anderem Grundstück?

Hallo,
wir haben vor in BW ein Haus zu bauen. Nun haben wir festgestellt das auf dem Grundstück welches wir erworben haben vom alten Besitzer eine Grenzmauer errichtet wurde (2 m hoch und laut Aussage des Erbauers 80 cm tief). Schaut man sich nun das Fundament der Mauer mit aufgesetztem Zaun an, so ragt auf der gesamten Länge (ca. 20 m) das Fundament zwischen 20 und 30 cm auf unserer Grundstücksseite. Als wir Ihn nun darauf angesprochen haben meinte er das er die Mauer schon vor zwei Jahren gebaut hätte, also ein Jahr bevor er das Grundstück an den Bauträger verkauft hätte und da Ihm damals beide Grundstücke gehoertenhätte er darauf nichgt geachtet, außerdem würde ja eh noch Erde aufgefüllt und da würde uns ja das Fundament nicht stören. Nun wollen wir aber nicht das irgendwelche Fundamente auf unserer Seite sind, schon alleine deswegen weil man ja eventuell einen Schuppen, Garage, Hecke etc. anpflanzen will und diese a wenn die Mauer irgendwann weg käme auf hinüber wären. Meine Frage: Gibt es eine rechtliche Handhabe damit er diese Mauer unten abspitzen muss? Er hat schon damit gedroht das wenn er die Mauer abspitzen muss, wir keine Freude als Nachbarn seines Grundstücks haben werden!
Vielen Danke für jegliche Infos,
Stefan
  1. Sie sagen es!

    Der Schlusssatz Ihres Nachbarn ist eigentlich der entscheidende: Wollen Sie Ärger mit Ihrem Nachbarn (mal ganz unabhängig davon, ob Sie im Recht sind oder nicht)? Fragen Sie sich, ob Sie durch die Fundamente tatsächlich eingeschränkt sind, oder ob es sich lediglich um ein ungutes Gefühl handelt (kenne ich übrigens, wir haben gerade etwas ähnliches durchgezogen). Natürlich wollen Sie die freie Nutzung Ihres Grundes, aber würden Sie eine Hecke tatsächlich auf diesen Abstand an die Mauer heranpflanzen (wie hoch ist eigentlich die Erdüberdeckung über den Fundamenten?).
    Zum rechtlichen (ohne Gewähr, bin kein Jurist): Ihr Nachbar hat den Grundstücksanteil verkauft, als die Mauer bereits stand. Der Erwerber (erst der Bauträger, dann Sie) hat die Mauer zum Zeitpunkt des Kaufes gekannt, und musste mit dem Vorhandensein von Fundamenten rechnen. Ihr Nachbar würde  -  nicht ganz zu unrecht  -  Bestandsschutz für die vorhandenen Anlagen geltend machen. Ich fürchte also, dass Sie sich rechtlich auf recht dünnem Eis bewegen.
    Mein üblicher Tipp: Sie werden noch eine lange Zeit nebeneinander leben. Bemühen Sie sich um einen guten Start. Laden Sie Ihren Nachbarn nebst Ehefrau zum Grillen ein und sprechen Sie offen über Ihre Bedenken. Bestimmt lässt sich für den Fall eines Schuppen- oder Garagenbaus (Schuppenbaus, Garagenbaus) eine sinnvolle Lösung finden (z.B. dann in diesem Bereich das Fundament einkürzen. Auch wenn Ihr Nachbar vielleicht etwas ruppig ist, machen Sie es einfach besser. :-))
  2. die lieben Nachbarn ...

    in juristischen laienkreisen gibt es zu ihrem Problem geteilte Auffassungen ;-)
    Bestandsschutz? nää!
    andererseits: ein lump, wer schlechtes dabei denkt ...
    beachtlich wird das Problem doch eigentlich nur, wenn's mal um e. Grenzbebauung
    gehen soll  -  das erkennt man aber von hier aus nicht ;-)
    ob für den Fall (vertragliche?) präventionen erf. sind, sollte e. Jurist klären!
    ansonsten: auf gute Nachbarschaft :-)
  3. ähnlich wie bei uns ...

    nur dass es L-Steine auf die Seite zum Nachbar sind. Aber er liegt höher. Kurz vor Baubeginn hat er dann seine Mauer gebaut. Völlig korrekt, da er höher lag. Soweit auch kein Problem. Ich will aber in diesem Bereich mein genehmigten Carport stellen. Nun habe ich leider die A-Karte gezogen, da ich den Hang abgraben muss und somit die Sicherung der L-Stein-Mauer machen. Hätte man darüber gesprochen, dann hätten wir eine gemeinsame Mauer machen können. Tja, so ist das im Leben. Aber ich will/muss auch mit dem Nachbarn auskommen und da muss ich halt leider in den sauren Apfel beisen.
  4. Hallo Herr Sollacher!

    Warum kein Bestandsschutz? Wie würden Sie den Sachverhalt (ggf. aus fachmännischer Sicht) denn beurteilen?
  5. Nachbarrechtsgesetz BW v. 1996

    Foto von Dipl.-Ing.(FH) Uwe Cerny

    § 7a Gründungstiefe
    (1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar
    an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des
    Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen,
    dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen
    vermieden werden.
    (2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
    Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen.
    Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung
    verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung
    innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.
    (3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise
    ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. Bereits erstattete
    Kosten können zurückverlangt werden.
    • Vielleicht hilft Ihnen der o.g. Ausschnitt aus dem Nachbarrechtsgesetz BW weiter. Ich sehe es genauso wie meine Vorschreiber: die Mauer / das Fundament war beim Kauf so vorhanden, der Nachbar konnte laut Gesetz so bauen, da ihm damals beide Grundstücke gehörten und somit kein Kläger da war.

    Im Straßenbau ist übrigens der Hinterbeton der öffentlichen
    Straßeneinfassung (Bordsteine) auch auf privatem Grund zu dulden.
    Ich würde mich auch mit dem Nachbar versuchen gütlich zu einigen, als das Verhältnis schon im Vorfeld zu vergiften.
    Bei uns in der Nachbarschaft gilt der Spruch: " Wenn die Nachbarn mal nicht mehr DU, sondern SIE zueinander sagen, dann stimmt was nicht" außerdem gibt es bei uns keinerlei Zäune zwischen den Grundstücken, nur ein paar Holzpfosten markieren die Grenze. :-) Viel Glück

  6. sieht also alles so aus als müssten wir ienen Kompromiss eingehen,

    zu weiteren Info der Erdüberdeckung: auf einen Bereich von 20 Metern von ca. 10 cm auf 30  -  40 cm ansteigend  -  also leicht schreage Befüllung, Problem ist wie gesagt nur das im Garagenbereich bereits Fundamente liegen direkt an sein Mauerfundament angrenzend ... mir wird nur komisch wenn irgendwann mal die Nachkommen des jetzigen Eigentümers (der jetzige hat mir versichert das an der Mauer/Zaun nichts verändert werden wird) die Mauer raussreißen und dann ja zwangsläufig alles mitnehmen was auf unserer Seite im Bereich dieses Fundaments steht! Gibt es eventuell die Möglichkeit schriftlich zu fixieren das wir Mitbestimmung?
  7. wenn da einer mal was wegreißen will, so muss er das tun OHNE ihr Eigentum zu

    beschädigen! ansonsten ist er zu schaden Ersatz verpflichtet. aber, lassen sie sich doch ein Schriftstück geben, das sie bei einer eventuellen Grenzbebauung das Fundament mitbenutzen dürfen. ansonsten sehe ich da Null Probleme. ;-)) MfG Holzauge :-)
    • Name:
    • Herr Holzauge

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