Einfriedung zum anliegenden Weideland
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Einfriedung zum anliegenden Weideland

Wer kann mir einen Hinweis geben, wie folgende Situation rechtlich einzuschätzen ist: mein Garten grenzt an Weideland (in Niedersachsen), auf dem sich Esel befinden.
Das Weideland ist mit einem Drahtzaun eingefriedet, über den sich die Tiere jedoch herüberlehnen können. Der Zaun auf dem Weidelandgrundstück (gehört anderer Person als dem Besitzer der Esel, der die Wiese pachtet) steht etwa 25 cm vom eigentlichen Grenzverlauf zurück auf dem Weideland. Es gibt daneben keine Einfriedung, die genau auf der Grenze stünde.
Ich kompostiere entlang der Grundstücksgrenze Rasenschnitt zu einem leichten Hügel (Höhe bis 60 cm), den ich zukünftig bepflanzen möchte und achte darauf, dass ich die 25 cm mir nicht gehörenden Grundstückes nicht einbeziehe. Die Esel lehnen sich über den Zaun (verbiegen ihn auch dementsprechend) und fressen den Rasenschnitt, den ich auf meinem Grundstück verteile. Angeblich kann dies zu gesundheitlichen Problemen der Tiere führen und dafür macht der Eigentümer der Esel mich verantwortlich. Anzumerken ist, dass die Esel auch Pflanzen auf meinem Grundstück erreichen könnten, also Sträucher, die ich dort setzen möchte. Was gilt für den theoretischen Fall, dass die Tiere über den Zaun herüber auf meinem Grundstück Pflanzen fressen, die für sie gesundheitsschädlich sind  -  kann ich verantwortlich sein?
  • Name:
  • Emma Reinhard
  1. Hallo Frau Reinhard!

    Foto von Lieselotte Tussing

    Bitte erkundigen Sie sich auf Ihrem Bauamt, was in dem für Ihr Bundesland gültigen Nachbarrechtsgesetz über die Verpflichtung und Ausführung von Einfriedungen steht.
    Im allgemeinen ist der Punkt Einfriedungen geregelt. Hiernach ist der Eigentümer eines Grundstücks (= Sie) auf Verlangen des Nachbarn (Eigentümer des Eselgrundstücks) verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
    Allerdings sind Sie u.U. nur verpflichtet, eine ortsübliche Einfriedung herzustellen. Ist die Ortsüblichkeit nicht feststellbar, wird meist ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich angesehen.
    ABER: Reicht die vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung im erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
    Keine Rechtsberatung!
  2. Einfriedungspflicht  -  Todesstreifen?

    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Im Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen habe ich mich schlau gemacht und eine Vorschrift allgemeiner Art zur Einfriedungspflicht gefunden. Sie ist leider tatsächlich sehr allgemein und wirft bei mir weitere Fragen auf, die den Kern meines Anliegens berühren:
    1. Einfriedungsverpflichteter
    Es ist bei der hinteren Grundstücksgrenze leider nicht klar definiert, wer zur Einfriedung verpflichtet ist (anders: in Niedersachsen ist stets die von der Straßenseite aus gelegene rechte Seite diejenige, die der Grundstückseigentümer links davon einzufrieden hat). Außerdem besteht ja ein Zaun (1,20 m Höhe kommt in etwa hin).
    2. Beeinträchtigung
    Es stellt sich ja die Frage, ob nun tatsächlich das anliegende Weidevieh bzw. deren Eigentümer durch mein Grundstück Beeinträchtigungen erleidet, wenn das Vieh auf meinem Grundstück Dinge frisst, die ihm nicht bekommen, ich das Grundstück aber ortsüblich nutze. Ist es nicht viel eher so, dass ich beeinträchtigt bin, wenn meine Sträucher etc. abgefressen werden? Das Vieh läuft nur rd. 2 Monate an meinem Grundstück vorbei, in der Restzeit ist es quer abgesperrt (durch ein flexibles Band) und dann wuchert mir bis ca. August 1,50 m hohes Unkraut am Grundstück entlang ("Esel müssen darben").
    Inzwischen habe ich noch folgendes herausgefunden: Anders als im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz gibt es im Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetz einen speziellen Passus zu diesem Thema. Danach ist der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das als Weideland dient, auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstückes verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufrieden und die Einfriedigung zu unterhalten. Die Einfriedigung muss so beschaffen sein, dass das Vieh das Nachbargrundstück nicht erreichen kann (§ 35). Hiernach werden Beeinträchtigungen ja offensichtlich von dem Weidevieh-Grundstück ausgehend erwartet. Ich gehe mal davon aus, dass trotz des Fehlens einer vergleichbaren Vorschrift im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz auch in Niedersachsen nichts anderes gelten kann (das wäre ja sonst ein Fall für das Bundesverfassungsgericht :-)).
    Vor diesem Hintergrund werde ich mich ruhig zurücklehenen, keinen Todesstreifen an meiner Grundstücksgrenze einrichten, heimische Wildsträucher in ordnungsgemäßem Abstand zur Grenze pflanzen, diese mt Grasschnitt mulchen und mich an der Natur erfreuen  -  warten wir mal ab.
    • Name:
    • Emma

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