Hallo zusammen,
Folgende Formulierung bei der imo "berechtigt" und "verpflichtet" vertauscht sind, taucht in unserem Darlehnsvertrag auf:
"Der Darlehnsgeber ist nicht verpflichtet, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren aus der Grundschuld einen Betrag geltend zu machen, der über den persönlichen Anspruch hinausgeht. Er ist berechtigt, auf den über den persönlichen Anspruch hinausgehenden Teil der Grundschuld zu verzichten".
Das müsste doch genau anderes herum sein: Der Darlehnsgeber sollte nicht berechtigt sein, einen über den Anspruch hinausgehenden Anspruch geltend zu machen und er sollte verpflichtet sein, auf den über den persönlichen Anspruch hinausgehenden Teil zu verzichten.
Die Bank meint, dass sei so i.O. Ich verstehe es allerdings nicht. Damit können sie doch frei entscheiden, was sie mit der Grundschuld machen!? Übersehe ich da was? Kann mir jemand helfen? Eine schnelle Antwort wäre sehr nett, da Mo. die Unterzeichnung ansteht. Vielen Dank.
Grüße
Michael
PS: Ist zwar nicht direkt Baurecht, aber eine Rechtsfrage. Bundesland Niedersachsen.
Falsch formulierte Zweckbestimmung im Darlehnsvertrag
BAU-Forum: Baufinanzierung
Falsch formulierte Zweckbestimmung im Darlehnsvertrag
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Das stimmt so
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Vielen Dank für die schnelle (aber kurze) Antwort ...
Vielen Dank für die schnelle (aber kurze) Antwort.
Ok falls es so stimmt, dann haben wir aber doch keine Sicherheit, dass die Bank nicht höhere als die berechtigten Forderungen stellt!
Grüße
Michael -
Nur eine Vermutung
Höherer Betrag ist schon aus allgemeinen gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Diese Formulierung stellt nur sicher, dass die Bank die Immobilie auch zu einem sehr niedrigen Preis (der ihr selbst genügt) verkaufen/versteigern darf, selbst wenn noch andere Gläubiger da sind (die sich von einem höheren Preis eine Befriedigung ihrer Ansprüche versprechen könnten).
Wie gesagt, nur eine Vermutung/eigene Deutung als Laie
Gruß
Volker Leue -
Klingt logisch
Hallo Hr. Leue,
Gute Deutung, darauf bin ich gar nicht gekommen. Werde am Montag versuchen zur Sicherheit noch mal die Rechtsabteilung zu erreichen. Nochmals Danke für die Antwort.
Viele Grüße
Michale
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