Hallo zusammen,
ich habe mir im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung gekauft und dafür die Eigenheimzulage beantragt. Dies wurde mir bewilligt und fortan ausgezahlt. Leider habe ich bei Antragstellung nur den Kaufpreis der Wohnung ohne Nebenkosten wie Notar, Makler, Grunderwerbsteuer usw. angegeben.
Ich habe daher nun bei meinem Finanzamt einen Antrag auf Erhöhung der Eigenheimzulage (der Bemessungsgrundlage) gestellt. Dieser wurde postwendend mit der Begründung abgelehnt, dass ich die einmonatige Einspruchsfrist versäumt hätte.
Nun meine Frage: Habe ich eine Rechtsgrundlage zur nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage oder muss ich meine damalige Unkenntnis teuer bezahlen?
Ich würde mich über jede Antwort freuen. Vielen Dank vorab.
Nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage
BAU-Forum: Baufinanzierung
Nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage
-
Habe ich das was falsch verstanden..
je mehr "Ausgaben", desto mehr Eigenheimzulage? #. Ich dachte die Eigenheimzulage ist fest Im BETRAG. Lediglich das Einkommen der 2 Jahre zuvor wird geprüft (ob Sie überhaupt Eigenheimzulage bekommen).
Ich kenne es so, einmal Eigenheimzulage bekommen, dann gilt das. Der Bau muss "Nur" mehr als 50.000 € gekostet haben?
Oder habe ich das was falsch verstanden.
Nur wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, z.B. Kinder, gibt es mehr Geld ... -
Bemessungsgrundlage
Hallo,
Die Eigenheimzulage beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 €. Das wäre eine Bemessungsgrundlage von 125.000 €. Liegt die Bemessungsgrundlage darunter, gibt es auch weniger Eigenheimzulage.
Der Eigenheimzulagenbescheid beinhaltet auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wird die Einspruchsfrist von einem Monat genannt. Wird gegen den Bescheid nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben, wird der Bescheid bestandskräftig. Änderungen des Bescheides sind dann z.B. bei neuen Tatsachen möglich, dazu zählt aber nicht Unwissenheit.
Viele Grüße -
Das meinte ich doch damit
ok, halt dann 125.000 € für die maximale Förderung. Aber vermutlich kosten die meisten Eigenheime inkl. aller Nebenkosten mindestens diesen Betrag. Deshalb genügt es ja oft beim Finanzamt nicht alle kleinsten Baumarktbelege mitbringen zu müssen, sondern nur die "großen" Rechnungen.
Nur dort wo es um Anbau/Erweiterung (Schaffung von Wohnraum) geht, ist jeder Beleg wichtig. Aber dort kann man dann wohl auch noch die Fahrtkosten zum Baumarkt etc. in Ansatz bringen.
Ich bin mit meiner Antwort daher davonausgegaben, dass der Fragesteller einen "Neubau" meinte, der über 125.000 gekostet hat. -
Hallo, zunächst vielen Dank für Ihre Antworten. Nach ...
Hallo,
zunächst vielen Dank für Ihre Antworten.
Nach meinem Verständnis beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 125.000 €. Man bekommt grundsätzlich 1 % Eigenheimzulage jährlich basierend auf der Bemessungsgrundlage. Nun hat meine Altbauwohnung weniger als besagte maximale Bemessungsgrundlage gekostet.
Allerdings zählt zu der Bemessungsgrundlage nicht nur der Kaufpreis für Immobilie und Grund und Boden, sondern eben auch Nebenkosten wie Maklerprovisionen, Notargebühren und vor allem die Grunderwerbsteuer. Wie ich unterdessen herausgefunden habe, zählt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechtigung zur Eigenheimzulage der Tag des Einzuges in die Immobilie. Ich habe daher auch unmittelbar danach die Eigenheimzulage beantragt.
Nun sind aber noch deutlich nach Einzug Kosten angefallen (z.B. Grunderwerbsteuer), die als nachträgliche Kosten gewertet werden müssten. Allerdings hat das das Finanzamt abgelehnt (mit der Begründung die einmonatige Einspruchfrist nicht eingehalten zu haben). Meiner Meinung nach zu Unrecht, da ich in vielen Veröffentlichungen bereits gelesen habe, dass man nachträgliche Kosten auch nachträglich angeben kann.
Es sei denn ich habe etwas grundsätzlich falsch verstanden. -
ganz so hoch ist der "Schaden" ja nicht
Sie haben ja zumindest den Steuerberater gespart. Kosten wird es Ihnen auch nichts, Sie bekommen höchstens nicht so viel geschenkt, wie u.U. möglich wäre.
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