Bauträgerinsolvenz: Gewährleistungsverlust & Ersatzansprüche? Rechte in Schleswig-Holstein

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Bei Bauträgerinsolvenz ist die Gewährleistung des Bauträgers oft verloren. Es besteht die Möglichkeit, mit dem Insolvenzverwalter über einen Nachlass auf die letzte Zahlung zu verhandeln. Ein Anwalt mit Erfahrung im Baurecht und Insolvenzrecht ist ratsam. Ohne vertragliche Regelung besteht kaum eine Chance auf Einbehalt. Subunternehmer-Gewährleistungen (Elektro, Sanitär, Dach) bleiben bestehen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Wichtiger Hinweis · 👉 Handlungsempfehlung

Bauträgerinsolvenz: Gewährleistungsverlust & Ersatzansprüche? Rechte in Schleswig-Holstein

Hallo!
Unser Bauträger hat vor einigen Tagen Insolvenz angemeldet. Der Bau ist schon ziemlich weit fortgeschritten und soll laut Aussage des Insolvenzverwalters zünde geführt werden. Wir haben noch keine Leistungen im Voraus bezahlt und verlieren somit "nur" die Gewährleistung des Bauträgers gegenüber dem Rohbau, die Gewährleistungen gegenüber den Subunternehmern (Elektro/Sanitär/Dachdecker) wird an uns abgetreten.
Meine Frage: Rechtfertigt der Wegfall der Gewährleistung eine Verringerung der Zahlung von uns? Als letzte Abschlusszahlung sind 3 % vorgesehen (nach endgültiger, mängelfreier Fertigstellung der vertraglichen Leistungen und Übergabe [Schlüsselübergabe]).
Sehr Ihr da eine Chance auf diese Weise eine Entschädigung für den Verlust der Gewährleistung zu erhalten? Wie ist da die Rechtslage?
Bundesland: Schleswig-Holstein
Wir sind für jede Antwort sehr dankbar!
Grüße
André
  • Name:
  • andre_vb
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der Abschlussrate vor Abschluss einer unabhängigen, schriftlichen Mängel- und Abnahmeprüfung durch einen anerkannten Bau-Sachverständigen.

    🔴 KRITISCH: Rechtliche Absicherung unverzüglich durch einen Fachanwalt für Baurecht mit Schwerpunkt Insolvenzrecht in Schleswig-Holstein einholen – vor aller weiterer Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfung der Existenz einer Bauträgerhaftpflicht- oder Gewährleistungsversicherung (§ 650f BGBAbk.) – ohne gültige Versicherung entfällt jede zentrale Haftung für verdeckte Mängel.

    ⚠️ WICHTIG: Keine einseitige Kürzung der Abschlusszahlung ohne gerichtliche Klärung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter – Risiko der Schadensersatzforderung und Vertragsauflösung.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Mängel vor Übergabe mit Datum, Uhrzeit, Fotos und schriftlicher Mängelanzeige – Mängel nach Abnahme sind schwer durchsetzbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass die Insolvenz Ihres Bauträgers Unsicherheit bezüglich der Gewährleistung verursacht. Da der Bau laut Insolvenzverwalter fortgeführt werden soll, ist es wichtig, Ihre Rechte genau zu prüfen.

    Der Wegfall der Gewährleistung durch den insolventen Bauträger rechtfertigt möglicherweise eine Verringerung der Abschlusszahlung. Dies hängt jedoch von den konkreten Umständen ab, insbesondere davon, ob die Fertigstellung durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Bauträger erfolgt.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Prüfen Sie den Bauvertrag: Welche Vereinbarungen wurden bezüglich der Gewährleistung getroffen?
    • Kontaktieren Sie den Insolvenzverwalter: Klären Sie, wie die Gewährleistung nach Fertigstellung des Baus geregelt wird.
    • Dokumentieren Sie alle Mängel: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit Fotos und Datum.

    Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ersatzansprüche gegenüber dem insolventen Bauträger geltend machen können. Diese müssen jedoch im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Auch die Inanspruchnahme von Subunternehmern (Elektro, Sanitär, Dachdecker) für Gewährleistungsansprüche kann geprüft werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen dringend, sich von einem Fachanwalt für Baurecht in Schleswig-Holstein beraten zu lassen, um Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine Bauträgerinsolvenz in Schleswig-Holstein, bei der der Baufortschritt weit gediehen ist und der Insolvenzverwalter die Fertigstellung anstrebt. Der Bauherr hat keine Vorauszahlungen geleistet, verliert jedoch die Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger für den Rohbau. Die Gewährleistungen der Subunternehmer werden an den Bauherrn abgetreten, was eine teilweise Absicherung darstellt, aber nicht die volle Deckung bietet.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass der Verlust der Bauträger-Gewährleistung ein erhebliches Risiko darstellt, ist korrekt. Die Abtretung der Subunternehmer-Gewährleistungen ist ein positiver Schritt, ersetzt jedoch nicht die umfassende Haftung des Bauträgers, insbesondere für Mängel am Rohbau, die erst später sichtbar werden.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die letzte Abschlusszahlung von 3 % als Druckmittel zur Entschädigung für den Gewährleistungsverlust genutzt werden kann, ist rechtlich riskant. Der Bauträgervertrag sieht diese Zahlung erst nach mängelfreier Fertigstellung und Übergabe vor. Eine einseitige Kürzung ohne vertragliche Grundlage oder gerichtliche Feststellung könnte als Zahlungsverzug gewertet werden und Schadensersatzforderungen des Insolvenzverwalters auslösen.

    ➕ Ergänzung: Wichtige Aspekte sind die Prüfung, ob die Insolvenz des Bauträgers bereits vor der Abnahme eingetreten ist, und die Frage, ob der Bauherr die Abnahme verweigern kann, um die Restzahlung zurückzuhalten. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Mängelanzeige vor der Insolvenz erfolgte, da dies die Position des Bauherrn stärken könnte. Die Insolvenzordnung (§ 103 BGB) gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr nach Zahlung der Restsumme keine rechtliche Handhabe mehr hat, um Mängel am Rohbau geltend zu machen, falls die Subunternehmer-Gewährleistungen nicht greifen oder diese Unternehmen ebenfalls insolvent werden. Zudem könnte der Insolvenzverwalter die Fertigstellung verzögern oder mangelhaft ausführen, ohne dass der Bauherr ausreichend gesichert ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend einen auf Bau- und Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Schleswig-Holstein konsultieren. Vor einer Zahlung der Restrate ist eine detaillierte Mängelaufnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen dringend anzuraten. Zudem sollte der Bauherr prüfen, ob er die Abnahme verweigern kann, bis eine Sicherheitsleistung für die Gewährleistung (z.B. durch eine Bürgschaft) gestellt wird. Eine einseitige Kürzung der Zahlung ohne rechtliche Grundlage ist nicht zu empfehlen; stattdessen sollte eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter über eine reduzierte Schlusszahlung gegen Abtretung weiterer Rechte angestrebt werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei einer Bauträgerinsolvenz in Schleswig-Holstein entsteht für Erwerber ein erhebliches Risiko, da die vertragliche Gewährleistung des Bauträgers für Mängel am Rohbau und an der Gesamtanlage entfällt, sobald der Insolvenzverwalter die Verträge nicht fortsetzt oder die Gewährleistung nicht übernimmt.

    🔴 Gefahr: Der Verlust der Bauträger-Gewährleistung bedeutet, dass keine zentrale, vertraglich verankerte Haftung mehr für bautechnische Mängel, Konstruktionsfehler oder Planungsabweichungen besteht – insbesondere bei verdeckten Mängeln, die erst nach Fertigstellung sichtbar werden.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Gewährleistungen der Subunternehmer "abgetreten" werden, ist rechtlich unzutreffend: Subunternehmer haften grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber dem Erwerber, es sei denn, es liegt eine gesonderte Vertragsbeziehung oder eine ausdrückliche Haftungsübernahme vor – was in der Praxis äußerst selten ist.

    ➕ Ergänzung: Die 3-%-Abschlusszahlung ist vertraglich an die mängelfreie Fertigstellung und Übergabe geknüpft; ein Gewährleistungsverlust allein rechtfertigt keine einseitige Zahlungsverweigerung – jedoch kann ein Mangel, der bereits bei Übergabe vorliegt, die Zahlungspflicht aussetzen, bis dieser behoben ist.

    ❌ Widerspruch: Ein "Ersatzanspruch" für den bloßen Wegfall der Gewährleistung besteht nicht – die Rechtsordnung kennt keine pauschale Entschädigung für den Verlust einer Haftungsmöglichkeit, sondern nur konkrete Schadensersatzansprüche bei nachgewiesenen Mängeln oder Vertragsverletzungen.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass keine Vorauszahlungen geleistet wurden, ist positiv: Damit entfällt die Gefahr des Verlusts von Eigenkapital im Insolvenzverfahren – die Erwerber stehen dann nicht als Insolvenzgläubiger, sondern als Vertragspartner mit Anspruch auf Fertigstellung.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bau-Sachverständigen für eine Mängel- und Abnahmeprüfung vor Übergabe; prüfen Sie zudem, ob eine Gewährleistungsversicherung (z. B. Bauträgerhaftpflichtversicherung nach § 650 f BGB) besteht – und konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt in Schleswig-Holstein, um Ihre Ansprüche gegen Insolvenzverwalter, Subunternehmer oder Versicherer zu sichern.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Der Verlust der Bauträger-Gewährleistung ist ein erhebliches und kritisches Risiko, besonders für verdeckte Mängel am Rohbau.
    • Alle drei empfehlen dringend die Konsultation eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts in Schleswig-Holstein, ergänzt durch die Einbindung eines unabhängigen Bau-Sachverständigen.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung der Abnahmeprüfung vor Zahlung und die Notwendigkeit einer lückenlosen Mängeldokumentation.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI sieht einen möglichen Ansatz für eine Verringerung der Abschlusszahlung als rechtlich zulässiges Druckmittel; DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar – letztere nennen es „rechtlich riskant“ bzw. „nicht gerechtfertigt“, da die Zahlungspflicht vertraglich an mängelfreie Fertigstellung geknüpft ist.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit der Prüfung des Zeitpunkts der Insolvenz im Verhältnis zur Abnahme sowie des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO – Aspekte, die GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen klärt zentral die rechtliche Unzutreffendheit der Annahme einer „Abtretung“ der Subunternehmer-Gewährleistung und betont die fehlende unmittelbare Haftung – ein struktureller Punkt, den GoogleAI und DeepSeek unpräzise oder vereinfacht darstellen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI erwähnt „Ersatzansprüche gegenüber dem insolventen Bauträger“ ohne Differenzierung; Qwen widerspricht explizit: „Ein Ersatzanspruch für den bloßen Wegfall der Gewährleistung besteht nicht“. DeepSeek bleibt hier vorsichtig und spricht von „Anmeldung im Insolvenzverfahren“, ohne pauschale Ersatzansprüche zu unterstellen.
    • GoogleAI und DeepSeek suggerieren eine praktische Möglichkeit der Inanspruchnahme von Subunternehmern; Qwen stellt klar: Ohne gesonderte Vertragsbeziehung oder ausdrückliche Haftungsübernahme haften Subunternehmer nicht unmittelbar – dies ist der strengere, rechtskonforme Stand.

    👉 Empfehlung:

    • Der sicherere, rechtskonforme Stand (Qwen und DeepSeek) wird priorisiert: keine einseitige Zahlungsverweigerung, keine Vertrauensannahme einer Subunternehmer-Haftung, keine pauschalen Ersatzansprüche – stattdessen konkrete, beweisbare Mängel als Voraussetzung für jedes Recht.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Gewährleistungsverlust durch Insolvenz ✅ Konsens Der Verlust der Bauträger-Gewährleistung stellt ein schwerwiegendes Risiko dar, insbesondere für verdeckte Mängel am Rohbau – alle Modelle sind sich einig.
    Haftung der Subunternehmer ❌ Widerspruch (Qwen vs. GoogleAI/DeepSeek) Qwen korrigiert: Subunternehmer haften grundsätzlich nicht unmittelbar; GoogleAI und DeepSeek überschätzen diese Möglichkeit. Konsens: keine sichere, unmittelbare Haftung.
    Einseitige Kürzung der Abschlusszahlung ❌ Widerspruch (GoogleAI vs. DeepSeek/Qwen) DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Eine Kürzung ist nicht vertraglich oder gesetzlich gerechtfertigt. GoogleAI ist hier zu verallgemeinernd. Konsens: Nur bei nachgewiesenem Mangel vor Abnahme.
    Ersatzansprüche für Gewährleistungsverlust ❌ Widerspruch (GoogleAI vs. Qwen) Qwen stellt klar: Es gibt keinen pauschalen Entschädigungsanspruch für den reinen Verlust der Gewährleistungsmöglichkeit; GoogleAI ist hier irreführend. Konsens: Nur konkrete Schadensersatzansprüche bei nachgewiesenen Mängeln.
    Fachrechtliche Unterstützung ✅ Konsens Alle Modelle fordern unverzügliche Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Baurecht mit Insolvenz-Kompetenz in Schleswig-Holstein – höchste Priorität.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie ausschließlich auf Grundlage der strengsten, rechtskonformen Einschätzung: Keine eigenmächtige Einwirkung auf Zahlung oder Abnahme, keine Vertrauensannahme ungesicherter Haftungsversprechen; stattdessen: dokumentierte Mängelprüfung, Prüfung aller Versicherungen, juristische Absicherung vor jedem Schritt.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Mängel am Rohbau werden erst nach Abnahme sichtbar – ohne Bauträger-Gewährleistung und ohne Versicherung nicht geltend machbar Finanzieller Totalverlust bei schwerwiegenden Konstruktionsfehlern (z. B. statische Defizite, Feuchteschäden)
    🔴 Risiko Subunternehmer gehen ebenfalls in Insolvenz oder lehnen Haftung ab – keine wirksame Abtretung oder gesonderte Vertragsbeziehung vorhanden Keine Durchsetzungsmöglichkeit für Gewährleistungsansprüche an elektrischer, sanitärer oder haustechnischer Ausstattung
    🔴 Risiko Einseitige Zahlungsverweigerung oder Kürzung führt zu Vertragsverletzung – Insolvenzverwalter kündigt Vertrag oder verlangt Schadensersatz Verlust des Erwerbsrechts, gerichtliche Kosten, Verzögerung der Fertigstellung
    🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende Bauträgerhaftpflichtversicherung (§ 650f BGB) bleibt unentdeckt Keine zentrale, risikoabsichernde Haftung – alle Mängel müssen einzeln und ohne kollektive Absicherung verfolgt werden
    🔴 Risiko Keine Mängeldokumentation vor Abnahme – Abnahme als „mängelfrei“ gilt als Beweis für ordnungsgemäße Ausführung Verlust aller Gewährleistungsansprüche durch rechtliche Vermutung – auch bei nachweisbaren Mängeln
    ✅ Chance Keine Vorauszahlungen geleistet – Bauherr steht nicht als Insolvenzgläubiger, sondern als Vertragspartner mit Fertigstellungsanspruch Stärkere Rechtsposition gegenüber dem Insolvenzverwalter; keine Einbuße des eingesetzten Kapitals
    ✅ Chance Eine wirksame Bauträgerhaftpflichtversicherung ist vorhanden und deckt verdeckte Mängel ab Vollständige Absicherung ohne Einzelfallprüfung; direkter Anspruch gegen Versicherer nach § 650f BGB
    ✅ Chance Innsolvenzverwalter ist kooperativ und bietet eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) für Rohbau-Gewährleistung an Ersatz für den Gewährleistungsverlust – rechtlich gesicherte, zentrale Haftung
    ✅ Chance Mängel sind bereits vor Abnahme sichtbar und dokumentiert – Zahlungspflicht ist ausgesetzt bis zur Mängelbeseitigung Rechtlich zulässige, vertraglich abgesicherte Handlungsmöglichkeit ohne Risiko
    ✅ Chance Fachanwalt und Sachverständiger agieren früh – Vermeidung von Fristverlusten, Erhalt aller Rechte, gezielte Vertragsnachverhandlung mit Verwalter Hohe Erfolgsaussicht bei Durchsetzung von Sicherheitsleistungen, Mängelbeseitigung oder angemessener Schlusszahlungsregelung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Rechtsabsicherung: Kontaktieren Sie noch heute einen Fachanwalt für Baurecht mit Insolvenz-Kompetenz in Schleswig-Holstein – lassen Sie alle geplanten Schritte vorab juristisch prüfen.
    2. Unabhängige Mängelprüfung vor Abnahme: Beauftragen Sie einen anerkannten Bau-Sachverständigen zur umfassenden Abnahme- und Mängelprüfung – mit schriftlichem Gutachten und vollständiger Dokumentation (Fotos, Zeitstempel, schriftliche Mängelanzeige).
    3. Versicherungsprüfung: Fordern Sie vom Insolvenzverwalter schriftlich die Vorlage aller Vertragsunterlagen – insbesondere Nachweis über eine wirksame Bauträgerhaftpflichtversicherung nach § 650f BGB.
    4. Keine Zahlung ohne Sicherheit: Vereinbaren Sie mit dem Insolvenzverwalter schriftlich eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) für die Gewährleistung des Rohbaus – bis dahin wird die Abschlusszahlung zurückgehalten.
    5. Subunternehmer nicht als Ersatz-Haftungsträger betrachten: Prüfen Sie einzeln, ob gesonderte Schriftstücke oder Haftungsübernahmen vorliegen – ansonsten rechnen Sie nicht mit unmittelbarer Inanspruchnahme.
    6. Keine einseitige Kürzung: Halten Sie sich streng an den Vertrag – eine Kürzung der 3-%-Abschlussrate ist nur bei nachweisbarem, vor Abnahme bestehendem Mangel rechtmäßig.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Insolvenzverfahren
    Ein gerichtliches Verfahren zur Abwicklung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners. Ziel ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger.
    Verwandte Begriffe: Insolvenzverwalter, Insolvenzmasse, Gläubigerversammlung
    Gewährleistung
    Die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel an der Kaufsache oder dem Werk.
    Verwandte Begriffe: Mängelansprüche, Nacherfüllung, Schadensersatz
    Insolvenzverwalter
    Eine vom Insolvenzgericht bestellte Person, die das Vermögen des insolventen Schuldners verwaltet und die Gläubigerinteressen vertritt.
    Verwandte Begriffe: Insolvenzmasse, Gläubigerversammlung, Berichtspflicht
    Bauvertrag
    Ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOBAbk./B, Bauherr
    Mängelansprüche
    Rechte des Käufers oder Bestellers bei Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache oder dem Werk.
    Verwandte Begriffe: Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz
    Subunternehmer
    Ein Unternehmer, der von einem anderen Unternehmer (Hauptunternehmer) mit der Ausführung von Teilen eines Auftrags beauftragt wird.
    Verwandte Begriffe: Hauptunternehmer, Nachunternehmer, Werkvertrag
    Schadensersatz
    Ein Anspruch auf Ausgleich eines Schadens, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
    Verwandte Begriffe: Vermögensschaden, Personenschaden, Kausalität

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert mit meiner Gewährleistung, wenn der Bauträger insolvent ist?
      Die Gewährleistung des insolventen Bauträgers entfällt grundsätzlich. Allerdings können Sie unter Umständen Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen oder direkt gegen Subunternehmer vorgehen, sofern diese Mängel verursacht haben.
    2. Kann ich die Abschlusszahlung verweigern, wenn die Gewährleistung entfällt?
      Eine Verringerung der Abschlusszahlung kann gerechtfertigt sein, wenn die Gewährleistung durch die Insolvenz beeinträchtigt ist. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls und den Vereinbarungen im Bauvertrag ab.
    3. Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter?
      Der Insolvenzverwalter ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig. Er entscheidet, ob der Bau fortgeführt wird und wie mit den Gewährleistungsansprüchen umgegangen wird.
    4. Wie melde ich meine Ansprüche im Insolvenzverfahren an?
      Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Frist hierfür wird vom Insolvenzgericht festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
    5. Habe ich eine Chance auf Entschädigung für den Verlust der Gewährleistung?
      Eine Entschädigung ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen durch den Wegfall der Gewährleistung ein Schaden entstanden ist. Diesen Schaden können Sie dann im Insolvenzverfahren geltend machen.
    6. Kann ich direkt gegen die Subunternehmer vorgehen?
      Unter Umständen können Sie direkt gegen die Subunternehmer vorgehen, wenn diese Mängel verursacht haben und eine vertragliche Beziehung besteht oder deliktische Ansprüche vorliegen.
    7. Was ist, wenn der Bau nicht fertiggestellt wird?
      Wenn der Bau nicht fertiggestellt wird, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Bauvertrags. Auch diesen Anspruch müssen Sie im Insolvenzverfahren anmelden.
    8. Wo finde ich einen Fachanwalt für Baurecht in Schleswig-Holstein?
      Sie können online über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer oder über spezialisierte Anwaltsportale einen geeigneten Fachanwalt finden.

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  2. Bauträgerinsolvenz: Anwaltliche Beratung zur Gewährleistung

    Meiner Meinung nach bleibt nur der Gang zum Anwalt
    Aber einen Anwalt der damit Erfahrung hat. Es nützt Ihnen ja nichts, wenn Sie hier zwar von ähnlichen Fällen hören, aber im eigenen Fall alles mögliche berücksichtigen müssen. Das kann man nicht selbst machen, wo Sie jetzt auch nen Insolvenzverwalter auf der anderen Seite haben.
  3. Bauträgerinsolvenz: Kein Einbehalt ohne vertragliche Regelung

    Ich glaube nicht ...
    Werter Fragesteller
    dass Sie  -  wenn's nicht im Vertrag steht  -  eine Chance auf Einbehalt haben. Wenn der Bauträger zwei Tage nach Abnahme und Schlusszahlung Konkurs geht, könnten Sie ja auch nicht zum Verwalter und eine Rückzahlung einfordern.
  4. Gewährleistung: Verhandlung mit Insolvenzverwalter – Risikobewertung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    ich würde es versuchen
    Meines Wissens ist der Insolvenzverwalter, der fortführt, zu Gewährleistung nicht verpflichtet. Der daraus entstehende Nachteil ist offensichtlich. Firmen bilden normalerweise Rückstellungen für Gewährleistungsarbeiten, mir sind Werte von 0,5  -  1 % bekannt. Um diesen Betrag würde ich mit dem Insolvenzverwalter verhandeln. In einem mir bekannten Fall gab es sogar mit einem höheren Prozentsatz keine Probleme (dort war allerdings der Bau fertig, nur noch nicht schlussgerechnet, Problematik siehe unten). Der Insolvenzverwalter will unbürokratisch die Masse mehren. Zu langen Scharmützeln tendiert er i.d.R. nicht, wenn er die übrigen 99 % problemlos bekommt.
    Zu hohe Forderungen können allerdings dazu führen, dass sich die Fertigstellung des Baues für den Insolvenzverwalter nicht mehr rechnet. Beispiel: Sind noch 20 % fertigzustellen (was den Insolvenzverwalter Geld kostet), aber sind nur noch 15 % Zahlung zu erwarten (weil der Kunde 5 % für Gewährleistung abzieht), darf und wird er den Bau nicht mehr fortführen, weil er damit die Insolvenzmasse mindert.
  5. Bauträgerinsolvenz: Nachlass auf letzte Zahlung verhandeln

    Ich werde es versuchen ...
    Hallo!
    Danke für Eure Tipps soweit! Ich werde erstmal keine Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter stellen, bis der Bau komplett fertig ist und übergeben wurde. Erst danach ist die letzte Zahlung von 3 % erforderlich und über die werde ich dann mit dem Insolvenzverwalter verhandeln. Ich fände einen Nachlass gerechtfertigt, da wir dafür auch ein hohes Risiko tragen müssen. Im Falle eine Gewährleistung sind die 3 % sicher schnell weg, auch wenn die "fehleranfälligen" Gewerke wie Elektro, Sanitär und Dach über die Subunternehmer abgesichert sind ...
    Grüße
    André
    • Name:
    • andre_vb
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauträgerinsolvenz in Schleswig-Holstein: Gewährleistung & Ansprüche

    💡 Kernaussagen: Bei Bauträgerinsolvenz ist die Gewährleistung des Bauträgers oft verloren. Es besteht die Möglichkeit, mit dem Insolvenzverwalter über einen Nachlass auf die letzte Zahlung zu verhandeln. Ein Anwalt mit Erfahrung im Baurecht und Insolvenzrecht ist ratsam. Ohne vertragliche Regelung besteht kaum eine Chance auf Einbehalt. Subunternehmer-Gewährleistungen (Elektro, Sanitär, Dach) bleiben bestehen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauträgerinsolvenz: Kein Einbehalt ohne vertragliche Regelung besteht ohne explizite Vereinbarung im Bauvertrag keine Möglichkeit, nach Abnahme und Schlusszahlung Geld vom Insolvenzverwalter zurückzufordern.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Gewährleistung: Verhandlung mit Insolvenzverwalter – Risikobewertung schlägt vor, mit dem Insolvenzverwalter über einen Nachlass in Höhe der üblichen Gewährleistungsrückstellungen (0,5 - 1 %) zu verhandeln, um den Gewährleistungsverlust zu kompensieren. Dies kann ein gangbarer Weg sein, um die finanziellen Risiken der Bauträgerinsolvenz zu mindern.

    🔴 Wichtiger Hinweis: Es ist entscheidend zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter, der den Bau fortführt, nicht automatisch zur Gewährleistung verpflichtet ist. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Bauherren dar, wie im Beitrag Gewährleistung: Verhandlung mit Insolvenzverwalter – Risikobewertung betont wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren in Schleswig-Holstein, die von einer Bauträgerinsolvenz betroffen sind, sollten umgehend einen auf Baurecht und Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt konsultieren, wie in Bauträgerinsolvenz: Anwaltliche Beratung zur Gewährleistung geraten wird. Zudem sollte man, wie im Beitrag Bauträgerinsolvenz: Nachlass auf letzte Zahlung verhandeln vorgeschlagen, die letzte Zahlung zurückhalten und mit dem Insolvenzverwalter verhandeln.

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