Moin,
Forum "Baufinanzierung" passt zwar nicht genau zu meiner Frage, ich habe aber kein passenderes Forum gefunden.
Folgender Fall:
Wir haben in 2002 / 2003 ein Einfamilienhaus in Holzrahmenbau erstellt. Werkvertrag nach VOBAbk. mit verlängerter Gewährleistung 5 Jahre. Einzug in Feb. 2003.
Während der Bauphase habe ich eine Abschlagsrechnung gekürzt, da beim Innenausbau die Erstellung der Rigipswände meines Erachtens nicht korrekt ausgeführt wurde. (siehe "Innenwände 493") Weiterhin habe ich das Bauunternehmen aufgefordert, mir die korrekte Ausführung nachzuweisen. Diesen Nachweis habe ich nie erhalten.
Wir haben nun die Schlussrechnung erhalten. In dieser Schlussrechnung ist die betreffende Abschlagszahlung als voll bezahlt in die Berechnung engeflossen. Nach Klärung einiger kleinerer Unstimmigkeiten wegen noch ausstehender Malerleistungen (die wir jetzt anderweitig vergeben werden) sowie einer falscher Berechnung von Minderkosten hat das Bauunternehmen die reduzierte Endumme per Fax akzeptiert.
Nun erhielt ich heute eine email, dass weiterhin noch der Betrag von € 2.000,-- ausstände (mein Einbehalt wegen der mangelhaften Innenwände) mit der Bitte, diesen Betrag ebenfalls zu überweisen.
Frage:
1. Ist eine Nachforderung nach Stellung der Schlussrechnung erlaubt?
2. Ist eine Nachforderung evtl. erst nach Zahlung der Schlussrechnung ausgeschlossen? (Zahlung werde ich morgen veranlassen?
3. Wenn 2. zutrifft, ist eine Benachrichtigung per email ausreichend?
Es wäre für mich sicherlich "angenehmer" wenn diese Nachforderung nach Zahlung der Schlussrechnung unwirksam wäre, da ich mich dann nicht evtl. mit dem Bauunternehmen wegen der Rechtmäßigkeit und Höhe meines Einbehalts auseinandersetzen müsste.
Danke & Gruß
Frank
Restforderung noch gültig?
BAU-Forum: Baufinanzierung
Restforderung noch gültig?
-
Hat noch jemand Info für mich?
Moin,
kann mir noch jemand mit o.g. Frage weiterhelfen?
Gruß
Frank -
Ich schwöre, ich frag so ein Sch ... nicht
"Ohne Worte" -
Und ich baue massiv
... -
Dem Bauunternehmer wäre es sicher angenehmer, wenn Sie bezahlen,
dann könnt er sich vielleicht auch eine ganze Weihnachtsgans leisten und nicht nur eine Halbe
Zur Sache:
Sie haben das Ganze eigentlich ja schon juristisch aufgedröselt. Der Anwalt den Sie jetzt unbedingt zu Rate ziehen sollten, könnt Ihnen vielleicht einen Rabatt (wegen Eigenleistung) geben. -
Na danke!
Warum wird man hier eigentlich grundsätzlich in die Ecke des Abzockers gestellt, sobald man versucht, sein Recht gegen einen Handwerker durchzusetzen?
Habt Ihr meinen Beitrag überhaupt gelesen?
Frank -
Rechtsberatung
Die konkrete Aussage ob die die Nachforderung nach der Schlussrechnung zulässig wäre, kann von hier kaum gemacht werden, da dazu z.B. die genauen Vertragsinhalte, der Inhalt der Antwortschreiben des BU, und evtl. auch der genaue Wortlaut der Schlussrechnung zu prüfen ist. Dies kann von hier aus nicht gemacht werden.
Ebenso handelt es sich hier bereits um Rechtsberatung, die grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Normalerweise kann der AN nach der Schlussrechnung keine neuen Forderungen aufstellen (z.B. bisher nicht abgerechnete Regieleistungen einfordern). Hier handelt es sich aber um die noch ausstehende Begleichung einer früheren Forderung. Eine pauschale Antwort ist ohne genauere Kenntnis nicht möglich. -
@Martin
-
@Tu
-
@MH: Erklärung
-
Danke an MH & Tu
nach meiner Auffassung ist die Schlussrechnung von beiden Seiten anerkannt, da vom Bauunternehmer die Abzüge (wohlgemerkt, hier handelte es sich um eine fehlerhafte Berechnung sowie nicht ausgeführte Leistungen, diese Korrektur wurde anstandslos akzeptiert) und der verbleibende Restbetrag schriftlich vom Bauunternehmer als Endsumme bestätigt und von mir beglichen wurde.
Noch einmal für die Kritiker (weil es mich wurmt):- Es besteht ein Mangel, der meines Erachtens durch fehlerhafte Verarbeitung verursacht wurde.
- Dieser Mangel könnte nur durch recht hohen Aufwand ursächlich besitigt werden.
- Der Bauunternehmer wurde vor 10 Monaten aufgefordert, den Nachweis für korrekte Verarbeitung zu erbringen. In der Zwischenzeit wurde ein m.E. angemessener Betrag einbehalten.
- Diesen Nachweis habe ich bis heute nicht erhalten (und werde ich - s.o. - wahrscheinlich nicht erhalten).
- Für fachgerechte Arbeit hätte ich auch liebend gerne den vollen Betrag bezahlt (was ich auch bei allen anderen Arbeiten und allen Gewerken getan habe)
- Es geht mir lediglich um die Möglichkeit, über den Umweg "Wirksamkeit der Schlussrechnung" bzw. "Unwirksamkeit der Nachforderung ber email" eventuelle zukünftige (Rechts-) Streitigkeiten mit dem Bauunternehmer zu vermeiden. Wer dies verwerflich findet - bitte schön.
- Warum verteidige ich mich hier?
Gruß
Frank -
@Frank
bitte keine falschen Schlüsse ziehen aus den Antworten!
Das gesagte muss in Ihrem Falle nicht richtig sein! Korrekte Auskunft können Sie hier nicht erhalten - und sollten Sie auch nicht hinter den Antworten vermuten! Siehe 1. Antwort von Martin Halbinger.
Bitte gehen Sie zum Anwalt, der ist IHR Ansprechpartner hierfür! -
Ergänzung @Frank
Hinter meinem "Normalerweise" verbirgt sich, dass es für jede Regelung Sonderfälle oder Ausnahmeregelungen gibt.
Ebenso ist das Rechtsverständnis eines Normalbürgers oft nicht deckungsgleich mit den "Spitzfindigkeiten" der Rechtsanwälte und Gerichte. Es muss z.B. zweifelsfrei bewiesen sein ... ; für Meinung und Interpretation ist vor Gericht kein Platz ... -
mit der Sache auseinandersetzen
Der BGH hat die Bindungswirkung der Schlussrechnung beim VOBAbk.-Vertrag verneint, meines Wissens weil sonst die Regelung in § 16 "Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -Zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern (Rechenfehlern, Übertragungsfehlern)" ins Leere liefe.
In Ihrem Fall liegt ein simpler Schreib- bzw. Übertragungsfehler vor. Die Summe der erhaltenen Zahlungen wurde falsch eingesetzt. Daran ändert auch die Einigung über andere Punkte der Rechnung nichts. Die Summe ist im Zuge der Rechnungsprüfung zu korrigieren, der Unternehmer hat einen Anspruch darauf. Tun Sie es nicht, kann er selbst korrigieren und nachberechnen. Wenn Sie auf E-Mail oder mündliche Hinweise nicht korrigieren, wird er eine geänderte Schlussrechnung schicken.
Auch nach der Schlusszahlung hat der Unternehmer Anspruch auf Richtigstellung, siehe Zitat aus § 16 VOB/B. Die Zahlung ändert also nichts.
Sie werden sich mit der Sache an sich auseinandersetzen müssen.
Interne Fundstellen
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